Beschluss
10 TaBV 13/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG sachliche Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
• Zu den sachlichen Mitteln im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehören auch Personalcomputer und die dazugehörige Software, soweit ihre Überlassung für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.
• Die Erforderlichkeit bestimmt sich vorrangig nach der Einschätzung des Betriebsrats; die gerichtliche Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob das geforderte Mittel der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben dient und Interessen von Belegschaft und Arbeitgeber angemessen berücksichtigt sind.
• Bei Betrieben von der Größe und Struktur des Arbeitgebers kann ein PC zur unverzichtbaren Grundausstattung des Betriebsrats gehören; Kostengründe sind dann regelmäßig nicht maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Anspruch des Betriebsrats auf PC und Software nach § 40 Abs. 2 BetrVG • Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG sachliche Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. • Zu den sachlichen Mitteln im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG gehören auch Personalcomputer und die dazugehörige Software, soweit ihre Überlassung für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. • Die Erforderlichkeit bestimmt sich vorrangig nach der Einschätzung des Betriebsrats; die gerichtliche Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob das geforderte Mittel der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben dient und Interessen von Belegschaft und Arbeitgeber angemessen berücksichtigt sind. • Bei Betrieben von der Größe und Struktur des Arbeitgebers kann ein PC zur unverzichtbaren Grundausstattung des Betriebsrats gehören; Kostengründe sind dann regelmäßig nicht maßgeblich. Der siebenköpfige Betriebsrat eines Bezirks mit etwa 33 Verkaufsstellen und rund 130 Beschäftigten begehrt die Überlassung eines Personalcomputers nebst Monitor, Drucker, Peripherie und Software. Der Arbeitgeber verweigerte dies und stellte lediglich zeitweise eine elektrische Schreibmaschine zur Verfügung; deren Funktionsfähigkeit war streitig. Der Betriebsrat beantragte arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren; das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt. Der Arbeitgeber legte Beschwerde beim LAG Hamm ein und rügte unter anderem die Erforderlichkeit sowie die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats. Die Beschwerdekammer hielt die Anträge für zulässig und bestätigte, dass der Betriebsrat wirksame Beschlüsse zur Verfahrenseinleitung gefasst hatte, und verpflichtete den Arbeitgeber zur Zurverfügungstellung der verlangten EDV-Grundausstattung. • Rechtliche Grundlage ist § 40 Abs. 2 BetrVG; seit 28.07.2001 umfasst dieser auch Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang. • Anspruchsinhalt: Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat sachliche Mittel zur laufenden Geschäftsführung bereitzustellen; hierzu können PC und zugehörige Software gehören, sofern sie erforderlich sind. • Maßstab der Erforderlichkeit: Primärentscheidung durch den Betriebsrat mit Rügekontrolle durch das Gericht; die gerichtliche Prüfung fragt, ob das Mittel der Erledigung gesetzlicher Aufgaben dient und ob Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt wurden. • Keine Generalausnahme: Der Umstand, dass PCs heute allgemein verbreitet sind, begründet allein keinen Anspruch; erforderlich ist mehr als bloße Zweckmäßigkeit oder Zeitersparnis. • Anwendung auf den Streitfall: Bei der Größe und Struktur des Arbeitgebers sowie der Verbreitung von PC-Technik ist eine EDV-Grundausstattung regelmäßig unverzichtbar; zudem stand dem Betriebsrat zeitweise nicht einmal eine funktionstüchtige Schreibmaschine zur Verfügung, sodass die Leistungserbringung ohne PC gefährdet wäre. • Prozessuale Zulässigkeit: Die Beschlussfassung des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens war wirksam; einstimmige Beschlüsse heilen etwaige Ladungsmängel. • Verfahrensrechtlich wurde die Rechtsbeschwerde zum BAG wegen der Bedeutung der Sache zugelassen. Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht verpflichtet den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG, dem Betriebsrat einen funktionsfähigen Personalcomputer nebst Monitor, Tastatur, Maus, Farbdrucker, Ersatzpatronen sowie die erforderliche Software (u. a. Betriebssystem und Office-Programme) und die Installation zur Verfügung zu stellen. Die Gerichte haben die Erforderlichkeit der EDV-Grundausstattung für den vorliegenden Betriebsrat unter Berücksichtigung der Betriebsgröße, der Verbreitung der Technik und der faktischen Unzuverlässigkeit der bereitgestellten Schreibmaschine bejaht. Die Interessen der Belegschaft und die häuslichen Kostenerwägungen des Arbeitgebers konnten die Verpflichtung nicht entfallen lassen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zur Klärung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.