Beschluss
13 TaBVGa 8/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Wahlvorstand hat gegen den unmittelbaren Arbeitgeber Anspruch auf Herausgabe der zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte nach § 2 Abs. 2 WO.
• Fehler bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit der Wahlentscheidung; nur offensichtliche und grobe Rechtsverstöße machen den Beschluss nichtig.
• Bei der Prüfung eines möglichen Gemeinschaftsbetriebs sind Überschneidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten sowie eine einheitliche Leitungsmacht zu beachten; diese Umstände können im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Arbeitnehmerdaten zur Wählerliste trotz möglicher Betriebszusammenführung • Der Wahlvorstand hat gegen den unmittelbaren Arbeitgeber Anspruch auf Herausgabe der zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte nach § 2 Abs. 2 WO. • Fehler bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit der Wahlentscheidung; nur offensichtliche und grobe Rechtsverstöße machen den Beschluss nichtig. • Bei der Prüfung eines möglichen Gemeinschaftsbetriebs sind Überschneidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten sowie eine einheitliche Leitungsmacht zu beachten; diese Umstände können im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Die Arbeitgeberin S2 X1 betreibt in zuvor von S2 genutzten Räumen eine Filiale in K5 mit fünf dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen. S2 hatte zuvor an derselben Adresse einen Markt betrieben; S2 X1 ist eine im Dez. 2008 gegründete Tochtergesellschaft mit demselben Gesellschafter. Zentrale Aufgaben wie Personalverwaltung und Dienstleistungen werden zwischen den Gesellschaften koordiniert, beide nutzen denselben Firmensitz und identische Telefonanschlüsse; Leitungspersonen und Personalstrukturen zeigen Überschneidungen. Der Wahlvorstand nahm an, S2 und S2 X1 betrieben im Bezirk einen Gemeinschaftsbetrieb und verlangte von S2 X1 Auskünfte zur Erstellung der Wählerliste. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab; das LAG Hamm änderte diese Entscheidung und verpflichtete S2 X1 zur Herausgabe der Arbeitnehmerliste. Streitpunkt war hauptsächlich, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt und ob der Wahlvorstand die begehrten Daten bereits im einstweiligen Verfahren verlangen kann. • Zuständigkeit/Beteiligte: Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist nur der unmittelbar betroffene Vertragsarbeitgeber (hier S2 X1) in dem Beschlussverfahren zu beteiligen; S2 war nicht erforderlich zu beteiligen. • Anspruch auf Auskünfte: Der Wahlvorstand hat nach § 2 Abs. 2 WO Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber alle zur Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte erteilt und Unterlagen bereitstellt; der Arbeitgeber hat Unterstützungs‑, der Wahlvorstand Aufstellungsaufgaben. • Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren: Selbst wenn die Entscheidung des Wahlvorstandes über die Zugehörigkeit einer Einheit anfechtbar ist, bestehen die Auskunftsansprüche grundsätzlich bereits im Vorverfahren, sofern kein offensichtlicher und besonders grober Verstoß (Nichtigkeit) vorliegt. • Betriebsbegriff und Gemeinschaftsbetrieb: Fehler bei der Abgrenzung des Betriebsbegriffs führen meist nur zur Anfechtbarkeit, weil die Bestimmung zahlreiche einzelfallbezogene Gesichtspunkte erfordert; hier liegen Indizien für Überschneidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten (gemeinsamer Sitz, gemeinsame Steuerung, personelle Überschneidungen, abgestimmte Vergütungsgedanken), die zumindest eine weitergehende Prüfung im Hauptsacheverfahren rechtfertigen. • Kein offensichtlicher Verstoß: Die Entscheidung des Wahlvorstands, K5 dem Bezirk zuzuordnen und von einem Gemeinschaftsbetrieb auszugehen, war nicht offensichtlich rechtswidrig oder so grob, dass der Beschluss nichtig wäre. • Verfügungsgrund: Die sofortige Durchsetzung des Auskunftsanspruchs war erforderlich, um die fristgerechte Erstellung der Wählerliste und Einleitung der Neuwahl vor Ablauf der Amtsperiode des Betriebsrats zu ermöglichen. Der Beschwerde des Wahlvorstands wurde stattgegeben; das LAG verpflichtete die Arbeitgeberin S2 X1, dem Wahlvorstand die Liste aller im Markt K5 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Familien‑ und Vornamen, Geburts‑ und Eintrittsdatum sowie Geschlecht herauszugeben. Das Gericht stellte klar, dass der Wahlvorstand bereits im einstweiligen Verfahren Auskünfte vom unmittelbaren Arbeitgeber verlangen kann, weil Fehler in der Abgrenzung des Betriebsbegriffs in der Regel nur zur Anfechtung und nicht zur Nichtigkeit führen. Es begründete die Entscheidung mit vorhandenen Indizien für personelle und soziale Überschneidungen zwischen S2 und S2 X1, die eine weitere Klärung im Hauptsacheverfahren rechtfertigen, und sah zudem einen dringenden Verfügungsgrund zur rechtzeitigen Vorbereitung der Neuwahl.