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Beschluss

10 TaBV 7/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einer Einigungsstelle aufgestellter Sozialplan begründet Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 InsO. • Für die Anwendbarkeit des § 123 InsO ist maßgeblich, dass der Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist; es ist unerheblich, ob die Betriebsänderung bereits vor Eröffnung geplant oder begonnen war. • § 123 InsO ist abschließend für Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt werden; § 124 InsO regelt Sozialpläne vor Eröffnung und deren Widerruf. • Der Insolvenzverwalter kann die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs im Beschlussverfahren gemäß §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG geltend machen, hat aber keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Voraussetzungen des § 123 InsO vorliegen.
Entscheidungsgründe
Sozialplan nach Insolvenzeröffnung begründet Masseverbindlichkeiten (§§ 123, 124 InsO) • Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einer Einigungsstelle aufgestellter Sozialplan begründet Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 InsO. • Für die Anwendbarkeit des § 123 InsO ist maßgeblich, dass der Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist; es ist unerheblich, ob die Betriebsänderung bereits vor Eröffnung geplant oder begonnen war. • § 123 InsO ist abschließend für Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt werden; § 124 InsO regelt Sozialpläne vor Eröffnung und deren Widerruf. • Der Insolvenzverwalter kann die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs im Beschlussverfahren gemäß §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG geltend machen, hat aber keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Voraussetzungen des § 123 InsO vorliegen. Die K2 D2 GmbH & Co. KG plante die Betriebsstilllegung; Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Betriebsrat begannen vor Insolvenzeröffnung. Vor Eröffnung wurden Warenbestand und Lagerinventar teilweise veräußert; der Geschäftsführer floh ins Ausland. Am 01.11.2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eröffnung forderte der Betriebsrat Verhandlungen; eine Einigungsstelle wurde eingesetzt und erarbeitete in Sitzungen im Februar und Mai 2009 einen Sozialplan, über dessen rechtliche Qualifikation (Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung) Streit bestand. Der Insolvenzverwalter stellte am 22.05.2009 Antrag beim Arbeitsgericht auf Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 07.05.2009. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab; der Insolvenzverwalter legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein und rügte insbesondere Verletzung der §§ 123, 124 InsO. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag des Insolvenzverwalters ist nach §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG zulässig; Antragsbefugnis folgt aus §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG; das Feststellungsinteresse ist gegeben und die Anfechtung erfolgte fristgerecht nach § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG. • Anknüpfungspunkt des § 123 InsO ist der Entstehungszeitpunkt des Sozialplans: § 123 InsO gilt für Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbart oder von der Einigungsstelle aufgestellt werden. • Wortlaut, Systematik und Zweck: Der Hinweis in § 123 Abs. 1 InsO auf eine ‚geplante Betriebsänderung‘ schließt Fälle nicht aus, in denen die Betriebsänderung bereits vor Eröffnung geplant oder eingeleitet war; entscheidend ist, dass der Sozialplan nach Insolvenzeröffnung aufgestellt wurde. • Systematische Abgrenzung der Normen: §§ 123 und 124 InsO bilden ein abschließendes Regelungssystem; § 124 InsO behandelt Sozialpläne vor Eröffnung und deren Widerruf, § 123 InsO hingegen alle nach Eröffnung aufgestellten Sozialpläne. • Interessenabwägung: Es ist sachgerecht und mit der Zielsetzung der InsO vereinbar, Sozialplanansprüche, die nach Eröffnung entstehen, als Masseverbindlichkeiten zu behandeln, weil solche Betriebsänderungen regelmäßig in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Insolvenz stehen. • Ermessen und Formelle Fehler: Der Einigungsstellenspruch ist nicht ermessensfehlerhaft und verletzt keine höherrangigen Vorschriften; die Einigungsstelle als Hilfsorgan war nicht gesondert parteifähig im Beschlussverfahren. Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist zurückgewiesen; der Einigungsstellenspruch vom 07.05.2009 ist wirksam. Die durch die Einigungsstelle festgelegten Sozialplanansprüche sind als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 InsO einzuordnen, weil der Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wurde. Die Einordnung folgt sowohl aus Wortlaut und Systematik der §§ 123, 124 InsO als auch aus einer sachgerechten Interessenabwägung zugunsten einer einheitlichen Regelung für nach Eröffnung entstandene Sozialpläne. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.