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Urteil

8 Sa 146/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zum 31.12.2008 gekündigte Betriebsvereinbarung entfaltet nicht zwingend Nachwirkung für Regelungen, die die konkrete Festlegung der Gehaltshöhe betreffen. • Regelungen, die verbindlich die künftige Höhe von Gehaltsanpassungen bestimmen, sind nicht der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterstellt und unterliegen daher regelmäßig nicht der Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG. • Soweit Betriebsvereinbarungen getrennte Regelungsbereiche (z. B. Eingruppierung vs. Gehaltsanpassung) enthalten, ist deren Nachwirkung gesondert zu beurteilen; Eingruppierungssysteme und Levelstrukturen können nachwirken. • Ein bloßer Verweis auf externe Faktoren, die die Höhe eines Erhöhungsbetrags bestimmen, genügt nicht, um eine mitbestimmungsfreie Regelung in eine nachwirkende mitbestimmungspflichtige Regelung umzuwandeln.
Entscheidungsgründe
Gekündigte Betriebsvereinbarung: Keine Nachwirkung für verbindliche Gehaltshöhenregelungen • Eine zum 31.12.2008 gekündigte Betriebsvereinbarung entfaltet nicht zwingend Nachwirkung für Regelungen, die die konkrete Festlegung der Gehaltshöhe betreffen. • Regelungen, die verbindlich die künftige Höhe von Gehaltsanpassungen bestimmen, sind nicht der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterstellt und unterliegen daher regelmäßig nicht der Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG. • Soweit Betriebsvereinbarungen getrennte Regelungsbereiche (z. B. Eingruppierung vs. Gehaltsanpassung) enthalten, ist deren Nachwirkung gesondert zu beurteilen; Eingruppierungssysteme und Levelstrukturen können nachwirken. • Ein bloßer Verweis auf externe Faktoren, die die Höhe eines Erhöhungsbetrags bestimmen, genügt nicht, um eine mitbestimmungsfreie Regelung in eine nachwirkende mitbestimmungspflichtige Regelung umzuwandeln. Der Kläger ist seit 1980 als AT-Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage ist die Betriebsvereinbarung "AT-Entgeltsystem" (13.06.2007), die Regelungen zur marktorientierten und individuellen Gehaltsanpassung (Ziff. 4.2) enthält. Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung zum 31.12.2008. Der Kläger verlangt für 2009 eine Gehaltserhöhung nach Ziff. 4.2.2 (Anpassung an Tariferhöhung; 4,4 %) und eine individuelle Anpassung nach Ziff. 4.2.3; er klagte auf Zahlungen und Auskunft. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zunächst zur Zahlung für April–Juli 2009 und zur Auskunft mit der Begründung, die Regelung wirke nach. Die Beklagte legte Berufung ein; der Kläger reichte eine Anschlussberufung ein mit weiteren Zahlungsbegehren. • Die Kammer hält die Auslegung, dass Ziff. 4.2 eine verbindliche Verpflichtung zur Gehaltsanpassung begründet, für vertretbar, sieht aber die Frage der Auslegung nicht entscheidungserheblich, weil die Regelung jedenfalls keiner Nachwirkung unterliegt. Nach Kündigung fehlt für 2009 eine Rechtsgrundlage zur Durchsetzung der begehrten Gehaltsanpassung. • Betriebsvereinbarungen sind hinsichtlich verschiedener Regelungskomplexe gesondert zu beurteilen: Eingruppierungssysteme und Levelstrukturen unterfallen der Nachwirkung (§ 77 Abs. 6 BetrVG), weil sie der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuzuordnen sind. • Die marktorientierte Gehaltsanpassung in Ziff. 4.2 bestimmt die künftige Höhe der Vergütung in rechnerisch bestimmbarer Weise und geht damit über bloße Verfahrensregeln zur Aufstellung eines Leistungsplans hinaus; sie ist damit nicht der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterstellt und kann daher nicht nachwirken. • Die von der Vorinstanz herangezogene Ausnahme, wonach bei untrennbarer Verknüpfung von Leistungsob und Verteilungsgrundsätzen Nachwirkung auch für freiwillige Leistungen gelten kann, greift hier nicht. Denn es geht nicht um ein rein freiwilliges Ob der Leistung, sondern um die Erfüllung bestimmter Rechtsansprüche, sodass Arbeitgeber wie Betriebsrat keinen Entscheidungsspielraum über Ob und Umfang der Leistung behalten. • Die Orientierung an externen Faktoren (z. B. Tariflohnerhöhungen, Hay-Vergleich) führt nicht dazu, dass die Festlegung der Leistungshöhe und deren Verteilung derart verknüpft sind, dass eine Nachwirkung anzunehmen wäre. • Folglich sind die vom Kläger geltend gemachten Zahlungen für 2009 und der titulierte Auskunftsanspruch nicht mehr durchsetzbar; die Anschlussberufung des Klägers auf weitergehende Zahlungen ist unbegründet. • Die Berufung der Beklagten ist damit begründet, das erstinstanzliche Teil-Urteil insoweit abzuändern; die Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird stattgegeben; das Teilurteil des Arbeitsgerichts wird dahin abgeändert, dass die Klage insoweit abgewiesen wird, wie der zuletzt verfolgte bezifferte Zahlungsantrag und der titulierte Auskunftsanspruch betroffen sind. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Begründend ist, dass die zum 31.12.2008 gekündigte Betriebsvereinbarung hinsichtlich der in Ziff. 4.2 geregelten marktorientierten und individuellen Gehaltsanpassungen keine Nachwirkung entfaltet, weil diese Regelungen die künftige Höhe der Vergütung verbindlich bestimmen und damit nicht der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde zugelassen.