Urteil
10 Sa 1456/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein bloßes Schweigen des Arbeitnehmers bei einer Betriebsversammlung begründet keine Annahme eines Änderungsangebots des Arbeitgebers.
• Wird der Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot unmittelbar betroffen und arbeitet widerspruchslos zu den geänderten Bedingungen weiter, kann dies als konkludente Zustimmung zur Vertragsänderung gewertet werden.
• Für das Zustandekommen einer einvernehmlichen Vertragsänderung ist das Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers maßgeblich; Verhalten Dritter ist hierfür unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Konkludente Annahme von Arbeitszeitverlängerungen durch widerspruchsloses Weiterarbeiten • Ein bloßes Schweigen des Arbeitnehmers bei einer Betriebsversammlung begründet keine Annahme eines Änderungsangebots des Arbeitgebers. • Wird der Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot unmittelbar betroffen und arbeitet widerspruchslos zu den geänderten Bedingungen weiter, kann dies als konkludente Zustimmung zur Vertragsänderung gewertet werden. • Für das Zustandekommen einer einvernehmlichen Vertragsänderung ist das Verhalten des betroffenen Arbeitnehmers maßgeblich; Verhalten Dritter ist hierfür unbeachtlich. Der Kläger, seit 1995 bei der Beklagten beschäftigt, verlangte Differenzlohn für April 2004 bis September 2008, nachdem die regelmäßige Wochenarbeitszeit von 36 auf zunächst 38 und später 40 Stunden erhöht wurde. Die Erhöhungen wurden in Betriebsversammlungen vorgestellt; der Kläger nahm teil. Ab April 2004 und Mai 2005 verringerte sich sein Stundenlohn infolge längerer Arbeitszeit, er akzeptierte die Lohnabrechnungen ohne Widerspruch und arbeitete weiterhin. Der Kläger behauptet, keine einvernehmliche Vertragsänderung habe vorgelegen und beruft sich auf Beschwerden anderer Arbeitnehmer; die Beklagte meint, die Änderungen seien einvernehmlich durch schlüssiges Verhalten angenommen worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung verfolgt der Kläger weiter. • Das Berufungsgericht hält die Entscheidung des Arbeitsgerichts für zutreffend und weist die Berufung zurück. • Rechtsgrundlage ist § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag; eine ursprüngliche Vereinbarung über 11,02 € bei 36 Stunden wurde durch konkludante Änderungsvereinbarungen ab 01.04.2004 und 01.05.2005 ersetzt. • Schweigen allein bei einer Betriebsversammlung ist regelmäßig keine Zustimmung zu einem Änderungsangebot; demgegenüber kann widerspruchsloses Weiterarbeiten, wenn der Arbeitnehmer durch die Änderung unmittelbar betroffen wird, als konkludente Annahme gewertet werden (durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB). • Im vorliegenden Fall war der Kläger jeweils unmittelbar betroffen und hat die geänderten Lohnabrechnungen widerspruchslos entgegengenommen; bei pflichtgemäßer Sorgfalt konnte er erkennen, dass sein Verhalten als Zustimmung verstanden werden würde. • Vorbringen des Klägers, andere Arbeitnehmer hätten sich gewehrt oder es habe Unruhe gegeben, ist unbeachtlich und nicht substantiiert; maßgeblich ist das individuelle Verhalten des Klägers. • Die vom Kläger zitierten Entscheidungen, die eine bloß vorübergehende Verlängerung betreffen können, sind vom Sachverhalt her nicht vergleichbar; hier lag ein ausdrückliches Angebot der Arbeitgeberseite an alle Beschäftigten vor, das vom Kläger konkludent angenommen wurde. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Ersturteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, bleibt bestehen. Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger durch sein widerspruchsloses Weiterarbeiten und die Annahme der Lohnabrechnungen die Vertragsänderungen (Arbeitszeitverlängerungen bei unverändertem Monatsentgelt) konkludent angenommen hat, sodass kein Anspruch auf die geltend gemachten Lohndifferenzen besteht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Eine Revision wurde nicht zugelassen.