Urteil
15 Sa 44/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 9 MTV (Jahressonderzahlung) ist auch auf Auszubildende anwendbar, sofern der Tarifvertrag keine ausdrückliche und sachlich gerechtfertigte Ausnahmeregelung enthält.
• Der tarifliche Gesamtzusammenhang und der ausdrückliche Geltungsbereich des MTV für Auszubildende (§ 1 Ziff. 3) sprechen dafür, Bestimmungen, die nicht ausdrücklich Auszubildende ausschließen, auch auf Auszubildende zu erstrecken.
• Die Staffelung nach Betriebszugehörigkeit, Befristung des Ausbildungsverhältnisses oder Rückzahlungsregelungen schließen die Anwendung der Jahressonderzahlung auf Auszubildende nicht generell aus.
• Bei mehrdeutigem Wortlaut sind bei der Tarifauslegung Sinn, Zweck und Praktikabilität der Regelung sowie die tarifliche Systematik heranzuziehen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Jahressonderzahlung (§ 9 MTV) auch auf Auszubildende • § 9 MTV (Jahressonderzahlung) ist auch auf Auszubildende anwendbar, sofern der Tarifvertrag keine ausdrückliche und sachlich gerechtfertigte Ausnahmeregelung enthält. • Der tarifliche Gesamtzusammenhang und der ausdrückliche Geltungsbereich des MTV für Auszubildende (§ 1 Ziff. 3) sprechen dafür, Bestimmungen, die nicht ausdrücklich Auszubildende ausschließen, auch auf Auszubildende zu erstrecken. • Die Staffelung nach Betriebszugehörigkeit, Befristung des Ausbildungsverhältnisses oder Rückzahlungsregelungen schließen die Anwendung der Jahressonderzahlung auf Auszubildende nicht generell aus. • Bei mehrdeutigem Wortlaut sind bei der Tarifauslegung Sinn, Zweck und Praktikabilität der Regelung sowie die tarifliche Systematik heranzuziehen. Der Kläger war als Auszubildender zum Konditor bei der Beklagten beschäftigt; auf das Ausbildungsverhältnis fand der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag (MTV) für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW Anwendung. Im Dezember 2007 zahlte die Beklagte ihren Arbeitnehmern eine Jahressonderzahlung in Höhe von 50 % des tariflichen Monatseinkommens; der Kläger erhielt diese Zahlung nicht. Er machte die Zahlung gemäß § 9 MTV geltend; die Arbeitgeberin verweigerte sie. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das LAG Hamm änderte auf Berufung das Urteil und verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung von 319,50 Euro brutto zuzüglich Zinsen. Streitpunkt war, ob der Wortlaut von § 9 (Anspruch der Arbeitnehmer) Auszubildende ausschließt oder ob der MTV insgesamt und sein Anwendungsbereich (§ 1 Ziff. 3) die Einbeziehung von Auszubildenden rechtfertigen. • Anknüpfung an die Auslegungsregeln für Tarifnormen: Wortlaut ist Ausgangspunkt, maßgeblich sind aber Sinn, Zweck und tariflicher Gesamtzusammenhang; bei Unklarheiten sind Entstehungsgeschichte, praktische Tarifübung und Praktikabilität zu berücksichtigen. • Obwohl § 9 Ziff. 9.1 wortwörtlich nur "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" nennt, gilt der MTV nach § 1 Ziff. 3 ausdrücklich für Auszubildende; zahlreiche MTV-Bestimmungen sprechen zwar von Arbeitnehmern, gelten aber dennoch für Auszubildende, sodass der isolierte Wortlaut nicht entscheidend ist. • Die gesonderte Regelung zum zusätzlichen Urlaubsgeld in § 7 für Auszubildende stellt keine Indizwirkung zugunsten eines Ausschlusses der Auszubildenden von § 9 dar, weil diese Spezialregel sachlich durch die Form der Leistung (Festbetrag pro Urlaubstag) gerechtfertigt ist und daher als ausbildenden Belastungstatbestand zu verstehen ist. • Die Betriebstreue-Komponente, die der Jahressonderzahlung zugrunde liegt, entfällt nicht automatisch bei Auszubildenden; § 9 erfasst auch befristete Arbeitsverhältnisse, und eine Anwendung auf Auszubildende ist sachgerecht und praktikabel. • Rückzahlungsregelungen in § 9 Ziff. 9.4 sind ebenfalls auf Auszubildende anwendbar, da auch Ausbildungsverhältnisse vor dem 1.4. enden können und die in § 9 geregelten Schwellenwerte typischerweise eingehalten werden. • Die günstigere und zweckorientierte Auslegung führt dazu, dass Auszubildende wie Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des § 9 Anspruch auf Jahressonderzahlung haben. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das LAG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 319,50 Euro brutto zuzüglich Zinsen seit dem 03.12.2007, weil § 9 MTV nach Auslegung des Tarifvertrages auch auf Auszubildende anwendbar ist. Weder Wortlaut, tariflicher Gesamtzusammenhang noch Sinn und Zweck des § 9 sprechen ausreichend dafür, Auszubildende generell auszuschließen; besondere Ausnahmeregelungen im MTV sind dort, wo sie sachlich geboten waren (z. B. Urlaubsgeld), ausdrücklich getroffen worden. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde zugelassen.