Urteil
19 Sa 1616/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bezugnahme auf die AVR.DW‑EKD bestimmt sich die Vergütung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1, nicht nach der formalen Berufsbezeichnung.
• Richtbeispiele in den Anlagebestimmungen rechtfertigen grundsätzlich die Vergütung der zugeordneten Entgeltgruppe, ohne dass die allgemeinen Merkmale zu prüfen sind.
• Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihre konkret ausgeübten Aufgaben die höheren Eingruppierungsmerkmale (Entgeltgruppen 8 oder 9) erfüllen.
• Eine behauptete Gleichbehandlung mit nach Entgeltgruppe 9 bezahlten Kolleginnen kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die höhere Vergütung bewusst als freiwillige Leistung weitergewährt; bloßer Normenvollzug begründet keinen Anspruch.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach AVR.DW‑EKD: Erzieherin bleibt in Entgeltgruppe 7 • Bei Bezugnahme auf die AVR.DW‑EKD bestimmt sich die Vergütung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1, nicht nach der formalen Berufsbezeichnung. • Richtbeispiele in den Anlagebestimmungen rechtfertigen grundsätzlich die Vergütung der zugeordneten Entgeltgruppe, ohne dass die allgemeinen Merkmale zu prüfen sind. • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihre konkret ausgeübten Aufgaben die höheren Eingruppierungsmerkmale (Entgeltgruppen 8 oder 9) erfüllen. • Eine behauptete Gleichbehandlung mit nach Entgeltgruppe 9 bezahlten Kolleginnen kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die höhere Vergütung bewusst als freiwillige Leistung weitergewährt; bloßer Normenvollzug begründet keinen Anspruch. Die Klägerin, seit 1993 als Erzieherin in einer Wohneinrichtung für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen beschäftigt, wurde im Zuge der Novellierung der AVR.DW‑EKD zum 01.07.2007 in Entgeltgruppe 7 übergeleitet. Sie begehrte mit Klage Feststellung der Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 bzw. hilfsweise 8 und machte rückständige Vergütung geltend. Die Klägerin verwies auf eine Stellenbeschreibung und Aufgaben wie Erstellung von Sozial‑ und Verlaufsberichten sowie heilpädagogische Zusatzkenntnisse; sie behauptete, ihre Tätigkeit erfordere anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse oder zumindest schwierige, spezielle Aufgaben. Der Arbeitgeber hielt die Tätigkeiten für typische Aufgaben des Heilerziehungspflegers und damit für Eingruppierung in Entgeltgruppe 7; Gleichbehandlung mit in Gruppe 9 eingestuften wissenschaftlichen Mitarbeitern wurde bestritten. • Maßgeblich ist § 12 AVR.DW‑EKD; Eingruppierung richtet sich nach den in Anlage 1 genannten Tätigkeitsmerkmalen und Richtbeispielen, nicht nach der formalen Ausbildung. • Richtbeispiele (z.B. Erzieherin) begründen regelmäßig die Zugehörigkeit zur genannten Entgeltgruppe, sodass bei Vorliegen eines entsprechenden Richtbeispiels keine ergänzende Prüfung der allgemeinen Merkmale erforderlich ist. • Die Klägerin ist als Erzieherin tätig; das Richtbeispiel "Erzieherin" ist der Entgeltgruppe 7 zugeordnet, damit sind die Voraussetzungen dieser Gruppe jedenfalls erfüllt. • Für eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 8 müssten die Klägerin konkrete Abweichungen vom Berufsbild der Erzieherin darlegen und beweisen, dass sie regelmäßig schwierige/spezielle Aufgaben im Sinne der Anmerkung 14 wahrnimmt; ein solcher substantiierten Vortrag fehlt. • Systematisch ist zu berücksichtigen, dass neben dem Richtbeispiel der Erzieherin auch das des Heilerziehungspflegers in den Entgeltgruppen genannt wird; allein die Arbeit mit Menschen mit Behinderung begründet keine Sonderstellung gegenüber Heilerziehungspflegern. • Die angeführten Tätigkeiten wie Berichtserstellung und Grund‑/Behandlungspflege gehören zum typischen Aufgabenbereich von Heilerziehungspflegern und sind daher nicht per se als schwierig i.S.d. Entgeltgruppe 8 zu werten. • Zur Entgeltgruppe 9 hätte die Klägerin darlegen müssen, welche anwendungsbezogenen wissenschaftlichen Kenntnisse sie erworben hat und wie sie verantwortlich konzeptionell tätig wird; auch hierfür fehlt ein konkreter, beweiskräftiger Vortrag. • Ein Gleichbehandlungsanspruch gegenüber nach Entgeltgruppe 9 bezahlten wissenschaftlichen Mitarbeitern scheidet aus, weil diese Vergütungen nach dem Vorbringen der Parteien nicht als bewusst freiwillige, fortgeführte Leistungen des Arbeitgebers gelten, sondern als arbeitsvertraglicher Normenvollzug. Die Berufung des Beklagten führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Klägerin hat nicht substanziiert dargetan und bewiesen, dass ihre konkret übertragenen Aufgaben die Merkmale der Entgeltgruppe 8 oder 9 erfüllen; die Tätigkeit ist als Erzieherin dem Richtbeispiel der Entgeltgruppe 7 zuzuordnen. Ein Anspruch aus Gleichbehandlung mit in Gruppe 9 eingestuften Mitarbeitern besteht nicht, weil keine freiwillige Weitergewährung einer überhöhten Vergütung vorliegt. Daher wird die Klage abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zugelassen, da die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die landesübergreifende Anwendung des Eingruppierungskatalogs hat.