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Urteil

17 Sa 2223/07

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach §5 Abs.1, Abs.2 TVÜ-VKA ist die Ortszuschlagsstufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte ortszuschlagsberechtigt ist und auf dessen Arbeitsverhältnis der TVöD nicht anwendbar ist. • Nachträgliche Tarifänderungen anderer Tarifvertragsparteien, die mit Rückwirkung auf den Überleitungsstichtag geschlossen werden, führen nicht ohne weiteres zu einer nachträglichen Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach §5 Abs.2 TVÜ-VKA, wenn die Änderung erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist vereinbart wurde. • Eine Ungleichbehandlung durch §5 Abs.2 Satz 2 TVÜ-VKA verletzt Art.3 GG nicht, weil die Tarifvertragsparteien einen sachlich vertretbaren Entscheidungsspielraum hatten und die Regelung dem Schutz des Familien- bzw. Erwerbseinkommens dient.
Entscheidungsgründe
Bildung des Vergleichsentgelts bei ehegattenbezogenem Ortszuschlag • Bei der Bildung des Vergleichsentgelts nach §5 Abs.1, Abs.2 TVÜ-VKA ist die Ortszuschlagsstufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte ortszuschlagsberechtigt ist und auf dessen Arbeitsverhältnis der TVöD nicht anwendbar ist. • Nachträgliche Tarifänderungen anderer Tarifvertragsparteien, die mit Rückwirkung auf den Überleitungsstichtag geschlossen werden, führen nicht ohne weiteres zu einer nachträglichen Neuberechnung des Vergleichsentgelts nach §5 Abs.2 TVÜ-VKA, wenn die Änderung erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist vereinbart wurde. • Eine Ungleichbehandlung durch §5 Abs.2 Satz 2 TVÜ-VKA verletzt Art.3 GG nicht, weil die Tarifvertragsparteien einen sachlich vertretbaren Entscheidungsspielraum hatten und die Regelung dem Schutz des Familien- bzw. Erwerbseinkommens dient. Die Klägerin, seit Jahren teilzeitbeschäftigt, wurde zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet; ihr Ehemann ist bei einer A4-Gliederung beschäftigt, auf dessen Arbeitsverhältnis der TVöD nicht anwendbar ist, wohl aber tarifliche Ortszuschlagsregelungen. Bei Bildung des Vergleichsentgelts berücksichtigte die Beklagte nur die Ortszuschlagsstufe 1, nicht jedoch die Hälfte des Unterschiedsbetrags zur Stufe 2. Die Klägerin forderte Nachzahlungen und Feststellung, das Vergleichsentgelt müsse die Stufe 1 zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen Stufe 1 und 2 enthalten. Die Klägerin rügte ferner Verstoß gegen Art.3 GG und verwies auf spätere tarifliche Änderungen (TV Ortszuschlag A4 NRW), die mit Rückwirkung den Anspruch ihres Ehemannes hätten mindern können. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde zurückgewiesen, Revision zugelassen. • Die Berufung ist unbegründet; die Beklagte hat das Vergleichsentgelt nach §5 Abs.1, Abs.2 TVÜ-VKA korrekt gebildet. Nach §5 Abs.2 Satz2 TVÜ-VKA ist in der Konkurrenzlage die Ortszuschlagsstufe 1 zugrunde zu legen, wenn der Ehegatte ortszuschlagsberechtigt ist und auf dessen Arbeitsverhältnis der TVöD keine Anwendung findet. • Der Ehemann der Klägerin fällt als andere Person im Sinne des §29 B Abs.5 BAT unter die Regelung; die A4-Arbeitgeber sind dem öffentlichen Dienst gleichgestellt (§29 B Abs.7 BAT). Zum Überleitungszeitpunkt bestand für den Ehemann nach den anwendbaren Tarifwerken ein Anspruch, der die Konkurrenzregel des §5 Abs.2 TVÜ-VKA auslöste, sodass die Klägerin keinen Anspruch auf hälftigen Unterschiedsbetrag hatte. • Nachträgliche Änderungen anderer Tarifverträge (TV Ortszuschlag A4 NRW) mit Rückwirkung auf den 01.10.2005 führen nicht automatisch zu einer Korrektur des bereits nach stichtagsbezogenem Tarifrecht gebildeten Vergleichsentgelts; hier erfolgte die relevante Änderung erst Jahre später und nicht vor der Neuberechnung des Tabellenentgelts zum Stichtag. • Die Auslegung von §5 Abs.2 TVÜ-VKA ergibt keinen Regelungslückenbefund; die Tarifvertragsparteien haben bewusst eine Lösung gewählt, die die Erwerbsgemeinschaft insgesamt schützt und Arbeitgeberinteressen begrenzt, weshalb eine nachträgliche, lang zurückreichende Neuberechnung unpraktikabel wäre. • Die Regelung verstößt nicht gegen Art.3 GG. Tarifvertragsparteien haben einen weiten Gestaltungsspielraum; die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, denn die Norm berücksichtigt die finanzielle Lage der Erwerbsgemeinschaft und die besondere sozialgeprägte Funktion des Ortszuschlags. • Das BAG-Urteil vom 17.09.2009 6 AZR 481/08 ist nicht auf diesen Fall übertragbar, weil dort eine tarifliche Änderung vor oder rechtzeitig vor der Neuberechnung des Vergleichsentgelts vereinbart worden war, hier aber erst später abgeschlossen wurde. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat das Vergleichsentgelt nach §5 Abs.1, Abs.2 TVÜ-VKA zutreffend unter Heranziehung der Ortszuschlagsstufe 1 gebildet; ein Anspruch der Klägerin auf die hälftige Differenz zum Ortszuschlag Stufe 2 besteht nicht. Spätere tarifliche Änderungen anderer Arbeitgeber mit Rückwirkung auf den 01.10.2005 rechtfertigen keine nachträgliche Neuberechnung des Vergleichsentgelts in diesem Fall. Die Regelung des §5 Abs.2 Satz2 TVÜ-VKA verletzt Art.3 GG nicht, da die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist und die Tarifvertragsparteien einen weiten Entscheidungsspielraum haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.