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Urteil

16 Sa 282/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Tariflicher Mehrurlaub verfällt nicht automatisch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit; tarifliche Regelungen sind dahingehend auszulegen, ob sie zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub unterscheiden. • Kommt der Tarifvertrag in weiten Teilen dem Bundesurlaubsgesetz nach, ist von einem Gleichlauf der Ansprüche auszugehen; nur bei deutlichen Anhaltspunkten für einen abweichenden Regelungswillen können tarifliche Mehrurlaubsansprüche besondere Verfallsvorschriften haben. • Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen als reiner Geldanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verfallen nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit den Urlaub nicht nehmen konnte. • Tarifliche Verweisungen auf das Bundesurlaubsgesetz und nur geringfügige Abweichungen sprechen gegen eine eigenständige Urlaubsregellogik des Tarifvertrags. • Urlaubsansprüche sind verzinslich; der Unterlegene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Kein Verfall tariflicher Mehrurlaubsansprüche bei dauernder Arbeitsunfähigkeit • Tariflicher Mehrurlaub verfällt nicht automatisch bei andauernder Arbeitsunfähigkeit; tarifliche Regelungen sind dahingehend auszulegen, ob sie zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und übergesetzlichem Mehrurlaub unterscheiden. • Kommt der Tarifvertrag in weiten Teilen dem Bundesurlaubsgesetz nach, ist von einem Gleichlauf der Ansprüche auszugehen; nur bei deutlichen Anhaltspunkten für einen abweichenden Regelungswillen können tarifliche Mehrurlaubsansprüche besondere Verfallsvorschriften haben. • Urlaubsabgeltungsansprüche entstehen als reiner Geldanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und verfallen nicht, wenn der Arbeitnehmer wegen Krankheit den Urlaub nicht nehmen konnte. • Tarifliche Verweisungen auf das Bundesurlaubsgesetz und nur geringfügige Abweichungen sprechen gegen eine eigenständige Urlaubsregellogik des Tarifvertrags. • Urlaubsansprüche sind verzinslich; der Unterlegene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Kläger, seit 1974 bei der Beklagten beschäftigt, wurde wegen teilweiser Erwerbsminderung zum 31.05.2009 in den Ruhestand versetzt. Er hatte 2007 bis 13.07.2007 Urlaub genommen und war danach bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses durchgehend arbeitsunfähig. Streitgegenstand war die Abgeltung tariflicher Mehrurlaubsansprüche für 2008 und 2009 aus dem TV-BA; der Kläger forderte weitere 20 Urlaubstage, die Beklagte zahlte bereits für 31 Tage. Die Vorinstanz verurteilte die Beklagte zur vollständigen Zahlung; die Beklagte legte Berufung ein und machte geltend, der TV-BA unterscheide zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub, sodass ein Verfall eintreten könne. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Teilvergleich über acht Urlaubstage; streitig blieb die Abgeltung der übrigen Urlaubstage aus 2008 und 2009. • Das LAG bestätigt die Vorinstanz: Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für 2008 und 2009 gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG; dieser Anspruch ist bei andauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht verfallen. • Maßgeblich ist die Rechtsprechung des BAG, wonach gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche trotz Krankheit nicht erlöschen; für tariflichen Mehrurlaub kommt es darauf an, ob der Tarifvertrag zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub unterscheidet. • Auslegung des TV-BA ergibt keinen hinreichenden Regelungswillen, übergesetzlichen Urlaub anders zu behandeln: § 29 TV-BA orientiert sich weitgehend am BUrlG; Abweichungen (Übertragungsfrist, Zwölftelung, Kürzung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses) sind geringfügig und dienen der Konkretisierung, nicht der Ablösung des gesetzlichen Modells. • Die Verweisung auf das Bundesurlaubsgesetz im TV-BA und die fehlende konsistente, eigenständige Urlaubsregelkette sprechen für einen Gleichlauf der Ansprüche; auch die Regelungen zu Zusatzurlaub (§ 30 TV-BA) ändern daran nichts. • Der verbleibende Umfang des Anspruchs war unstreitig; der Anspruch wurde fristgerecht geltend gemacht; die geltend gemachten Beträge sind zu verzinsen nach §§ 288, 291 BGB. • Die Beklagte trägt als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte ist zur Zahlung von 1.723,32 € brutto (Restbetrag) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2009 verurteilt und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Begründet wurde dies damit, dass der TV-BA keinen hinreichenden Willen erkennen lasse, tariflichen Mehrurlaub anders als den gesetzlichen Urlaub verfallen zu lassen, sodass bei andauernder Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht. Der Anspruch war fristgerecht geltend gemacht und ist verzinslich. Die Revision wurde zugelassen.