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Urteil

12 Sa 1477/09

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zwischen Arbeitgeberverband, Arbeitgeber und Gewerkschaft getroffene Vereinbarung kann als Tarifvertrag im Sinne des TVG einzuordnen sein, wenn sie erkennbar normativ auf Arbeitsverhältnisse einwirken will. • Die Nachwirkung einer tarifvertraglichen "anderen Abmachung" nach § 4 Abs. 5 TVG kann durch Auslegung konkludent ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Vereinbarung als Beschäftigungssicherungstarifvertrag ausgestaltet ist und gesonderte Laufzeiten sowie Regelungen zur Verhandlungsaufnahme über eine Nachfolgeregelung enthält. • Bei einheitlich angewandten betrieblichen Vergütungsmaßnahmen ist der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden; eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck dient und geeignet sowie angemessen ist.
Entscheidungsgründe
Tarifcharakter, konkludenter Ausschluss der Nachwirkung und Gleichbehandlung bei betrieblichen Entgeltmaßnahmen • Eine zwischen Arbeitgeberverband, Arbeitgeber und Gewerkschaft getroffene Vereinbarung kann als Tarifvertrag im Sinne des TVG einzuordnen sein, wenn sie erkennbar normativ auf Arbeitsverhältnisse einwirken will. • Die Nachwirkung einer tarifvertraglichen "anderen Abmachung" nach § 4 Abs. 5 TVG kann durch Auslegung konkludent ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Vereinbarung als Beschäftigungssicherungstarifvertrag ausgestaltet ist und gesonderte Laufzeiten sowie Regelungen zur Verhandlungsaufnahme über eine Nachfolgeregelung enthält. • Bei einheitlich angewandten betrieblichen Vergütungsmaßnahmen ist der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz anzuwenden; eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck dient und geeignet sowie angemessen ist. Der Kläger war seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt; sein Arbeitsvertrag enthielt keine Arbeitszeitregelung. Bis 2001 galt für die Beklagte der MTV Metall (35 Stunden). 2005 schlossen Arbeitgeberverband, Beklagte und IG Metall eine Vereinbarung, die u.a. die regelmäßige Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden änderte, die Entgeltberechnung aber auf 36 Stunden stellte und bis 31.12.2008 befristet war. Ende 2008 bot die Beklagte mehreren Arbeitnehmern eine dreijährige Änderungsvereinbarung mit 40-Stunden-Woche, Einmalzahlung und Gehaltserhöhung an; der Kläger lehnte ab, arbeitete aber weiterhin 40 Stunden ohne Zahlung der Einmalzahlung oder der Erhöhung. Die Beklagte zahlte diese Leistungen an solche Arbeitnehmer, die das Angebot annahmen, und an Beschäftigte, die ohnehin eine 40-Stunden-Vergütung hatten. Der Kläger klagte auf Nachzahlung für die zuviel geleisteten Stunden sowie auf Gleichbehandlung hinsichtlich Einmalzahlung und Gehaltserhöhung. • Anwendung des bis 31.12.2001 geltenden MTV-Metall als nachwirkende Regelung bis zur Ersetzung durch die Vereinbarung vom 27.09.2005; diese Vereinbarung ist als Tarifvertrag/andere Abmachung i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG einzuordnen, weil sie normativ auf Arbeitsverhältnisse wirkt und formell tariffähig zustande kam. • Die Vereinbarung vom 27.09.2005 wirkte nur bis zum 31.12.2008; durch Auslegung (Wortlaut, Systematik, Zweck und die Verpflichtung, in der 2. Jahreshälfte 2008 über eine Nachfolgeregelung zu verhandeln sowie die zeitlich differenzierten Laufzeiten) ist die Nachwirkung konkludent ausgeschlossen. Folge: für den streitigen Zeitraum gilt wieder die 35-Stunden-Woche des früheren MTV-Metall. • Der Kläger hat Anspruch auf Differenzvergütung für die im Januar–April 2009 tatsächlich geleisteten 4 zusätzlichen Stunden wöchentlich, weil er nach dem wieder wirksamen MTV-Metall nur 35 Stunden hätte arbeiten und vergütet werden müssen. • Unabhängig davon besteht für den Kläger ein Anspruch auf die Einmalzahlung 2008 und die Gehaltserhöhung ab 01.01.2009 aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Die Beklagte verfolgte ein generalisierendes Vergabekriterium, legte aber keine sachlich genügenden Gründe dar, die eine Ungleichbehandlung der Gruppe, der der Kläger angehörte, rechtfertigen würden. • Die von der Beklagten geltend gemachte Rechtfertigung (Motivation zur arbeitsvertraglichen Vereinbarung der 40-Stunden-Woche) überzeugt nicht; insbesondere lässt die Gruppenstruktur (vergleichbare Entgeltgrundlagen zwischen Gruppe eins und drei) den legitimen, geeigneten und angemessenen Zweck vermissen. • Zinsanspruch besteht nach §§ 288, 286 BGB; Kosten- und Kostenverteilungsentscheidung folgt den gesetzlichen Regelungen. Die Berufung des Klägers war überwiegend erfolgreich: Die Beklagte ist zur Zahlung von 2.197,13 € brutto zuzüglich Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit 10.06.2009) verurteilt. Begründet ist dies einmal mit der Zahlungspflicht für die 4 wöchentlichen Mehrstunden für den Zeitraum Januar bis April 2009, da nach Auslegung die Nachwirkung der 2005er-Vereinbarung ausgeschlossen wurde und damit wieder die 35-Stunden-Woche des früheren MTV-Metall gilt. Zum anderen besteht ein Anspruch des Klägers auf die Einmalzahlung 2008 und die Gehaltserhöhung ab 01.01.2009 nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die Beklagte die Gruppen unterschiedlich behandelte, ohne dafür einen legitimen, geeigneten und angemessenen Rechtfertigungszweck substantiiert darzulegen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen.