Beschluss
10 TaBV 51/10
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2010:0906.10TABV51.10.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.05.2010 - 1 BV 11/10 – teilweise abgeändert.
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Sozialplan (§ 112 BetrVG) im Zusammenhang mit der Eröffnung der Internet-Filiale" wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm T1 G3 bestellt.
Die Zahl der Beisitzer wird auf je 2 festgelegt.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.05.2010 - 1 BV 11/10 – teilweise abgeändert. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand "Sozialplan (§ 112 BetrVG) im Zusammenhang mit der Eröffnung der Internet-Filiale" wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm T1 G3 bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird auf je 2 festgelegt. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Gründe: A Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin ist eine Genossenschaftsbank mit ca. 450 Mitarbeitern, die durch eine Verschmelzung zweier Banken im Juni 2005 entstanden ist. Von den ca. 450 beschäftigten Mitarbeitern sind etwa 100 Mitarbeiter als Berater im A-,B- und C-Segment tätig. Die Arbeitgeberin hatte in der Vergangenheit ihren Kunden wie auch in anderen Banken die Möglichkeit des Online-Bankings zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom 12.02.2010 teilte die Arbeitgeberin dem in ihrer Bank gewählten Betriebsrat mit, dass die Einrichtung einer sogenannten "Internetfiliale" beabsichtigt sei, die zum 22.02.2010 in Betrieb genommen worden ist. Ebenfalls mit Schreiben vom 12.02.2010 (Bl. 4 f. d. A.) informierte die Arbeitgeberin die Belegschaft über die Eröffnung der Internetfiliale. In diesem Schreiben heißt es unter anderem wie folgt: "Die neue InernetFiliale bietet unseren Kunden all das, was sie sich gemäß der wissenschaftlichen Untersuchungen des IfG,(…), immer mehr wünschen: Auf allen Kanälen mit ihrer Bank zu kommunizieren. So stieg der Anteil derjenigen Kunden die sowohl in der Filiale, per Telefon als auch per Internet mit ihren Beratern kommunizieren wollen von 10 % im Jahr 2000 auf nunmehr 80 % im Jahr 2010. Diesem sogenannten Mulitkanalansatz tragen wir mit unserer neuen InternetFiliale Rechnung, denn der Kunde wird in die Lage versetzt, Basisprodukte direkt online abzuschließen. Dabei hat er die Qual der Wahl: Ob unsere Kunden nun das neue MEINKONTO V1-Bank Komplett wünschen, mit dem V1-Bank Bonus-Sparen Vermögensaufbau betreiben wollen, ob sie Gelder mit der V1-Bank WachstumsGeld anlegen möchten, ihre Wünsche mit easyCredit finanzieren oder die nächste Urlaubsreise mit der R+V Auslandsreisekrankenversicherung absichern möchten, all das und noch vieles mehr ist jetzt in der neuen InternetFiliale möglich. Der Clou: Selbst die Eröffnung von Gemeinschafts- oder Minderjährigenkonten oder die Erteilung von Vollmachten sind in der InternetFiliale der V1-Bank mögliche Optionen. (…) Die Vorteile der InternetFiliale liegen aber nicht nur bei den Kunden, sondern sie unterstützen auch die Beraterinnen und Berater der Bank. So haben wir bei der Gestaltung unserer Internetfiliale insbesondere auch auf die Verzahnung mit dem Vertrieb geachtet. Um weitere Kontaktpotentiale zu nutzen, wird z.B. jeder Neukunde der Internetfiliale über die Impulssteuerung IVS/EKK auch zu einem Finanzplangespräch in die Filiale eingeladen werden. (…)" Am 25.02.2010 fand hierzu eine Informationsveranstaltung für den Betriebsrat statt. Mit Schreiben vom 25.02.2010 (Bl. 5 d. A.) wies der Betriebsrat darauf hin, dass er in der Eröffnung der Internetfiliale eine Betriebsänderung sehe. Mit Schreiben vom 09.03.2010 (Bl. 7 d. A.) machte er einen Vorschlag zu einem Interessenausgleich mit der Bitte um Zustimmung zur Einrichtung einer Einigungsstelle, sollte ein Interessenausgleich nicht in Betracht kommen. Die Arbeitgeberin teilte mit Schreiben vom 26.03.2010 (Bl. 8 d. A.) mit, dass sie keine Notwendigkeit zum Abschluss eines Interessenausgleichs sehe. Mit einer Tagesmail vom 20.04.2010 (Bl. 9 d. A.) wurde den zuständigen Mitarbeitern von der Abteilung "Marketing" die Internetfiliale in Bezug auf die zukünftige Kundenbetreuung mit ihren Möglichkeiten hinsichtlich der Kundenbetreuung vorgestellt. In dieser Tagesmail heißt es u.a.: "Eine ideale Ergänzung zur optimalen Betreuung vor Ort und im telefonischen ServiceCenter ist für unsere Kunden seit kurzem unsere neue InternetFiliale. Zum Beispiel außerhalb der Öffnungszeiten, im Urlaub, wenn man mal krank ist oder einfach bei schlechtem Wetter. Übrigens: Geld auch online anzulegen und die in unserer InternetFiliale angebotenen Services, kann die Sparkasse W5 ihren Kunden derzeit nicht anbieten. Bei uns haben die Kunden also einfach mehr Möglichkeiten: Sie entscheiden, wo, wann und wie sie ihre Bankgeschäfte erledigen. Das ist deutlich MEHR als eine Direktbank und auch MEHR als die Sparkasse derzeit bieten kann. Alle drei Wege stehen unseren Kunden zur Wahl: persönlich - telefonisch - online. Und dabei ist es uns ganz wichtig: Bei uns konkurrieren die Online-Abschlüsse nicht mit Abschlüssen vor Ort: Die Konditionen in der InternetFiliale sind genau dieselben, die der Berater seinen Kunden anbieten kann und alle Umsätze, die ein Kunde online tätigt, werden zu 100 % dem betreffenden Berater angerechnet." Mit dem am 04.05.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle zur Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan im Zusammenhang mit der Eröffnung der Internetfiliale geltend. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die wegen der Einrichtung einer Internetfiliale einzurichtende Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig. Die Einrichtung einer Internetfiliale stelle eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar. Durch die neu eröffneten Wege über die Internetfiliale könnten bei einer wesentlichen Nutzung durch die Kunden gravierende Nachteile für die Beschäftigten entstehen. Der Betriebsrat hat beantragt, wegen Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan (§112 BetrVG) im Zusammenhang mit der Eröffnung der Internet-Filiale die Einigungsstelle einzurichten und den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hamm T1 G3 zum Vorsitzenden zu bestellen sowie die Zahl der Beisitzer auf je zwei festzusetzen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Eröffnung der Internetfiliale nicht um eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG handele, da lediglich ein neuer Kommunikationsweg eröffnet worden sei. Das reine Internetbanking und das Brokerage online habe es schon immer gegeben. Die neuen Funktionen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Internetfiliale seien darauf beschränkt, dass die Kunden sich die Konditionen im Internet anschauen und einen Antrag mit allen notwendigen Informationen ausdrucken könnten. Durch die Einrichtung der Internetfiliale bestehe lediglich die Möglichkeit, bestimmte kontenbezogene Weisungen zu erteilen (Kartensperre, Kontoauszugsbestellung, Freistellungsaufträge). Dabei handele es sich durchweg um Möglichkeiten, die lediglich nunmehr konzentriert zusammengefügt worden seien und die bisher bereits Gegenstand des Onlinebankings gewesen seien. Über "Girokontoonline" bestünden die gleichen Möglichkeiten, wie seit langem im Onlinebanking möglich gewesen seien (Abfragen Kontostand, Erteilung von Überweisungen und Lastschriften, Daueraufträge etc.). Soweit nunmehr auch die Möglichkeit "Girokonto eröffnen" bestehe, handele es sich um nichts anderes als die Möglichkeit, einen solchen Eröffnungswunsch der Bank zu übermitteln. Selbstverständlich müsse die Bank bei einer derartigen Kontoeröffnung auch noch selbst tätig werden (Legitimationsprüfung, Geldwäscheprüfung, wirtschaftliche Berechtigung, Einräumung eines etwaigen Limits etc.). Auch unter "Produkte online" bestehe lediglich die Möglichkeit für den Kunden, einen Anlagewunsch elektronisch zu erfassen und an die Bank zu übermitteln; je nach der Gestaltung behalte sich die Bank im Einzelfall selbstverständlich vor, die Angaben zu prüfen und frei zu geben. Durch die Einrichtung der Internetfiliale habe sich weder die Betriebsorganisation der Arbeitgeberin maßgeblich verändert, noch sei der Betriebszweck geändert worden. Bei der Internetfiliale handele es sich lediglich um eine andere Art der Kommunikation zwischen dem – ohnehin bereits Onlinebankingnutzenden - Kunden und der Bank. Insoweit liege auch nicht der Tatbestand der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden vor. Schließlich seien auch durch die Einrichtung der Internetfiliale keine wesentlichen Nachteile für die Belegschaft zu erwarten. Im Gegenteil erwarte man sich einen weiteren Beratungsbedarf, da bei einem Online-Abschluss der Berater informiert werde und ein Beratungsgespräch mit den Kunden jedenfalls anvisiert werde. Etwaige Provisionen würden ebenfalls dem Berater zugeschrieben. Durch Beschluss vom 25.05.2010 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats in vollem Umfang stattgegeben und die begehrte Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht Hamm T1 G3 eingerichtet und die Zahl der Beisitzer auf je zwei festgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass jedenfalls nicht offensichtlich in der Eröffnung der Internetfiliale keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG liege. Nach der Generalklausel des § 111 Satz 1 BetrVG sei eine Betriebsänderung auch außerhalb des Bereichs der Nr. 1 bis 5 möglich, wenn die Maßnahme wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder einen wesentlichen Teil der Belegschaft mit sich bringe oder mit sich bringen könne. Dies könne aber durch die Einrichtung der Internetfiliale nicht ausgeschlossen werden. Sowohl im Protokoll des Anhörungstermins des Arbeitsgerichts vom 21.05.2010 wie auch in dem den Beteiligten zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, der am 25.05.2010 verkündet worden ist, ist festgehalten, dass am Anhörungstermin die ehrenamtlichen Richter S5 und M5 teilgenommen und entschieden haben. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten jedoch, dass am Anhörungstermin beim Arbeitsgericht vom 21.05.2010 ehrenamtliche Richter nicht teilgenommen haben. Gegen den der Arbeitgeberin am 27.05.2010 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Arbeitgeberin am 10.06.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese zugleich begründet. Die Arbeitgeberin rügt zunächst, dass sowohl im Protokoll des Arbeitsgerichts vom 21.05.2010 wie auch in dem ihr zugestellten Beschluss vom 25.05.2010 die Teilnahme von ehrenamtlichen Richtern festgehalten worden sei. Bereits aus diesem Grunde müsse die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben werden. Die Arbeitgeberin ist unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags weiter der Auffassung, dass entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig sei. Wesentliche Nachteile für die Belegschaft träten durch die Einrichtung der Internetfiliale nicht ein. Wesentliche Funktionen, die in der Internetfiliale jetzt zusammengefasst seien, habe es bereits vorher gegeben. Insoweit seien lediglich neue Kommunikationswege eröffnet worden. Auch bei der Eröffnung eines Girokontos müssten die zuständigen Berater die entsprechenden Prüfungen selbst wahrnehmen. Weder könne ein Kunde sich selbst ein Konto eröffnen noch sei es dem Kunden selbst überlassen, sich eine Kreditlinie zur Verfügung zu stellen. Auch bei den übrigen durch die Einrichtung der Internetfiliale zur Verfügung gestellten Optionen müssten die Legitimationsprüfung, die Überprüfung der Kundenangaben und die Klärung des wirtschaftlichen Berechtigten in jedem Einzelfall noch durch die Bank erfolgen. Die Arbeiten eines Beraters blieben in vollem Umfange bestehen und würden auch durch die Einrichtung der Internetfiliale nicht entbehrlich. Dem Kunden werde durch die Optionen der Internetfiliale lediglich die breite Palette von Möglichkeiten aufgezeigt, die es bisher auch schon gegeben habe. Die Internetfiliale solle lediglich die Arbeit der Berater unterstützen. Von einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG könne keine Rede sein. Auch § 111 Satz 1 BetrVG verlange zunächst das Vorliegen einer Betriebsänderung. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.05.2010 – 1 BV 11/10 – abzuändern und den Antrag des Betriebsrats abzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er rügt zunächst, dass der Beschwerdeantrag der Arbeitgeberin nicht innerhalb der vierzehntägigen Begründungsfrist beim Landesarbeitsgericht vorgelegen habe, sondern erst im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer am 06.09.2010 gestellt worden sei. Darüber hinaus verteidigt er den angefochtenen Beschluss und ist weiter der Auffassung, dass jedenfalls nicht offensichtlich sei, dass keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliege. Durch die Einrichtung der Internetfiliale seien zahlreiche Bankgeschäfte möglich, ohne die Bank oder eine Filiale der Bank der Arbeitgeberin aufzusuchen. Insoweit gehe es nicht nur um eine andere Art der Kommunikationsmöglichkeit, wie die Arbeitgeberin meine. Auch wenn Neukunden jeweils zu einem Finanzplangespräch in die jeweilige Filiale eingeladen würden, ändere dies nichts daran, dass Abschlüsse und Tätigungen von Geschäftsvorgängen auch ohne vorherige Beratung möglich seien. Insoweit sei das Entstehen von wesentlichen Nachteilen für die betroffenen Beschäftigten möglich, insbesondere wenn viele Bankkunden die mit der Internetfiliale bestehenden Möglichkeiten nutzten. Ob und in welchem Umfang derartige Nachteile entstünden, müsse die Zukunft zeigen. In jedem Falle werde die Internetfiliale in Konkurrenz zu den Bankberatern treten. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. B Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. I. 1. Die nach § 98 Abs. 2 ArbGG statthafte Beschwerde ist insgesamt zulässig. Sie ist in gehöriger Form und in der Frist des § 98 Abs. 2 Satz 2 ArbGG eingelegt und begründet worden. Der Umstand, dass die Beschwerde und Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom 10.06.2010 keinen ausdrücklichen Antrag enthielt, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Zwar muss auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Beschwerdebegründung einen Beschwerdeantrag enthalten. Das folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren (BAG 03.12.1985 – 4 ABR 60/85 – AP BAT § 74 Nr. 2; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 89 Rn. 26). Der Beschwerdeantrag muss allerdings nicht ausdrücklich formuliert sein, es genügt vielmehr, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, inwieweit eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses erstrebt wird. Das Fehlen eines besonderen Antrags ist dann unschädlich, wenn sich Umfang und Ziel des Rechtsmittels durch Auslegung bestimmen lassen (BAG 22.05.1985 – 4 AZR 88/84 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 6; BAG 22.10.1985 – 1 ABR 81/83 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 24; BAG 20.06.1989 – 3 AZR 504/87 – AP HGB § 87 Nr. 8 m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall. Aus der Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom 10.06.2010 ergibt sich, dass die Arbeitgeberin die Einrichtung der Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht insgesamt für unzutreffend hält. Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass die Arbeitgeberin den erstinstanzlichen Beschluss in vollem Umfang überprüft haben will und sie ihr erstinstanzliches Begehren, den Antrag des Betriebsrats abzuweisen, weiter verfolgt. Insoweit ist mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, welche Änderung des angefochtenen Beschlusses von der Arbeitgeberin erstrebt wird. 2. Die Beschwerdekammer hatte auch im Übrigen über die Beschwerde der Arbeitgeberin zu entscheiden. Insbesondere war sie nicht veranlasst, die Sache wegen eines etwaigen Verfahrensfehlers unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Zwar haben ausweislich des Protokolls des Anhörungstermins vor dem Arbeitsgericht vom 21.05.2010 sowie des Rubrums der angefochtenen Entscheidung ehrenamtliche Richter an der Entscheidung über den vom Betriebsrat gestellten Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle entgegen § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG mitgewirkt. Hiernach entscheidet in den Fällen des § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG der Vorsitzende allein ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter. Zwischen den Beteiligten ist jedoch unstreitig, dass eine Mitwirkung ehrenamtlicher Richter am Anhörungstermin vom 21.05.2010 und an der am 25.05.2010 verkündeten Entscheidung nicht stattgefunden hat. Insoweit handelt es sich bei der Aufnahme von ehrenamtlichen Richtern in das Protokoll vom 21.05.2010 und in den am 25.05.2010 verkündeten vollständig abgesetzten Beschluss um eine Unrichtigkeit, die nach den §§ 164, 319 ZPO jederzeit auf Antrag hätte berichtigt werden können. Ein Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts liegt insoweit nicht vor. Selbst wenn das Arbeitsgericht unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entschieden haben sollte, läge zwar ein erheblicher Verfahrensfehler nach § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vor, der von den Beteiligten trotz der im arbeitsgerichtlichen Verfahren beschränkten Überprüfungsmöglichkeit gemäß §§ 68, 65 ArbGG gerügt werden kann. Selbst bei Vorliegen eines derartigen Verfahrensverstoßes wäre die erkennende Kammer indes gehindert, die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Dies folgt aus § 68 ArbGG, wonach wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts die Zurückverweisung unzulässig ist. § 68 ArbGG geht im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens davon aus, dass das Verfahren regelmäßig in der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz in einwandfreier Weise wiederholt werden kann. Ein etwaiger Verfahrensmangel der unrichtigen Besetzung des Gerichts war auch im Streitfall reparabel und ist behoben worden, indem vor ordnungsgemäß besetztem Gericht neu verhandelt worden ist (LAG Köln 21.02.2003 – 4 Sa 1054/02 –; LAG Hamm 16.11.2004 – 12 Sa 1045/04 –; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 68 Rn. 3; Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 4. Aufl., § 68 Rn. 2; Düwell/Lipke/Knipp, ArbGV, 2. Aufl., § 68 Rn. 10 m.w.N). II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist teilweise begründet. Soweit das Arbeitsgericht die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle wegen eines Sozialplanes im Zusammenhang mit der Einrichtung der Internetfiliale eingerichtet hat, hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats zu Recht entsprochen. Soweit die Einigungsstelle jedoch auch zum Abschluss eines Interessenausgleichs im Zusammenhang mit der Eröffnung der Internetfiliale eingerichtet worden ist, ist die Beschwerde der Arbeitgeberin erfolgreich. Insoweit war der Antrag des Betriebsrats als unbegründet abzuweisen, weil eine Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich nicht vorliegt. Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann ein Antrag auf Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden und auf Festsetzung der Zahl der Beisitzer wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. statt aller: LAG Hamm 07.07.2003 – 10 TaBV 92/03 – NZA-RR 2003, 637; LAG Köln 14.01.2004 – 8 TaBV 72/03 – AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 18; LAG Hamm 09.08.2004 – 10 TaBV 81/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14 = LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 43 m.w.N.). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab korrespondiert damit, dass die Einigungsstelle die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüft und sich gegebenenfalls für unzuständig erklären kann (BAG 30.01.1990 – 1 ABR 2/89 – AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 41). Das vorliegende Einigungsstellenbesetzungsverfahren bindet die zu bildende Einigungsstelle insoweit nicht. Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes hat das Arbeitsgericht zu Recht erkannt, dass die Einigungsstelle für Verhandlungen über einen Sozialplan im Zusammenhang mit der Eröffnung der Internetfiliale nicht offensichtlich unzuständig ist. Dies gilt jedoch nicht für Verhandlungen über einen Interessenausgleich, der die Eröffnung einer Internetfiliale betrifft. 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss ist insoweit begründet, als die Einigungsstelle auch für Verhandlungen über einen Interessenausgleich, der die Eröffnung der Internetfiliale betrifft, eingerichtet worden ist. Insoweit ist die vom Arbeitsgericht eingerichtete Einigungsstelle offensichtlich unzuständig. Ob es sich bei der Eröffnung der Internetfiliale um eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG gehandelt hat, konnte die Beschwerdekammer an dieser Stelle offen lassen. Für Interessenausgleichsverhandlungen ist die vom Betriebsrat begehrte Einigungsstelle offensichtlich nicht mehr zuständig. Gegenstand der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG ist sowohl hinsichtlich eines Interessenausgleichs als auch eines Sozialplans eine vom Arbeitgeber beabsichtigte, noch in der Zukunft liegende Betriebsänderung. Dementsprechend ist in § 111 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, § 112 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG stets von der "geplanten" Betriebsänderung die Rede. Anknüpfungspunkt für die Beteiligungsrechte des Betriebsrats ist die Planung des Arbeitgebers. Die Mitbestimmung soll grundsätzlich stattfinden, bevor die Betriebsänderung durchgeführt ist. Das ist offensichtlich für den Interessenausgleich. Dieser kann zeitlich nur vor der Durchführung der Maßnahme verhandelt werden. Das Recht des Betriebsrats auf Unterrichtung sowie auf Verhandlungen über das Ob, Wann und Wie der Maßnahme kann nicht erst nach deren teilweise Durchführung aufgrund einer Zusammenrechnung mit späteren Maßnahmen begründet werden. Das zeigt auch § 113 Abs. 3 BetrVG, weil andernfalls der Arbeitgeber, der zum Zeitpunkt der Durchführung der ursprünglich geplanten Maßnahme noch zu keinen Interessenausgleichsverhandlungen verpflichtet war, nachträglich dafür bestraft würde, dass er diese unterlassen hat. Maßgeblich für das Entstehen der Mitbestimmungsrechte nach § 111 BetrVG wie auch für dessen Zeitpunkt ist somit die unternehmerische Konzeption. Nach Durchführung einer Betriebsänderung kann der Betriebsrat seinen Verhandlungsanspruch insbesondere im Hinblick auf einen Interessenausgleich nicht mehr durchführen. Interessenausgleichsverhandlungen können auch in einer Einigungsstelle nicht mehr nachgeholt werden, wenn der Arbeitgeber die Betriebsänderung bereits endgültig beschlossen und durchgeführt hat (BAG 28.03.2006 – 1 ABR 5/05 – AP BetrVG 1972 § 112 a Nr. 12; LAG Nürnberg 21.08.2001 – 6 TaBV 24/01 – NZA-RR 2002, 138; LAG Berlin 23.01.2003 – 18 TaBV 2141/02 – NZA-RR 2003, 477; LAG Brandenburg 08.11.2005 – 1 Sa 276/05 – DB 2006, 568; LAG Hamm, 08.03.2010 – 10 TaBV 1/10 – m.w.N.). So liegt der vorliegende Fall. Der Betriebsrat kann seinen Verhandlungsanspruch im Hinblick auf einen Interessenausgleich nicht mehr durchsetzen, nachdem die vom Betriebsrat behauptete Betriebsänderung, nämlich die Einrichtung der Internetfiliale, bereits durchgeführt ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Internetfiliale von der Arbeitgeberin zum 22.02.2010 in Betrieb genommen worden ist. Verhandlungen darüber, ob die Internetfiliale in Betrieb genommen werden soll, würden danach ins Leere gehen. Etwaige Interessenausgleichsverhandlungen vor einer Einigungsstelle machen keinen Sinn mehr, nachdem die Internetfiliale bereits im Februar 2010 eröffnet worden ist und ihren Betrieb aufgenommen hat. 2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist aber unbegründet, soweit sie die Einrichtung der Einigungsstelle wegen Verhandlungen über einen Sozialplan im Zusammenhang mit der Eröffnung der Internetfiliale betrifft. Insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss die begehrte Einigungsstelle zu Verhandlungen über einen Sozialplan eingerichtet. Der Betriebsrat beruft sich zutreffend auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 111 BetrVG. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer tätig, § 111 Satz 1 BetrVG. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers kann nicht angenommen werden, die begehrte Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, weil eine geplante Betriebsänderung nicht vorliege. Nach dem Vorbringen der Beteiligten kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der Eröffnung und Inbetriebnahme der Internetfiliale eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4, 5 BetrVG liegt. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der einzurichtenden Einigungsstelle kann insoweit nicht festgestellt werden. a) Wenn auch eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG durch die Einrichtung der Internetfiliale nicht vorgenommen worden ist, kann eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation nicht ausgeschlossen werden. Eine Änderung der Betriebsorganisation liegt vor, wenn der Betriebsaufbau, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten und Verantwortung, umgewandelt wird. Grundlegend ist die Änderung, wenn sie sich auf den Betriebsablauf in erheblicher Weise auswirkt. Maßgeblich dafür ist der Grad der Veränderung (BAG 18.11.2003 – 1 AZR 637/02 – AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 76; BAG 18.03.2008 – 1 ABR 77/06 – AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 66 (Rn. 22); BAG 26.03.2009 – 2 AZR 879/07 – NZA 2009, 679 (Rn. 36)). Es kommt entscheidend darauf an, ob die Änderung einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., Rn. 95; WPK/Bender, BetrVG, 4. Aufl., § 111 Rn. 25). Die Änderung muss in ihrer Gesamtschau von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sein. Dass diese Voraussetzungen bei der Einrichtung und Inbetriebnahme der Internetfiliale durch die Arbeitgeberin gegeben sind, kann nach Einschätzung der Beschwerdekammer nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls ist es nicht offensichtlich, dass mit der Einrichtung und Inbetriebnahme der Internetfiliale keine Änderung der Betriebsorganisation oder der Betriebsanlagen in Betracht kommt. b) Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Einrichtung der Internetfiliale eine grundlegende Änderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4, 5 BetrVG darstellt. Von der Einrichtung und Inbetriebnahme der Internetfiliale sind immerhin sämtliche Berater, die die Arbeitgeberin beschäftigt, betroffen. Unstreitig beschäftigt die Arbeitgeberin bei einer Gesamtbelegschaft von ca. 450 Mitarbeitern ca. 100 Berater. Dies macht einen Anteil von 22,5 % aus. Bei der Überprüfung, ob eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation oder der Betriebsanlagen im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG vorliegt, kann nämlich die Zahl der von der Änderung betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Dabei sind die Zahlen und Prozentangaben des § 17 KSchG regelmäßig als Maßstab heranzuziehen (BAG 21.10.1980 – 1 AZR 145/79 – AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 8; BAG 26.10.1982 – 1 ABR 11/81 – AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 10; BAG 28.04.1993 – 10 AZR 38/92 – AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 32; Fitting, a.a.O., § 111 Rn. 91, 95; WPK/Bender, a.a.O., § 111 Rn. 28 m.w.N.). Dass die Einrichtung und Inbetriebnahme der Internetfiliale Auswirkungen auf die Arbeitsweise und den Beratungsbedarf bei den Mitarbeitern der Arbeitgeberin haben kann, hat bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführlich dargestellt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Bei ca. 100 Beratern, die bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind, sind insoweit jedenfalls die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG überschritten. Ob und welche Nachteile die Berater/innen durch die Einrichtung der Internetfiliale gehabt haben, wird die Einigungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu überprüfen haben. 3. Gegen die Person des vom Arbeitsgericht eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden bestehen keine Bedenken. Bei dem vom Arbeitsgericht bestellten Vorsitzenden handelt es sich um einen äußerst fachkundigen und fähigen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, der auch über zahlreiche Erfahrungen als Einigungsstellenvorsitzender verfügt. Er ist darüber hinaus ohnehin im Betrieb der Arbeitgeberin als Einigungsstellenvorsitzender tätig. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle hat das Arbeitsgericht zu Recht auf zwei je Seite festgelegt. Dies entspricht der Regelbesetzung einer Einigungsstelle (LAG Hamm 09.08.2004 – 10 TaBV 61/04 – AP ArbGG 1979 § 98 Nr. 14).