Beschluss
10 TaBV 99/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einrichtung einer Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 94 Abs. 2 oder § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen sind.
• Das Verfahren nach § 98 ArbGG zur Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden ist unabhängig von einem parallel laufenden Beschlussverfahren über die materielle Zuständigkeit der Einigungsstelle durchzuführen; Aussetzung ist nicht zulässig.
• Die Zahl der Beisitzer kann aufgrund des Umfangs und der rechtlichen Komplexität der Streitfrage über die Regelbesetzung hinaus erhöht werden; hier sind je drei Beisitzer sachgerecht.
Entscheidungsgründe
Einsetzung einer Einigungsstelle bei umstrittener Umsetzung tariflicher Leistungsbeurteilung (ERA) • Die Einrichtung einer Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 94 Abs. 2 oder § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betroffen sind. • Das Verfahren nach § 98 ArbGG zur Bestellung des Einigungsstellenvorsitzenden ist unabhängig von einem parallel laufenden Beschlussverfahren über die materielle Zuständigkeit der Einigungsstelle durchzuführen; Aussetzung ist nicht zulässig. • Die Zahl der Beisitzer kann aufgrund des Umfangs und der rechtlichen Komplexität der Streitfrage über die Regelbesetzung hinaus erhöht werden; hier sind je drei Beisitzer sachgerecht. Der Betriebsrat der Arbeitgeberinnen, die in einem Gemeinschaftsbetrieb nach ERA entlohnen, beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle wegen Streitigkeiten über die Umsetzung der tariflichen Leistungsbeurteilung ERA und ergänzende Betriebsvereinbarung. Die Arbeitgeberinnen hatten den beurteilenden Vorgesetzten Informationspapiere und eine Beurteilungsmatrix samt Budgetsteuerung zur Verfügung gestellt; der Betriebsrat sah hierin mitbestimmungspflichtige Regelungsinhalte und monierte automatische Durchschnittsbildung sowie Budgetvorgaben. Die Arbeitgeberinnen hielten die Unterlagen nur für Hilfsmittel innerhalb der tariflichen Vorgaben (§ 10 ERA) und bestritten ein Mitbestimmungsrecht; sie beantragten in erster Linie die Zurückweisung, hilfsweise weniger Beisitzer und einen anderen Vorsitzenden. Das Arbeitsgericht richtete die Einigungsstelle ein, bestellte einen Vorsitzenden und setzte zwei Beisitzer je Seite fest. Beide Seiten legten Beschwerde ein; der Betriebsrat forderte drei Beisitzer je Seite und einen anderen Vorsitzenden. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 98 Abs. 1 ArbGG liegt nur vor, wenn bei fachkundiger Beurteilung sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. • Rechtsschutzbedürfnis: Das Beschwerdegericht bejaht das Rechtsschutzbedürfnis des Betriebsrats; die Einigungsstelle dient der zügigen Klärung und darf nicht durch bloße Verhandlungsunwilligkeit des Arbeitgebers blockiert werden. • Materielle Mitbestimmungsvorfragen: Es kommt in Betracht, dass die von den Arbeitgeberinnen ausgegebenen Beurteilungsgrundsätze, die Matrix und das vorgeschriebene Prüfverfahren (z. B. Budgetkontrolle vor endgültiger Bewertungen) Beurteilungsgrundsätze i.S.v. § 94 Abs. 2 BetrVG und mitbestimmungspflichtige Regelungen zu leistungsbezogenen Entgelten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG enthalten. • Tarifrechtliche Schranken: Zu prüfen bleibt durch die Einigungsstelle, ob die konkreten Vorgaben mit § 10 ERA abschließend geregelt sind oder ob darüber hinaus Mitbestimmungsrechte bestehen; allein die Existenz tariflicher Eckwerte schließt Mitbestimmung nicht ohne Weiteres aus. • Vorsitzende/r der Einigungsstelle: Es bestehen keine formalen Bedenken gegen die Bestellung eines fachkundigen Richters; bloße Ablehnungsvorbringen ohne nachvollziehbare Gründe genügt nicht, weshalb die Bestellung bestätigt wurde. • Zahl der Beisitzer: Wegen Umfang und rechtlicher Komplexität der Streitfrage sowie der Vielzahl betroffener Arbeitnehmer ist die Regelbesetzung nicht ausreichend; deshalb sind je drei Beisitzer zuzulassen, damit neben Betriebsratsmitgliedern auch rechtlicher und fachlicher Sachverstand gewährleistet ist. Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen die Einrichtung der Einigungsstelle ist unbegründet; die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig. Die Beschwerde des Betriebsrats wird insoweit stattgegeben, als die Zahl der Beisitzer erhöht wird: Es sind je drei Beisitzer von Arbeitgeber- und Betriebsratsseite zu benennen. Die Bestellung des Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm bleibt bestehen. Die Einigungsstelle hat nunmehr die Aufgabe, zu klären, ob und inwieweit die von den Arbeitgeberinnen vorgelegten Beurteilungsgrundsätze, die Matrix und das Prüfverfahren der Budgeteinhaltung mitbestimmungspflichtige Regelungsinhalte nach §§ 94 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darstellen oder durch § 10 ERA abschließend geregelt sind. Die Entscheidung sichert dem Betriebsrat praktisch und verfahrensrechtlich die Möglichkeit, seine Mitbestimmungsrechte umfassend prüfen zu lassen.