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Beschluss

10 TaBV 61/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, wenn kein Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. • Eine Zustimmungsverweigerung ist beachtlich, wenn sie einem der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Tatbestände zumindest möglich erscheint; sie muss form- und fristgerecht erfolgen. • Betriebliche Umstrukturierungen und die daraus folgende Neuzuordnung von Aufgaben können eine Benachteiligung des Arbeitnehmers rechtfertigen, so dass der Betriebsrat hierfür kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG geltend machen kann. • Die ordnungsgemäße Einleitung des Zustimmungsverfahrens erfordert keine vollumfängliche Auflistung aller neuen Auftraggeber, wenn die wesentlichen Gründe der Maßnahme (z. B. Wegfall von Märkten und Auftragsvolumen) mitgeteilt wurden.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsersetzung nach § 99 BetrVG bei betriebsbedingter Neuzuordnung von Aufgaben • Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, wenn kein Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt. • Eine Zustimmungsverweigerung ist beachtlich, wenn sie einem der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Tatbestände zumindest möglich erscheint; sie muss form- und fristgerecht erfolgen. • Betriebliche Umstrukturierungen und die daraus folgende Neuzuordnung von Aufgaben können eine Benachteiligung des Arbeitnehmers rechtfertigen, so dass der Betriebsrat hierfür kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG geltend machen kann. • Die ordnungsgemäße Einleitung des Zustimmungsverfahrens erfordert keine vollumfängliche Auflistung aller neuen Auftraggeber, wenn die wesentlichen Gründe der Maßnahme (z. B. Wegfall von Märkten und Auftragsvolumen) mitgeteilt wurden. Arbeitgeberin betreibt ein Logistiklager mit ca. 180 Beschäftigten und einem siebenköpfigen Betriebsrat. Der Arbeitnehmer B3 war seit 2003 als Lagerarbeiter beschäftigt und verrichtete bislang auch Bürotätigkeiten; Umfang streitig. Nach dem Verkauf einer Vertriebsmarke sank das zu beliefernde Marktvolumen erheblich; die Arbeitgeberin strukturierte den Bereich Warenausgang/Verladung/Reihenvergabe um und wollte Bürotätigkeiten von sechs auf drei Mitarbeiter konzentrieren. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat um Zustimmung zur Versetzung von B3, der künftig nur noch Lagerarbeiten ausüben sollte. Der Betriebsrat widersprach fristgerecht mit Hinweis auf Mehrarbeit, Qualitätsmängel und gesundheitliche Belastungen. Die Arbeitgeberin suchte die Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG; das Arbeitsgericht gab dem statt. Der Betriebsrat legte Beschwerde beim LAG ein, die zurückgewiesen wurde. • Zuständigkeit und Verfahrensart: Das Beschlussverfahren war nach §§ 2a, 80 Abs.1 ArbGG zulässig; Arbeitgeberin antragsbefugt. • Versetzung i.S.v. § 99 Abs.1 BetrVG: Der Entzug der Bürotätigkeiten und die damit verbundene Änderung des Tätigkeitsbilds begründen eine Versetzung. • Einleitung des Verfahrens: Das Zustimmungsverfahren wurde ordnungsgemäß eingeleitet; das Schreiben vom 31.08.2009 enthielt die notwendigen Angaben zu Person, Tätigkeitsänderung und den betrieblichen Gründen (Wegfall von Märkten/Verpackungseinheiten). • Form- und Fristeinhaltung: Der Betriebsrat hat frist- und formgerecht am 04.09.2009 widersprochen; die Begründung genügte den Anforderungen des § 99 Abs.3 Satz1 BetrVG, weil mögliche Verweigerungsgründe genannt wurden. • Prüfung der Verweigerungsgründe (§ 99 Abs.2 BetrVG): Der Betriebsrat machte insbesondere Nr. 4 (Benachteiligung) und Nr. 3 (Gefahr von Kündigungen/Nachteilen anderer) geltend. • Keine hinreichende Benachteiligung des Arbeitnehmers: Tatsächliche Nachteile von nicht unerheblichem Gewicht wurden nicht substantiiert dargelegt; behauptete Mehrarbeit wurde im erstinstanzlichen Termin negiert und ist damit gebunden. • Betriebliche Rechtfertigung: Selbst bei unterstellter höherer körperlicher Belastung wäre diese durch die betriebliche Umstrukturierung (Wegfall von ca. 130 Märkten und Reduktion von Auftragsvolumen) gerechtfertigt; die unternehmerische Entscheidung zur Neustrukturierung ist nicht auf Zweckmäßigkeit durch den Betriebsrat prüfbar. • Keine weiteren Verweigerungsgründe: Qualitätseinwände oder Hinweise auf Kompensation durch neue Auftraggeber rechtfertigen kein Zustimmungsverweigerungsrecht; organisatorische Fragen der Arbeitsaufteilung sind unternehmerische Entscheidungen. • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Keine Gründe für Zulassung zum BAG ersichtlich, §§ 92 Abs.1 Satz2, 72 Abs.2 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Beschwerde des Betriebsrats zurück und bestätigte die Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs.4 BetrVG. Die Versetzung des Arbeitnehmers B3 ist somit wirksam, weil der Betriebsrat keinen der in § 99 Abs.2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe substantiiert nachgewiesen hat. Die Klägerin hat das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet und die wesentlichen betrieblichen Gründe offengelegt; behauptete Mehrarbeit und gesundheitliche Nachteile wurden entweder nicht ausreichend belegt oder sind durch die betriebliche Umstrukturierung gerechtfertigt. Die Unternehmerentscheidung zur Straffung der Logistikprozesse nach Wegfall der Vertriebsmarke ist nicht sachwidrig oder willkürlich und bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats.