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Urteil

10 Sa 830/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Satzung eines Arbeitgeberverbands, die Mitgliedschaften mit und ohne Tarifbindung unterscheidet, muss für Tarifangelegenheiten eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse vorsehen; fehlt diese, beendet der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft die Tarifgebundenheit nicht. • Ist die organisatorische Trennung unzureichend, bleibt ein ehemals voll gebundenes Mitglied nach § 3 Abs. 1 TVG weiterhin an Tarifverträge gebunden. • Ansprüche aus einem Tarifabschluss stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn beiderseitige Tarifbindung besteht; die konkrete Frage von Treu und Glauben oder betrieblicher Übung kann dann unbeachtet bleiben.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Austritt aus Tarifbindung bei unzureichender satzungsmäßiger Trennung • Die Satzung eines Arbeitgeberverbands, die Mitgliedschaften mit und ohne Tarifbindung unterscheidet, muss für Tarifangelegenheiten eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse vorsehen; fehlt diese, beendet der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft die Tarifgebundenheit nicht. • Ist die organisatorische Trennung unzureichend, bleibt ein ehemals voll gebundenes Mitglied nach § 3 Abs. 1 TVG weiterhin an Tarifverträge gebunden. • Ansprüche aus einem Tarifabschluss stehen dem Arbeitnehmer zu, wenn beiderseitige Tarifbindung besteht; die konkrete Frage von Treu und Glauben oder betrieblicher Übung kann dann unbeachtet bleiben. Die Klägerin, langjährige Verkäuferin und ver.di-Mitglied, verlangt Gehaltsdifferenzen aus dem Tarifkompromiss vom 25.07.2008 für Mai–Juli 2008 sowie anteilige Sonderzahlungen. Die Beklagte war bis 31.07.2002 Vollmitglied im Einzelhandelsverband Münsterland und ließ sich zum 01.08.2002 als Mitglied ohne Tarifbindung (OT) führen; die Satzung sieht T- und OT-Mitgliedschaften vor. In den Jahren 2002–2008 zahlte die Beklagte tarifliche Erhöhungen teilweise erst nach Aufforderung, teilweise aber regelmäßig mit Freiwilligkeitsvorbehalt; ab Mai 2008 gewährte sie die tarifliche Erhöhung erst ab August 2008. Die Klägerin forderte die ausstehenden Beträge und klagte, die OT-Begründung sei satzungs- und tarifrechtlich unwirksam bzw. habe die Tarifautonomie beeinträchtigt; alternativ berief sie sich auf betriebliche Übung, Treu und Glauben und das Nachweisgesetz. Das ArbG wies die Klage ab. Das LAG hob dies auf und gab der Berufung statt. • Rechtsgrundlage ist § 3 Abs. 1 TVG: Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind tarifgebunden. • Zwar kann ein Verband satzungsmäßig OT-Mitgliedschaften vorsehen; wegen der Auswirkungen auf Dritte muss aber Tarifgebundenheit eindeutig von Nicht-Tarifgebundenheit abgrenzbar sein. • Anforderungen an die Satzung: OT-Mitglieder dürfen tarifpolitisch nicht unmittelbar Einfluss nehmen, dürfen nicht den Verband im außenverhältnis tarifpolitisch vertreten, nicht in Tarifkommissionen entsandt werden und von Abstimmungen über tarifpolitische Ziele ausgeschlossen sein; die Satzung muss dies klar regeln. • Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Münsterland erfüllt diese Anforderungen nicht: OT-Mitglieder können Vorstand oder Beirat angehören, Vertretungsbefugnis nach außen ist nicht auf Nicht-Tariffragen beschränkt, ein Verlust von Funktionen bei Wechsel ist nicht vorgesehen und Stimmberechtigung wird nicht formal festgestellt. • Wegen dieser unzureichenden Abgrenzung blieb die Beklagte trotz formellem Wechsel zur OT-Mitgliedschaft nach dem Wortlaut der Verbandssatzung de facto weiterhin tarifgebunden nach § 3 Abs. 1 TVG. • Mangels wirksamer Entbindung von der Tarifbindung stehen der Klägerin die anteilige Lohnerhöhung für Mai–Juli 2008 sowie anteilige Einmalzahlung und Jahressonderzahlung in den geltend gemachten Beträgen zu. • Die Ansprüche sind nicht verfallen; die Klägerin hat fristgerecht innerhalb der tariflichen Verfallfrist geltend gemacht. • Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 247 BGB; die Beklagte trägt die Kosten; Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist weiterhin kraft beiderseitiger Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifabschluss 25.07.2008 gebunden, weil die Verbandssatzung die Mitgliedschaften mit und ohne Tarifbindung nicht hinreichend eindeutig trennt. Die Klägerin erhält die anteiligen Zahlungen: 62,52 € brutto (Mai–Juli 2008), 12,92 € brutto (anteilige Jahressonderzahlung) und 138,16 € brutto (anteilige Einmalzahlung) jeweils nebst Zinsen in der zugesprochenen Höhe; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Damit wurde die zunächst erfolgte Abweisung durch das ArbG aufgehoben und die Beklagte zur Leistung verurteilt, da die satzungsmäßige Unschärfe die beabsichtigte Beendigung der Tarifgebundenheit nicht herbeiführte.