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Beschluss

13 TaBV 18/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach § 40 Abs. 1 BetrVG von den Anwaltskosten der für die JAV in § 78a-Beschlussverfahren tätig gewordenen Rechtsanwälte freizustellen, wenn der Betriebsrat die Heranziehung des Anwalts für erforderlich halten durfte. • Die JAV kann in Verfahren nach § 78a BetrVG eigene Verfahrensbevollmächtigte haben; ein Beschluss hierüber kann durch den Betriebsrat wirksam gefasst werden. • Die Freistellungspflicht umfasst auch Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB, nicht aber vermeidbare Fahrtkosten, wenn kein besonderer Sachgrund für die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts vorliegt.
Entscheidungsgründe
Freistellung von Anwaltskosten für JAV-Vertretung in §78a-Beschlussverfahren • Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach § 40 Abs. 1 BetrVG von den Anwaltskosten der für die JAV in § 78a-Beschlussverfahren tätig gewordenen Rechtsanwälte freizustellen, wenn der Betriebsrat die Heranziehung des Anwalts für erforderlich halten durfte. • Die JAV kann in Verfahren nach § 78a BetrVG eigene Verfahrensbevollmächtigte haben; ein Beschluss hierüber kann durch den Betriebsrat wirksam gefasst werden. • Die Freistellungspflicht umfasst auch Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB, nicht aber vermeidbare Fahrtkosten, wenn kein besonderer Sachgrund für die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts vorliegt. Der Arbeitgeber klagte in mehreren Beschlussverfahren nach § 78a BetrVG auf Beendigung der Arbeitsverhältnisse von fünf Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Die JAV ließ sich jeweils durch die in B2 ansässigen Rechtsanwälte W1 & W2 vertreten; der Betriebsrat fasste am 15.08.2007 einstimmig einen Beschluss zur Beauftragung der Kanzlei. Die Arbeitgeberin verweigerte die Kostenerstattung gegenüber dem Betriebsrat und bestritt insbesondere die Notwendigkeit eines eigenen JAV-Vertreters sowie die Übernahme von Reisekosten. Das Arbeitsgericht Detmold wies die Anträge zurück; gegen diesen Beschluss legte der Betriebsrat Beschwerde ein. Streitgegenstand sind die Erstattungsansprüche des Betriebsrats aus fünf Rechnungen sowie die Frage der Verzinsung und der Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten. • Rechtliche Grundlage ist § 40 Abs. 1 BetrVG; danach hat der Arbeitgeber die Honorarkosten zu tragen, wenn der Betriebsrat die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte. • Die Beteiligung der JAV in Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG dient der Sicherung von Kontinuität und Unabhängigkeit der JAV. Die JAV kann eigene Verfahrensbevollmächtigte haben; ein Beschluss hierüber kann vom Betriebsrat gefasst werden (§ 67 Abs. 2 BetrVG zeigt, dass der Betriebsrat hierzu befugt ist). • Der Betriebsrat durfte nach pflichtgemäßer, verständiger Würdigung der Umstände am 15.08.2007 die Hinzuziehung von W1 & W2 für erforderlich halten, weil abzuwägen war zwischen dem Interesse an Weiterbeschäftigung der JAV-Mitglieder und den Belangen befristet beschäftigter Pflegekräfte in der Geriatrie. • Die Freistellungspflicht entfällt nur bei voraussehbarer Aussichtslosigkeit oder rechtsmissbräuchlicher Beauftragung; dies liegt hier nicht vor. • Die Erstattungsfähigkeit umfasst auch Verzugszinsen, da der Betriebsrat durch Fristsetzungen in Verzug geriet (§§ 286, 288 BGB). • Der Betriebsrat hat allerdings die Grenzen des Erstattungsanspruchs überschritten, soweit vermeidbare Fahrtkosten entstanden sind: Es bestanden keine besonderen sachlichen Gründe für die Beauftragung einer auswärtigen Kanzlei, daher sind die in drei Rechnungen ausgewiesenen Fahrtkosten abzuziehen. Die Beschwerde des Betriebsrats ist größtenteils erfolgreich. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Verbindlichkeiten aus den fünf Anwaltsrechnungen vom 06.12.2007 und 05.03.2008 nebst jeweils angefallenen Verzugszinsen freizustellen, wobei in den betreffenden drei Rechnungen ausgewiesene Fahrtkosten in bestimmten Beträgen abzuziehen sind. Die weitergehenden Anträge des Betriebsrats bleiben abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Begründend liegt zugrunde, dass der Betriebsrat die Heranziehung der Rechtsanwälte für erforderlich halten durfte und damit die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 BetrVG erfüllt sind; Verzugszinsen sind nach §§ 286, 288 BGB geschuldet, vermeidbare Reisekosten sind jedoch nicht erstattungsfähig.