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Urteil

16 Sa 1097/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tarifvertragliche Regelungen können zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterscheiden; für übergesetzliche Ansprüche gilt die tarifliche Regelung, auch dass diese verfallen können. • Ein tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung nicht erfüllbarer Urlaubsansprüche ist zulässig für Mehrurlaub, da Tarifparteien insoweit Regelungsspielraum haben. • Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit, die bereits das Übertragungsjahr umfasst, sind die entsprechenden tariflichen Urlaubsansprüche als nicht erfüllbar anzusehen und können daher tariflich von der Abgeltung ausgenommen sein.
Entscheidungsgründe
Keine Abgeltung tariffreien Mehrurlaubs bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit • Tarifvertragliche Regelungen können zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub unterscheiden; für übergesetzliche Ansprüche gilt die tarifliche Regelung, auch dass diese verfallen können. • Ein tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung nicht erfüllbarer Urlaubsansprüche ist zulässig für Mehrurlaub, da Tarifparteien insoweit Regelungsspielraum haben. • Bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit, die bereits das Übertragungsjahr umfasst, sind die entsprechenden tariflichen Urlaubsansprüche als nicht erfüllbar anzusehen und können daher tariflich von der Abgeltung ausgenommen sein. Der Kläger war von 1974 bis Juni 2008 bei der Beklagten als Werksfeuerwehrmann im 24-Stunden-Dienst beschäftigt und ab dem 31.07.2007 bis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2008 hinaus arbeitsunfähig. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses bestanden 19 Urlaubstage aus 2007 und 14 Tage aus 2008 (insgesamt 33 Tage). Die Beklagte zahlte im September 2009 den gesetzlichen Urlaubsanspruch für 13 Tage, verweigerte aber die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs von 20 Tagen. Der Kläger klagte auf Zahlung von 6.595,40 € brutto für die resterheblichen 20 Tage. Im Mittelpunkt stand die Auslegung des MTV Chemie (§ 12) und die Frage, ob tariflicher Mehrurlaub abzugelten ist, wenn er wegen andauernder Krankheit nicht genommen werden konnte. • Der Berufungsklage fehlte Erfolg; das ArbG hatte zu Recht abgewiesen und das LAG bestätigt. • Nach §12 Abs.1 Ziff.11 MTV Chemie erlischt der Urlaubsanspruch, wenn er nicht spätestens bis 31.03. des Folgejahres geltend gemacht ist; der Kläger war während dieses Übertragungszeitraums durchgehend arbeitsunfähig, somit war der Urlaub nicht erfüllbar. • Gemäß §12 Abs.4 Ziff.2 MTV Chemie sind nicht erfüllbare Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten; diese tarifliche Regelung betrifft den tariflichen Mehrurlaub und ist für diesen Bereich zulässig. • Die tariflichen Bestimmungen weichen in vielen Punkten vom Bundesurlaubsgesetz ab und bilden ein eigenständiges, vom Gesetzesrecht losgelöstes Regelungswerk; daraus ergeben sich deutliche Anhaltspunkte, dass die Tarifvertragsparteien zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub unterscheiden wollten. • Wo Tarifnormen gegen zwingendes Recht zu Ungunsten der Arbeitnehmer unwirksam sind, tritt an deren Stelle die gesetzliche Regelung; dies führt hier nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Tarifwerks, sodass die tarifliche Regelung zur Nichtabgeltung des nicht erfüllbaren Mehrurlaubs bestehen bleibt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Abgeltung der verbleibenden 20 tariflichen Mehrurlaubstage für 2007 und 2008 (6.595,40 €). Die tarifvertraglichen Regelungen des MTV Chemie (§12) führen dazu, dass nicht erfüllbare Urlaubsansprüche im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten sind; da der Kläger während des Übertragungszeitraums dauerhaft arbeitsunfähig war, waren diese Ansprüche nicht erfüllbar und damit ausgeschlossen. Das Arbeitsgerichtsurteil blieb insoweit zutreffend; die Revision wurde zugelassen.