Beschluss
10 TaBV 73/09
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0108.10TABV73.09.00
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Tenor
Die Beschwerde der Betriebsvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.04.2009 – 4 BV 79/08 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Betriebsvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.04.2009 – 4 BV 79/08 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung bei der Ausschreibung von zu besetzenden Stellen. Antragstellerin des vorliegenden Beschlussverfahrens ist die bei der Dienststelle der britischen Stationierungsstreitkräfte in G2, der Arbeitgeberin, gewählte Betriebsvertretung. In der Dienststelle sind etwa 400 Zivilarbeitnehmer beschäftigt. Die oberste Dienstbehörde der britischen Streitkräfte in Deutschland beschloss Mitte 2008, die für den Bustransport der britischen Streitkräfte in Deutschland zuständigen Abteilungen an sämtlichen Standorten im Bundesgebiet, unter anderem auch bei der Dienststelle in G2, aufzulösen und den Service auszugliedern. Für den überwiegenden Teil der bisher beschäftigten Busfahrer bestand aus diesem Grund keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei den britischen Streitkräften mehr. Das Mitwirkungsverfahren wurde am 24.07.2008 mit der Hauptbetriebsvertretung abgeschlossen (Bl. 36 ff. d. A.). Die oberste Dienstbehörde bestätigte der Hauptbetriebsvertretung mit Schreiben vom 24.07.2008, dass die Abwicklung nach dem Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz – SchutzTV – vom 02.07.1997 erfolgen werde. Die Sozialauswahl erfolgte nach einer mit der Hauptbetriebsvertretung abgeschlossenen Vereinbarung über soziale Auswahlverfahren vom 07.06.2004 (Bl. 5 ff. d. A.). Zur Ermittlung der für den sozialen Schutz erforderlichen Daten wurde Anfang August 2008 ein mit der antragstellenden Betriebsvertretung vereinbarter Fragebogen an die bei der Arbeitgeberin beschäftigten und von der Maßnahme betroffenen Zivilarbeitnehmer (Bl. 41 f. d. A.) versandt. Anhand dieser ausgefüllten Fragebogen wurde eine Gesamtpunktzahl im Hinblick auf die soziale Schutzwürdigkeit der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer ermittelt (Bl. 44 f. d. A.). Mit Schreiben vom 18.09.2008 (Bl. 8 ff. d. A.) unterbreitete die Arbeitgeberin der antragstellenden Betriebsvertretung unter Übersendung des Datenblattes über die Sozialauswahl (Bl. 44 f. d. A.) Umsetzungsvorschläge zur Besetzung der in der Dienststelle vorhandenen freien Stellen. Gleichzeitig teilte die Arbeitgeberin mit, wie und mit welchem Mitarbeiter sie diese freien Stellen zu besetzten gedachte. Mit Schreiben vom 01.09.2008 (Bl. 14 f. d. A.) machte die Betriebsvertretung geltend, die Arbeitgeberin sei verpflichtet gewesen, die freien Stellen zunächst dienststellenintern auszuschreiben und, wenn sie davon absehen wolle, zuvor das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG zu beachten. Mit Schreiben vom 10.09.2008 (Bl. 16 d. A.) teilte die Arbeitgeberin daraufhin mit, dass das Mitbestimmungsverfahren in einzelnen Fällen bereits abgeschlossen sei. In der Zwischenzeit sind die im Schreiben vom 18.09.2008 aufgeführten Stellen tatsächlich mit den benannten Mitarbeitern besetzt worden. Die Betriebsvertretung leitete am 24.10.2009 das vorliegende Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein. Die Betriebsvertretung hat die Auffassung vertreten, dass die Arbeitgeberin verpflichtet sei, die genannten Stellen mindestens dienststellenintern auszuschreiben. Das Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung ergebe sich aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG. Diese Bestimmung gelte für alle zu besetzenden Dienstposten. Dadurch, dass die Arbeitgeberin nach den Bestimmungen des SchutzTV zur Unterbringung der von Kündigung betroffenen Zivilarbeitnehmer verpflichtet sei, entfalle die Ausschreibungspflicht nicht. Für die zu besetzenden Stellen hätten nicht nur die von der Dienststelle im Schreiben vom 18.09.2008 aufgeführten Mitarbeiter, sondern eine Vielzahl von weiteren Mitarbeitern zur Verfügung gestanden. Bei dieser Auswahl sei die Betriebsvertretung nicht beteiligt worden. Die Betriebsvertretung hat beantragt, festzustellen, dass die Besetzung von 5 Fahrerstellen am Standort GTO G2 mit der Eingruppierung A5/5 (38,5 Stunden pro Woche), einer Stelle als Transport Liaison Manager mit der Eingruppierung C6, einer Stelle als Transport Liaison Clerk mit der Eingruppierung C5 sowie einer Stelle als Liaison Support Clerk mit der Eingruppierung C4 gegen das Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) verstößt, falls eine Ausschreibung der Stellen unterbleibt, 2. festzustellen, dass die Besetzung von freien Stellen innerhalb der GGS gegen das Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) verstößt, falls die Stelle nicht vorher ausgeschrieben worden ist, 3. festzustellen, dass die Beschäftigung eines weiteren Feuermannes gegen das Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) verstößt, falls die Stelle nicht zuvor ausgeschrieben wurde, 4. festzustellen, dass die Besetzung einer Stelle als Automechaniker A3/6 gegen das Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) verstößt, falls die Stelle zuvor nicht ausgeschrieben worden ist, 5. festzustellen, dass die Besetzung einer Stelle als "Welfare" Fahrer A5/5 gegen das Mitbestimmungsrecht verstößt, falls die Stelle nicht zuvor ausgeschrieben worden ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass eine Ausschreibung nicht erforderlich gewesen sei. Sie habe sich nämlich bei der Besetzung der freien Stellen an die Bestimmungen des SchutzTV und an das soziale Auswahlverfahren nach der mit der Hauptbetriebsvertretung getroffenen Vereinbarung vom 07.06.2004 gehalten. Hiernach habe sie den zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmern alternative Beschäftigung anbieten müssen. Da die Gruppe der betroffenen Arbeitnehmer eindeutig festgestanden und eine Pflicht zur vorrangigen Weiterbeschäftigung auf anderen Arbeitsplätzen bestanden habe, sei eine vorherige Ausschreibung der zu besetzenden Stellen nicht erforderlich und darüber hinaus auch völlig sinnlos gewesen, da sämtlichen Bewerbern, die sich auf eine etwaige Ausschreibung gemeldet hätten, hätte mitgeteilt werden müssen, dass die Stelle mit den vorrangig zu berücksichtigenden Bewerbern hätte besetzt werden müssen. Im Übrigen fehle es an einem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Die Betriebsvertretung habe es nämlich unterlassen, sich vor Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens an die Arbeitgeberin zu wenden, diese sei von dem vorliegenden Beschlussverfahren völlig überrascht worden. Im Übrigen fürchte die Betriebsvertretung, im Mitbewirkungsverfahren von der Hauptbetriebsvertretung nach § 72 Abs. 4 BPersVG überstimmt zu werden. Das vorliegende Beschlussverfahren sei rechtsmissbräuchlich. Durch Beschluss vom 01.04.2009 hat das Arbeitsgericht die Anträge der Betriebsvertretung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die von der Betriebsvertretung verlangte Stellenausschreibung sei entbehrlich gewesen, da die Dienststelle nach der mit der Hauptbetriebsvertretung abgeschlossenen Vereinbarung über soziale Auswahlverfahren nur noch einen eingeschränkten Ermessensspielraum zur Besetzung der freien Stellen gehabt habe. Die Arbeitgeberin habe zunächst den vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Beschäftigten den freien Arbeitsplatz anbieten müssen. In derartigen Fällen sei eine vorherige Ausschreibung entbehrlich. Gegen den der Betriebsvertretung am 18.09.2009 zugestellten Beschluss des Arbeitsgericht vom 01.04.2009, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat die Betriebsvertretung am 19.08.2009 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 13.10.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Betriebsvertretung ist nach wie vor der Auffassung, dass Gründe, weshalb von einer Stellenausschreibung im vorliegenden Fall hätte abgesehen werden können, nicht vorgelegen hätten. Die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Unterbringungsanspruch nach den Bestimmungen des SchutzTV nachzukommen, habe die Arbeitgeberin nicht von ihrer Verpflichtung enthoben, diese Stellen vorher auszuschreiben. Hiervon hätte nur dann Abstand genommen werden können, wenn ausschließlich identische Stellen angeboten und der Kreis der Mitarbeiter, die einen Unterbringungsanspruch geltend gemacht hätten, umfassend berücksichtigt worden wären. Diese Voraussetzungen hätten jedoch nicht vorgelegen mit der Folge, dass mindestens eine beschränkte Ausschreibung der Stellen nötig gewesen wäre. Aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 18.09.2008 sei nämlich zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin bei ihren Unterbringungsvorschlägen sich selbst nicht an die Reihenfolge der sozialen Schutzwürdigkeit nach dem Datenblatt über die soziale Auswahl (Bl. 44 f. d. A.) gehalten habe. So seien freie Stellen mit Mitarbeitern besetzt worden, die schutzwürdiger als andere Mitarbeiter gewesen seien. Dies zeige, dass die Arbeitgeberin willkürlich freie Stellen besetzt habe. Wären die freien Stellen ausgeschrieben worden, hätten auch diejenigen Mitarbeiter berücksichtigt werden können, die zuvor bei der Arbeitgeberin in der Dienststelle in O3 beschäftigt gewesen seien und die ebenfalls einen Unterbringungsanspruch gehabt hätten. Auch den Betriebsvertretungsmitgliedern B6 und G4 hätten Alternativstellen angeboten werden müssen. Diese hätten nun, wenn ihr Betriebsvertretungsmandat auslaufe, zu befürchten, wegen des Wegfalles ihres Arbeitsplatzes gekündigt zu werden. Durch die erforderliche Ausschreibung solle es der Betriebsvertretung ermöglicht werden, bei der Besetzung und Umbesetzung von Positionen mitzubestimmen. Hiergegen habe die Arbeitgeberin verstoßen. Die Betriebsvertretung beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.04.2009 – 4 BV 79/08 – 1. festzustellen, dass die Besetzung von 5 Fahrerstellen am Standort GTO G2 mit einer Eingruppierung A5/5 (38,5 Stunden pro Woche), einer Stelle als Transport Liaison Manager mit der Eingruppierung C6, einer Stelle als Transport Liaison Clerk mit der Eingruppierung C5 sowie einer Stelle als Liaison Support Clerk mit der Eingruppierung C4 gegen das Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) verstößt, falls eine Ausschreibung der Stellen unterbleibt, 2. festzustellen, dass die Besetzung von freien Stellen innerhalb der GGS gegen das Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) verstößt, falls die Stelle nicht vorher ausgeschrieben worden ist, 3. festzustellen, dass die Beschäftigung eines weiteren Feuermannes gegen das Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) verstößt, falls die Stelle nicht zuvor ausgeschrieben wurde, 4. festzustellen, dass die Besetzung einer Stelle als Automechaniker A3/6 gegen das Mitbestimmungsrecht der Beteiligten zu 1) verstößt, falls die Stelle zuvor nicht ausgeschrieben worden ist, 5. festzustellen, dass die Besetzung einer Stelle als "Welfare" Fahrer A5/5 gegen das Mitbestimmungsrecht verstößt, falls die Stelle nicht zuvor ausgeschrieben worden ist. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist der Auffassung, zur vorherigen Stellenausschreibung im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen zu sein. Sie sei nämlich nach den Bestimmungen des SchutzTV und der mit der Hauptbetriebsvertretung abgeschlossenen Vereinbarung über soziale Auswahlverfahren vom 07.06.2004 verpflichtet gewesen, den zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmern einen freien Arbeitsplatz anzubieten. In derartigen Fällen sei eine dienststelleninterne Ausschreibung entbehrlich, weil die Dienststelle bei der Besetzung der freien Stellen nur einen eingeschränkten Ermessensspielraum gehabt habe. Soweit die Betriebsvertretung darauf verweise, dass die freien Stellen nicht in allen Fällen mit den betroffenen schutzwürdigsten Mitarbeitern besetzt worden seien, gingen diese Ausführungen in der Sache fehl und seien im Übrigen unsubstantiiert. Die Höhe der Sozialpunkte indiziere lediglich die Schutzwürdigkeit des jeweiligen Mitarbeiters, sie gebe jedoch keinen Aufschluss darüber, ob diese Person für eine etwaige anderweitige Tätigkeit bei der Umsetzung auf eine andere Stelle geeignet sei. Bei der Besetzung von freien Stellen habe sich die Arbeitgeberin unter anderem auch an dem Aspekt der Eignung zu orientieren. Eine derartige Bewertung stehe der Betriebsvertretung nicht zu; insoweit bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Die Betriebsvertretung habe auch nicht bei der Schließung der Einheit in O3 und bei der Auswahl der Personen für die besetzenden Stellen in der von ihr angemahnten Form beteiligt werden müssen. Schließlich sei die Arbeitgeberin auch nicht verpflichtet gewesen, den Betriebsvertretungsmitgliedern B6 und G4 andere Positionen anzubieten. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde der Betriebsvertretung ist unbegründet. I. Die Feststellungsanträge der Betriebsvertretung sind zulässig. 1. Das Beschlussverfahren ist nach den §§ 2 a Abs. 1, 80 Abs. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart, Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS i.V.m. Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls (BAG 12.02.1985 – 1 ABR 3/83 – AP Nato-Truppenstatut Art. I Nr. 1; ErfK/Koch, 10. Aufl., § 2 a ArbGG Rn. 4). Die Beteiligten streiten um Angelegenheiten aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz, nämlich um ein Mitbestimmungsrecht beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG. 2. Die Antragsbefugnis der Betriebsvertretung und die Beteiligung der Arbeitgeberin ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. 3. Dem Feststellungsantrag der Betriebsvertretung mangelt es auch nicht an dem nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Streit zwischen Betriebsvertretung und Arbeitgeberin über Bestand, Inhalt und Umfang eines Mitbestimmungsrechts kann im Wege eines allgemeinen Feststellungsverfahrens geklärt werden. Das gilt auch für Mitbestimmungsrechte nach § 75 BPersVG, weil in diesem Rahmen – jenseits von einem konkreten Einzelfall – die Frage geklärt wird, ob eine Maßnahme, die in gleicher Weise im Betrieb häufiger auftritt, als Einzelmaßnahme dem Mitbestimmungsrecht nach § 75 BPersVG unterliegt oder nicht. Eine gerichtliche Entscheidung ist in diesem Fall in der Lage, das betroffene Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten umfassend zu klären und seinen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret festzustellen (vgl. zuletzt: BAG 15.04.2008 – 1 ABR 44/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 70; BAG 11.11.2008 – 1 ABR 68/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 35; BAG 09.12.2008 – 1 ABR 74/07 – AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 58; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 81 Rn. 23 und 31). So liegt der vorliegende Fall. Die Beteiligten streiten darüber, ob die örtliche Betriebsvertretung bei der Unterbringung von Mitarbeitern, die von Kündigung bedroht sind, auf freie Stellen ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG zusteht. Dieser Streit kann im Wege eines Feststellungsbegehrens, auch losgelöst vom Einzelfall, geklärt werden. Dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass die Stellenbesetzungen nach dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 19.08.2008 derzeit im Wesentlichen abgeschlossen sind. Für die Zukunft ist in der Dienststelle der Arbeitgeberin nämlich mit ähnlichen Streitfällen zu rechnen. 4. Die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens durch die Betriebsvertretung ist auch nicht, wie die Arbeitgeberin erstinstanzlich gemeint hat, rechtsmissbräuchlich. Zwar begrenzt der Einwand des Rechtsmissbrauchs als allgemeine Schranke der Rechtsausübung nicht nur subjektive Rechte, sondern auch Rechtsinstitute und Rechtsnormen. Der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB sowie das Verbot unzulässiger Rechtsausübung gilt auch im Verfahrens- und Prozessrecht. Jede Partei ist zu redlicher Prozessführung verpflichtet, prozessuale Bedürfnisse dürfen nicht für verfahrensfremde Zwecke missbraucht werden (BGH 05.06.1997 – NJW 1997 3377, 33 79; BAG 18.02.2003 – 1 ABR 17/02 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einl. Rn. 56 f.). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens kann dem Betriebsrat jedoch nicht vorgeworfen werden. Soweit die Arbeitgeberin erstinstanzlich sich darauf berufen hat, die Betriebsvertretung habe es unterlassen, sich vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens direkt an die Dienststelle zu wenden, die Dienststelle sei von dem vorliegenden Beschlussverfahren völlig überrascht worden, mag hierin ein Verstoß gegen Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, insbesondere ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gesehen werden. Ein möglicher bloßer Verstoß gegen diese Verpflichtung führt aber nicht dazu, dass die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens rechtsmissbräuchlich wäre. Auch soweit die Arbeitgeberin vorgetragen hat, die Betriebsvertretung nähme auf die betroffenen Mitarbeitern ohnehin keine Rücksicht, es komme ihr nur darauf an, separate und kostenträchtige Beschlussverfahren über ihren Hausanwalt einzuleiten, führt auch dieser Einwand nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens. Die Betriebsvertretung nimmt im vorliegenden Verfahren ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausschreibung von zu besetzenden Dienstposten für sich in Anspruch, dieses Mitbestimmungsrecht ist von der Betriebsvertretung im Einzelnen begründet worden. Ob die von der Betriebsvertretung insoweit gestellten Feststellungsanträge begründet sind und ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung insoweit in Betracht kommt, ist eine Frage der Begründetheit der von der Betriebsvertretung gestellten Anträge. II. Die Feststellungsanträge der Betriebsvertretung sind unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Betriebsvertretung bei der unterbliebenen Ausschreibung der freien Stellen, die mit Mitarbeitern besetzt worden sind, die einen Unterbringungsanspruch gehabt haben, nicht zugestanden hat. Eine vorherige dienstelleninterne Ausschreibung war unter den gegebenen Umständen nicht geboten. 1. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG hat die Personalvertretung unter anderem mitzubestimmen über das Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen. Das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG ist auch im vorliegenden Fall betroffen. Für die Betriebsvertretungen der britischen Streitkräfte gelten nämlich nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BAG 07.07.1999 – 7 ABR 4/98 – AP BetrVG 1972 § 20 Nr. 19; BAG 07.11.2000 – 1 ABR 55/99 – AP ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 22 m.w.N.). Zugunsten der Betriebsvertretung geht die Beschwerdekammer auch davon aus, dass aus § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG eine grundsätzliche Verpflichtung der Dienststelle abgeleitet werden muss, zu besetzende Dienstposten auszuschreiben. Andernfalls fehlt es nämlich an jeglicher gesicherter Grundlage für eine Einflussnahme des Personalrats, hier der Betriebsvertretung (BVerwG 08.03.1988 – 6 P 32/85 – BVerwGE 79, 101 = PersR 1988, 183; BVerwG 29.01.1996 – 6 P 38/93 – AP BPersVG § 75 Nr. 63 = NZA-RR 1996, 398; ebenso: Kaiser in Richardi/Dörner/Weber, PersVG, 3. Aufl., § 75 Rn. 489; vgl. auch: Ilbertz/Widmaier, PersVG, 11. Aufl., § 75 Rn. 173 m.w.N.). 2. Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der wie das Arbeitsgericht auch die Beschwerdekammer folgt, gebieten es aber die Struktur und die Aufgabenstellung des öffentlichen Dienstes sowie die Organisations- und Personalhoheit des jeweiligen Dienstherrn, die generelle Pflicht zur Stellenausschreibung einzuschränken. Umfang, Eigenart und Vielfalt der der öffentlichen Hand zur Wahrnehmung übertragenen Aufgaben machen es erforderlich, den mit der Erfüllung dieser Aufgaben betrauten Verwaltungen und Einrichtungen im Bereich der Organisation wie besonders auch im Bereich des Personaleinsatzes innerhalb der bestehenden öffentlich-rechtlichen Festlegungen ausreichende Gestaltungs- und Handlungsmöglichkeiten zu belassen. Dementsprechend hat der Personalrat bei der Entscheidung, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen organisatorische Umgestaltungen bis hin zur Auflösung von Dienststellen vorgenommen werden, allenfalls mitzuwirken (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Auch ist es den Dienststellen, Einrichtungen und ihren Trägern überlassen, welche Mittel des Personaleinsatzes und der Personalgewinnung (Abordnung, Versetzung, Beförderung, Übertragung höher oder niedriger zu bewertender Tätigkeiten, Neueinstellung) sie wählen, wenngleich der Personalrat beim Vollzug der gewählten Maßnahme mitzubestimmen hat (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, § 76 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 BPersVG). Eine Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung zu besetzender Stellen besteht angesichts der Organisations- und Personalhoheit deshalb dann nicht, wenn die gewählte Maßnahme von ihrem sachlichen Anlass her darauf angelegt ist, einen oder mehrere bestimmte Beschäftigte gezielt mit anderen Aufgaben zu betrauen, ihre Aufgaben zu erweitern oder zu beschränken. Voraussetzung für eine Pflicht zur Ausschreibung ist mithin, dass nach Lage der Dinge eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten in Betracht kommt. Nur in diesen Grenzen besteht ein Mitbestimmungsrecht und ein Initiativrecht des Personalrats. Ein zustimmungsbedürftiges Absehen von einer Ausschreibung liegt aber dann nicht vor, wenn einzelne organisatorische oder personelle Regelungen getroffen werden, in deren Folge eine Ausschreibung ausscheidet, etwa wenn für sie kein Anlass besteht oder wenn sie mit dem Zweck der Maßnahme nicht in Einklang zu bringen ist (BVerwG 08.03.1988 – a.a.O., Rn. 24; BVerwG 29.01.1996 – a.a.O.). b) So liegt der Fall auch hier. Die Arbeitgeberin war aufgrund der Bestimmungen des Tarifvertrages über Rationalisierung-, Kündigungs- und Einkommensschutz - SchutzTV - vom 02.07.1997 sowie aufgrund der mit der Hauptbetriebsvertretung abgeschlossenen Vereinbarung über soziale Auswahlverfahren vom 07.06.2004 verpflichtet, den vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Mitarbeitern einen freien Arbeitsplatz anzubieten. Die Einzelheiten des Unterbringungsanspruchs eines von Arbeitsplatzverlust betroffenen Mitarbeiters ergeben sich aus § 4 SchutzTV. Für eine generelle Ausschreibung bestand insoweit kein Anlass, da für die Arbeitgeberin eine Pflicht zur vorrangigen Weiterbeschäftigung der vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Mitarbeiter bestand. Bewerbern, die sich auf eine etwaige Stellenausschreibung gemeldet hätten, hätte mitgeteilt werden müssen, dass die Stellen mit vorrangig nach § 4 SchutzTV zu berücksichtigenden Mitarbeitern besetzt werden müssten. Die Betriebsvertretung kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach Lage der Dinge eine dienststelleninterne Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten in Betracht gekommen wäre. Zwar hat die Betriebsvertretung mit der Beschwerde dargelegt, dass die Arbeitgeberin sich bei ihren Unterbringungsvorschlägen gemäß Schreiben vom 18.09.2008 nicht in allen Fällen an die Reihenfolge der sozialen Schutzbedürftigkeit nach dem Datenblatt über die soziale Auswahl (Bl. 44 f. d. A.) gerichtet hat. Hieraus allein ergibt sich jedoch nicht, dass eine Pflicht zur Ausschreibung bestanden hätte. Allein der Hinweis der Betriebsvertretung auf die soziale Schutzwürdigkeit bestimmter Mitarbeiter gegenüber anderen führt nicht dazu, dass die Arbeitgeberin zur generellen Ausschreibung der freien Stellen verpflichtet gewesen wäre. Es kann insoweit unterstellt werden, dass die Arbeitgeberin in Einzelfällen – abweichend von den nach der Vereinbarung über soziale Auswahlverfahren vom 07.06.2004 erreichten Gesamtpunktzahlen – weniger schutzwürdigen Mitarbeitern eine freie Stelle angeboten hat. Die Unterbringung der vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Busfahrer richtete sich jedoch nicht allein nach der erreichten Punktzahl gemäß der Vereinbarung über soziale Auswahlverfahren vom 07.06.2004. Einen Unterbringungsanspruch hat ein von Arbeitsplatzverlust betroffener Arbeitnehmer nach § 4 Nr. 1 SchutzTV unter anderem nur dann, wenn er für einen freien Arbeitsplatz geeignet ist. Gemäß § 4 Nr. 1 Satz 2 SchutzTV wird die Eignung von den einzelnen Stationierungsstreitkräften unter Einhaltung der bei ihnen bestehenden organisatorischen Zuständigkeiten vor Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages festgestellt. Die Arbeitgeberin hat im Beschwerdeverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass die Höhe der Sozialpunkte lediglich die Schutzwürdigkeit des jeweiligen Mitarbeiters indiziert, jedoch keinen Aufschluss darüber gibt, ob diese Person für eine anderweitige Tätigkeit bei der Umsetzung auf eine freie Stelle geeignet ist. Die Verpflichtung der Arbeitgeberin, die vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Busfahrer entsprechend § 4 SchutzTV vorrangig unterzubringen, wobei sie die Eignung der betroffenen Mitarbeiter für die entsprechenden freien Arbeitsplätze zu berücksichtigen hatte, ließ danach eine generelle Ausschreibungsverpflichtung entfallen. Die Befugnis festzulegen, welche Anforderungen an einen künftigen Inhaber eines zu besetzenden Dienstposten zu stellen sind, steht aufgrund seiner Organisations- und Personalhoheit allein dem Dienststellenleiter zu. Derartige Festlegungen des Anforderungsprofils unterliegen nicht der Mitbestimmung (BVerwG 29.01.1996 – a.a.O.; Kaiser in Richardi/Dörner/Weber, a.a.O., § 75 Rn. 490 m.w.N.). Dies gilt auch für die Überprüfung der Eignung nach § 4 Nr. 1 Satz 2 SchutzTV. Auch insoweit hat die Betriebsvertretung kein Mitbestimmungsrecht. Hieraus ergibt sich, dass bei der Unterbringung der von Arbeitsplatzverlust betroffenen Mitarbeiter nach § 4 SchutzTV eine generelle Ausschreibungspflicht der Arbeitgeberin ausscheidet. Dass die Besetzung der freien Stellen gemäß Schreiben der Arbeitgeberin vom 18.09.2008 durch die Dienststelle willkürlich erfolgt ist, ist von der Betriebsvertretung nicht dargelegt worden. III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. Die Beschwerdekammer folgte der höchstrichterlichen Rechtsprechung.