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Urteil

13 Sa 468/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Eingruppierung nach ERA ist die konkrete Beschreibung der übertragenen Arbeitsaufgabe maßgeblich; der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die erfüllten tariflichen Merkmale. • Können, insbesondere erforderliche Fachausbildung und Berufserfahrung, sind anhand des tatsächlichen Anforderungsprofils der Tätigkeit zu beurteilen; einfache Sichtprüfungen rechtfertigen keine Höhergruppierung. • Kooperation im Sinne des ERA erfordert mehr als formale Informationsweitergabe; für eine höhere Bewertungsstufe müssen Häufigkeit, Intensität und Komplexität der Abstimmungen dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach ERA: Sichtprüfungen rechtfertigen keine Höhergruppierung • Zur Eingruppierung nach ERA ist die konkrete Beschreibung der übertragenen Arbeitsaufgabe maßgeblich; der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die erfüllten tariflichen Merkmale. • Können, insbesondere erforderliche Fachausbildung und Berufserfahrung, sind anhand des tatsächlichen Anforderungsprofils der Tätigkeit zu beurteilen; einfache Sichtprüfungen rechtfertigen keine Höhergruppierung. • Kooperation im Sinne des ERA erfordert mehr als formale Informationsweitergabe; für eine höhere Bewertungsstufe müssen Häufigkeit, Intensität und Komplexität der Abstimmungen dargelegt werden. Der Kläger, ausgebildeter Kunststoffformgeber und staatlich geprüfter Techniker, ist seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Einführung des ERA-Tarifwerks wurde er der Entgeltgruppe 9 (EG 9) zugeordnet. Der Kläger begehrt ab Oktober 2007 die Eingruppierung in EG 12 (hilfsweise EG 11/10) und die Zahlung nachfordernder Entgeltdifferenzen. Seine Tätigkeit in der Abteilung Identifikation, Verpackungs- und Verkaufsfähigkeitsprüfung umfasst Identitätsprüfungen anhand technischer Zeichnungen, optische Begutachtungen und das Vergleichen mit Vorgaben; teils englische Bearbeitung und Arbeit nach QM-Arbeitsanweisungen. Er trägt vor, die Aufgabe erfordere umfangreiche Teilekenntnisse, zusätzliche Fachausbildung und mehrjährige Berufserfahrung sowie regelmäßige Abstimmungen mit internen und externen Stellen. Die Beklagte hält die Tätigkeit für standardisierte Prüfungen mit kurzer Einarbeitungszeit und verteidigt die Einstufung in EG 9. Das Arbeitsgericht Bochum wies die Klage ab; das LAG Hamm bestätigte diese Entscheidung in der Berufung. • Zuständigkeit: Eingruppierungsfeststellungsklage ist nach § 256 Abs.1 ZPO in der Privatwirtschaft zulässig. • Massgebliches Bewertungssystem: Nach § 2 Nr.3 und § 3 Nr.1 ERA ist die Einstufung nach vier Anforderungsmerkmalen (Können, Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation, Mitarbeiterführung) anhand von Bewertungsstufen und Punktwerten vorzunehmen. • Darlegungs- und Beweislast: Der Kläger muss substantiiert vortragen und ggf. beweisen, dass die tariflichen Voraussetzungen für eine höhere Bewertungsstufe erfüllt sind. • Können (Fachkenntnisse/Berufserfahrung): Die Beklagte hat den Kläger wegen seiner Ausbildung der Bewertungsstufe 8 (58 Punkte) zugeordnet. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass seine Tätigkeit zwingend die höhere Bewertungsstufe 9 (zusätzliche einjährige Fachausbildung oder Technikerqualifikation) erfordert; seine Aufgaben bestehen überwiegend in optischer Inaugenscheinnahme und Abgleich mit Vorgaben. • Berufserfahrung: Aus den vorgelegten Unterlagen (Memo, Einarbeitungsangaben) folgt eine Einarbeitungszeit von Wochen bis max. sechs Monate; daher fehlt die Grundlage für die Annahme einer notwendigen einjährigen oder mehrjährigen Berufserfahrung. • Kooperation: Nach dem ERA-Glossar verlangt Bewertungsstufe 4 regelmäßige Abstimmungen mit Rückwirkung auf Arbeitsausführungen. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass Häufigkeit, Intensität und Komplexität der Abstimmungen über gelegentliche Rücksprachen hinausgehen. • Schlussfolgerung: Zusammengenommen ergeben die Darlegungen des Klägers keinen Nachweis dafür, dass die Anforderungen der höheren Entgeltgruppen erfüllt sind; die Eingruppierung in EG 9 mit 86 Punkten ist zutreffend. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Höhergruppierung in EG 12 (oder EG 11/10) und damit auch nicht auf die geltend gemachten Entgeltdifferenzen, weil er die für höhere Bewertungsstufen nach ERA erforderlichen konkreten Tatsachen zum Können, zur erforderlichen Berufserfahrung und zur regelmäßig erforderlichen Abstimmungsintensität nicht substantiiert dargelegt hat. Die Beklagte hat die Tätigkeit zutreffend in Bewertungsstufe 8 (Können) und Bewertungsstufe 3 (Kooperation) eingeordnet; daraus ergibt sich die Zuteilung zu EG 9. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.