Urteil
17 Sa 1345/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Zweckbefristung ist nur wirksam, wenn der Vertragszweck so konkret beschrieben ist, dass der Zeitpunkt der Zweckerreichung nach objektiven Merkmalen eindeutig feststellbar ist.
• Die Vereinbarung, ein gesamter Betrieb werde nur vorübergehend betrieben, erfasst den Anforderungen an die objektive Bestimmbarkeit des Zweckerreichungszeitpunkts nicht, wenn der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs sukzessive und vom Arbeitgeber gesteuert erfolgt.
• Bei ungewisser, prozesshafter Betriebsbeendigung eröffnet die sich hieraus ergebene Auswahl- und Ermessensentscheidung des Arbeitgebers die Gefahr willkürlicher Festlegung des Zweckerreichungszeitpunkts und macht die Zweckbefristung unwirksam.
• Die Wirksamkeit einer Zweckbefristung kann unabhängig davon zu prüfen sein, ob ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt; hier war die Frage der Rechtfertigung nach § 14 TzBfG nicht entscheidungserheblich, weil die Zweckbestimmung unwirksam unbestimmt war.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Zweckbefristung bei sukzessiver Betriebsbeendigung unwirksam • Eine Zweckbefristung ist nur wirksam, wenn der Vertragszweck so konkret beschrieben ist, dass der Zeitpunkt der Zweckerreichung nach objektiven Merkmalen eindeutig feststellbar ist. • Die Vereinbarung, ein gesamter Betrieb werde nur vorübergehend betrieben, erfasst den Anforderungen an die objektive Bestimmbarkeit des Zweckerreichungszeitpunkts nicht, wenn der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs sukzessive und vom Arbeitgeber gesteuert erfolgt. • Bei ungewisser, prozesshafter Betriebsbeendigung eröffnet die sich hieraus ergebene Auswahl- und Ermessensentscheidung des Arbeitgebers die Gefahr willkürlicher Festlegung des Zweckerreichungszeitpunkts und macht die Zweckbefristung unwirksam. • Die Wirksamkeit einer Zweckbefristung kann unabhängig davon zu prüfen sein, ob ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt; hier war die Frage der Rechtfertigung nach § 14 TzBfG nicht entscheidungserheblich, weil die Zweckbestimmung unwirksam unbestimmt war. Der Kläger war befristet als Krankenpfleger bei dem Beklagten beschäftigt, der forensische Übergangseinrichtungen für Maßregelvollzug betreibt. Die Parteien vereinbarten 2006 eine Zweckbefristung, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Ende des Betriebs der Übergangsklinik R1 enden solle; der Zeitpunkt der Betriebsbeendigung war ungewiss. Der Beklagte begründete die Befristung mit dem nur vorübergehenden Personalbedarf während der Nutzungsphase der Einrichtung; das Land und die Stadt hatten zuvor eine zeitlich begrenzte Nutzung des Kasernengeländes vereinbart. Der Kläger focht die Befristung an und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit; das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Der Beklagte legte Berufung ein und verteidigte die Zweckbefristung mit Verweis auf die vorübergehende Nutzungsphase und die planmäßige Verlegung der Patienten. • Vertragsprüfung beschränkt sich auf den Vertrag vom 01.09.2006; Kettenbefristungen sind gesondert zu prüfen. • Zweckbefristungen sind nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich zu vereinbaren; der Vertragszweck muss so bestimmt sein, dass der Zeitpunkt der Zweckerreichung objektiv und für beide Parteien erkennbar ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). • Hier wurde zwar ein Vertragszweck benannt, die Bestimmung des Zweckerreichungszeitpunkts (Ende des Betriebs) ist jedoch nicht objektiv bestimmbar, weil die Betriebsbeendigung ein sukzessiver Prozess ist und der Arbeitgeber bei der schrittweisen Verlegung der Patienten Auswahl- und Ermessensentscheidungen treffen muss. • Dadurch ist für einzelne Beschäftigte nicht erkennbar feststellbar, ob ihr Beschäftigungsbedarf bereits weggefallen ist; diese Ungewissheit verhindert die erforderliche objektive Bestimmbarkeit der Zweckerreichung. • Die Gefahr einer willkürlichen Festlegung des Beendigungszeitpunkts durch den Arbeitgeber widerspricht dem Schutzzweck des TzBfG und macht die Zweckbefristung unwirksam. • Die Kammer lässt offen, ob ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vorgelegen hätte; die Unwirksamkeit folgt bereits aus der fehlenden objektiven Bestimmbarkeit. • Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; die Feststellungsklage des Klägers ist zulässig und begründet, da das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als unbefristet fortbesteht. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Zweckbefristung im Arbeitsvertrag vom 01.09.2006 ist wegen fehlender objektiver Bestimmbarkeit des Zweckerreichungszeitpunkts unwirksam; insoweit war die schriftliche Zweckbestimmung nicht hinreichend konkret. Weil die Betriebsbeendigung ein sukzessiver, vom Arbeitgeber mit Auswahlentscheidungen zu gestaltender Prozess ist, lässt sich für einzelne Beschäftigte nicht objektiv feststellen, wann ihr Beschäftigungsbedarf endet. Folglich gilt das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde zugelassen.