Urteil
16 Sa 714/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vertraglich eingeräumter arbeitsvertraglicher Status endet nicht automatisch durch organisatorische Verschmelzung, wenn keine einvernehmliche Vertragsänderung vorliegt.
• Die tarif- bzw. betriebsvereinbarungsrechtliche Eingruppierung richtet sich nach der Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung; satzungsmäßige Voraussetzungen für eine Funktion sind zu beachten.
• Eine Lückenfüllung zugunsten einer höherwertigen Entgeltgruppe kommt nur in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine unbeabsichtigte Regelungslücke und für die beabsichtigte Einstufung vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung als Bezirksgeschäftsführer ohne satzungsmäßige Bestellung • Ein vertraglich eingeräumter arbeitsvertraglicher Status endet nicht automatisch durch organisatorische Verschmelzung, wenn keine einvernehmliche Vertragsänderung vorliegt. • Die tarif- bzw. betriebsvereinbarungsrechtliche Eingruppierung richtet sich nach der Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung; satzungsmäßige Voraussetzungen für eine Funktion sind zu beachten. • Eine Lückenfüllung zugunsten einer höherwertigen Entgeltgruppe kommt nur in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine unbeabsichtigte Regelungslücke und für die beabsichtigte Einstufung vorliegen. Der Kläger war seit 1973 bei der Gewerkschaft H3 als geschäftsführender Gewerkschaftssekretär tätig und leitete ab 1979 die Bezirksverwaltung R4-N1. 2001 verschmolz H3 mit anderen Gewerkschaften zur Beklagten; die Struktur wurde neu gegliedert und formell neue Bezirksgeschäftsführer nach Satzung bestimmt. Der Kläger war zeitweise Betriebsratsmitglied und in Altersteilzeit; nach Rückkehr arbeitete er wieder als Gewerkschaftssekretär. Mit Einführung eines neuen Entgeltsystems zum 01.01.2008 wurde der Kläger von der Beklagten in Entgeltgruppe 7 eingruppiert; er begehrte die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 als Bezirksgeschäftsführer und klagte auf Differenzvergütung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht änderte und wies die Klage ab. • Keine einvernehmliche Vertragsänderung: Die arbeitsvertraglich geschuldete Position des Klägers als geschäftsführender Gewerkschaftssekretär bestand fort; eine einseitige Rückstufung durch organisatorischen Wegfall war vertraglich nicht vorgesehen und nicht vereinbart. • Kein konkludenter Verzicht/Angebot: Die tatsächliche Ausübung unterwertiger Tätigkeiten nach Freistellung und das Unterlassen einer Bewerbung um Bezirksgeschäftsführer stellen kein rechtsgeschäftliches Änderungsangebot oder dessen Annahme dar; eine Aufforderung zur Rückstufung wäre erforderlich gewesen. • Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung: Die Entgeltgruppe 9 umfasst nur formell und satzungsmäßig bestimmte Bezirksgeschäftsführer, die nach Satzung vorgeschlagen und vom Bundesvorstand bestellt werden; diese satzungsmäßige Stellung hat der Kläger nicht inne. • Tariflücken und Lückenfüllung: Eine Zuweisung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit des Klägers in die Entgeltgruppe 9 als Lückenfüllung scheidet aus; es fehlt an Anhaltspunkten für eine unbewusste Regelungslücke und an klaren Indizien, wie Tarifparteien diese Tätigkeit bewertet hätten. • Unbestimmtheit des vollen Ergebnisses: Ob die Tätigkeit des Klägers eher Entgeltgruppe 7 oder 8 zuzuordnen wäre, ließ das Gericht offen, weil der Kläger nur die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 geltend gemacht hat und eine Hilfsbehauptung für Entgeltgruppe 8 nicht erhoben wurde. Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klage ist abgewiesen. Der Kläger kann die Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9 GBV Entgeltsystem nicht verlangen, weil er die satzungsrechtliche Voraussetzung der Bestellung zum Bezirksgeschäftsführer nicht erfüllt und keine einvernehmliche Vertragsänderung vorlag. Eine tarifliche Lückenfüllung zugunsten der Entgeltgruppe 9 kommt nicht in Betracht, da es weder Anhaltspunkte für eine unbeabsichtigte Regelungslücke noch Hinweise auf die von den Tarifparteien gewünschte Bewertung seiner vertraglichen Tätigkeit gibt. Damit fehlt ein Anspruch auf die begehrte Nachzahlung; die Rechtsstellung des Klägers bleibt als geschäftsführender Gewerkschaftssekretär bestehen, ohne Zuweisung zur Entgeltgruppe 9.