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Beschluss

14 Ta 510/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei getrennter Klageerhebung gegen denselben Beklagten kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn die Klage als mutwillig i.S.v. § 114 S.1 ZPO erscheint, weil eine kostengünstigere Klageerweiterung möglich war. • Wird einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und ist die Gegenseite anwaltlich vertreten, hat das Gericht nach § 11a Abs.3 ArbGG i.V.m. § 121 Abs.2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorzunehmen; die Erforderlichkeitsprüfung entfällt. • Unabhängig von der Prozesskostenhilfe kann nach § 11a Abs.1 ArbGG bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite auf Antrag eine Beiordnung zu erfolgen, auch wenn die Erfolgsaussicht der begehrten Leistung nicht höher zu bemessen ist. • Die Erforderlichkeit einer Beiordnung ist nach den persönlichen Fähigkeiten der Partei, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie der konkret zu erwartenden Einwendungen zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung und Teilbewilligung von Prozesskostenhilfe bei getrennter Klageerhebung • Bei getrennter Klageerhebung gegen denselben Beklagten kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn die Klage als mutwillig i.S.v. § 114 S.1 ZPO erscheint, weil eine kostengünstigere Klageerweiterung möglich war. • Wird einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt und ist die Gegenseite anwaltlich vertreten, hat das Gericht nach § 11a Abs.3 ArbGG i.V.m. § 121 Abs.2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorzunehmen; die Erforderlichkeitsprüfung entfällt. • Unabhängig von der Prozesskostenhilfe kann nach § 11a Abs.1 ArbGG bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite auf Antrag eine Beiordnung zu erfolgen, auch wenn die Erfolgsaussicht der begehrten Leistung nicht höher zu bemessen ist. • Die Erforderlichkeit einer Beiordnung ist nach den persönlichen Fähigkeiten der Partei, dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie der konkret zu erwartenden Einwendungen zu beurteilen. Die Klägerin klagte auf Lohnzahlung für 1.–15. Mai 2010 und auf Urlaubsabgeltung; zeitgleich lief bereits ein Zeugnisrechtsstreit gegen denselben Beklagten vor demselben Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht gewährte Prozesskostenhilfe für die Vergütungsforderung (Antrag 1) vollständig und für die Urlaubsabgeltung (Antrag 2) nur teilweise; die Beiordnung eines Rechtsanwalts lehnte es für den überwiegenden Teil ab. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und begehrte vollständige Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts. Das LAG prüfte, ob die getrennte Klageerhebung mutwillig war und ob die Beiordnung gemäß §§ 11a ArbGG, 121 ZPO geboten ist. Es stellte fest, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten war und konkrete Einwendungen gegen die Zahlungsansprüche erhoben hatte. • Rechtliche Grundlagen: §§ 114, 127 ZPO; §§ 11a, 46 Abs.2 ArbGG; §§ 121, 49, 55 ZPO/RVG und allgemeine Grundsätze zur PKH und Beiordnung. • Mutwilligkeit (§ 114 S.1 ZPO): Die getrennte Klageerhebung war mutwillig, weil ein bereits anhängiges Verfahren gegen denselben Beklagten eine kostengünstigere Klageerweiterung erlaubt hätte; die dadurch entstehenden Mehrkosten sind verhältnismäßig und es bestanden keine anerkennenswerten Gründe für die Zweitklage. • Beiordnung bei bewilligter PKH: Soweit PKH bewilligt wurde, war die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich. Die Erforderlichkeitsprüfung war fehlerhaft angewandt, weil konkrete und substantielle Einwendungen des Beklagten die Prozessführung für die Klägerin als juristischen Laien unzumutbar machten. • Beiordnung nach § 11a Abs.1 ArbGG: Unabhängig von PKH ist bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite auf Antrag eine Beiordnung vorzunehmen; die wirtschaftlichen Voraussetzungen lagen vor und besondere Gründe, die eine Beiordnung ausschließen würden, waren nicht gegeben. • Keine offensichtliche Mutwilligkeit i.S.v. § 11a Abs.2 ArbGG: Die Verfolgung des Urlaubsabgeltungsanspruchs war nicht offensichtlich aussichtslos; vorhandene Umstände rechtfertigten die Fortführung des Verfahrens. • Beschränkung der Beiordnung: Die Beiordnung wurde im Rahmen der Erstattungsgrenzen auf einen im Bezirk des Arbeitsgerichts niedergelassenen Anwalt beschränkt (§ 121 Abs.3 ZPO). • Offene Vergütungsfragen: Ob bei der Festsetzung der Anwaltsvergütung eine gebotenere Addition der Gegenstandswerte zu berücksichtigen ist, bleibt dem Gebührenfestsetzungsverfahren vorbehalten. Die sofortige Beschwerde ist teilweise erfolgreich. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Urlaubsabgeltung wurde insoweit nicht erweitert, weil die getrennte Klageerhebung mutwillig war. Soweit jedoch Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und für den darüber hinaus gehenden Antrag auf Beiordnung, war die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Unrecht verweigert; der Klägerin ist daher Rechtsanwalt H1 (aus H2) gemäß den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Dortmund niedergelassenen Anwalts beizuordnen, ohne eigenen Kostenbeitrag. Die Entscheidung über die Vergütung des Prozessbevollmächtigten aus der Landeskasse bleibt dem Festsetzungsverfahren vorbehalten. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.