Beschluss
10 TaBV 73/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorrangiger Unterbringung kündigungsbedrohter Mitarbeiter nach einem einschlägigen Schutztarifvertrag ist eine dienststelleninterne Ausschreibung entbehrlich.
• § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG begründet zwar ein Mitbestimmungsrecht beim Absehen von der Ausschreibung, dieses Recht entfällt jedoch, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, konkret bestimmte Arbeitnehmer vorrangig umzubringen oder unterzubringen.
• Die Eignungsprüfung für die Zuweisung auf freie Stellen fällt in die Organisations- und Personalhoheit der Dienststelle und unterliegt nicht der Mitbestimmung der Betriebsvertretung.
• Ein Feststellungsverfahren über das Bestehen und den Umfang eines Mitbestimmungsrechts ist zulässig; die Einleitung eines solchen Verfahrens ist nur bei missbräuchlichem Verhalten unzulässig, was hier nicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Ausschreibungspflicht bei vorrangiger Unterbringung nach SchutzTV • Bei vorrangiger Unterbringung kündigungsbedrohter Mitarbeiter nach einem einschlägigen Schutztarifvertrag ist eine dienststelleninterne Ausschreibung entbehrlich. • § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG begründet zwar ein Mitbestimmungsrecht beim Absehen von der Ausschreibung, dieses Recht entfällt jedoch, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, konkret bestimmte Arbeitnehmer vorrangig umzubringen oder unterzubringen. • Die Eignungsprüfung für die Zuweisung auf freie Stellen fällt in die Organisations- und Personalhoheit der Dienststelle und unterliegt nicht der Mitbestimmung der Betriebsvertretung. • Ein Feststellungsverfahren über das Bestehen und den Umfang eines Mitbestimmungsrechts ist zulässig; die Einleitung eines solchen Verfahrens ist nur bei missbräuchlichem Verhalten unzulässig, was hier nicht vorliegt. Die Betriebsvertretung der Dienststelle der britischen Stationierungsstreitkräfte rügt, dass die Arbeitgeberin mehrere freie Dienstposten ohne vorherige dienststelleninterne Ausschreibung mit namentlich benannten Mitarbeitern besetzt hat. Hintergrund ist die Ausgliederung des Bustransports und die daraus resultierende Bedrohung von etwa 400 Zivilarbeitnehmern durch Arbeitsplatzverlust. Die oberste Dienstbehörde hatte die Abwicklung nach dem Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) sowie eine Vereinbarung über soziale Auswahlverfahren mit der Hauptbetriebsvertretung geregelt. Die Arbeitgeberin ermittelte anhand ausgefüllter Fragebögen Sozialpunkte und unterbreitete Umsetzungsvorschläge, bot aber vorrangig betroffenen Mitarbeitern freie Stellen an. Die Betriebsvertretung begehrt Feststellungen, dass die erfolgte Besetzung ohne Ausschreibung gegen ihr Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG verstoße. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Anträge ab mit der Begründung, eine Ausschreibung sei unter den gegebenen Umständen entbehrlich gewesen. • Zulässigkeit: Das Feststellungsverfahren ist die richtige Verfahrensart nach §§ 2a Abs.1, 80 Abs.1 ArbGG; Antragsbefugnis und Beteiligung ergeben sich aus §§ 10, 83 Abs.3 ArbGG; Feststellungsinteresse ist gegeben, weil die Klärung des Mitbestimmungsumfangs künftige Fälle betrifft. • Rechtslage zu § 75 Abs.3 Nr.14 BPersVG: Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Ausschreibung zu besetzender Dienstposten, weil sonst das Mitbestimmungsrecht des Personalrats leerliefe; § 75 Abs.3 Nr.14 BPersVG schützt das Mitbestimmungsrecht beim Absehen von Ausschreibungen. • Einschränkung der Ausschreibungspflicht: Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn gebietet Einschränkungen; eine Pflicht zur dienststelleninternen Ausschreibung besteht nicht, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, bestimmte Beschäftigte gezielt weiterzubeschäftigen oder umzusetzen, sodass keine Auswahl unter verschiedenen fachlich geeigneten Beschäftigten ansteht. • Anwendung auf den SchutzTV-Fall: Die Arbeitgeberin war nach dem SchutzTV und der Vereinbarung über soziale Auswahlverfahren verpflichtet, den von Arbeitsplatzverlust bedrohten Mitarbeitern vorrangig freie Stellen anzubieten; daher bestand kein Anlass zur generellen Ausschreibung. • Eignung und Ermessen: Die Eignungsprüfung für die Übernahme in einen freien Arbeitsplatz obliegt der Dienststelle (§ 4 SchutzTV) und unterliegt nicht der Mitbestimmung; die Sozialpunkte indizieren Schutzwürdigkeit, entscheiden aber nicht allein über Eignung; daraus folgt, dass eine Ausschreibungspflicht entfällt, wenn vorrangige Unterbringung und Eignungsprüfung Vorrang haben. • Beweiswürdigung und Willkürvorwurf: Die Betriebsvertretung hat keine substanziierten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine willkürliche Besetzung der Stellen durch die Dienststelle belegen würden. • Verfahrensmissbrauch: Vorhalte zur rechtsmissbräuchlichen Einleitung des Feststellungsverfahrens greifen nicht durch; etwaige Verstöße gegen Mitwirkungspflichten begründen nicht automatisch Rechtsmissbrauch. Die Beschwerde der Betriebsvertretung wurde zurückgewiesen; die Feststellungsanträge sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass bei vorrangiger Unterbringung von von Kündigung bedrohten Mitarbeitern gemäß SchutzTV eine dienststelleninterne Ausschreibung nicht erforderlich ist, weil die Dienststelle zur vorrangigen Zuweisung verpflichtet war und die Eignungsprüfung in ihren Organisations- und Personalhoheitsbereich fällt. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG besteht nur, soweit eine Auswahl unter verschiedenen fachlich und persönlich geeigneten Beschäftigten zu treffen ist; diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Der Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.