OffeneUrteileSuche
Urteil

17 Sa 1669/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

7mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört hat (§ 1 Abs. 2 KSchG). • Äußerungen des Arbeitnehmers über betriebliche Mängel sind durch Art. 5 GG geschützt, dürfen aber nicht dazu dienen, gegenüber dem Arbeitgeber unverhältnismäßigen Druck zur Durchsetzung eigener Forderungen aufzubauen. • Die Androhung, Arbeitsschutzbehörden zu informieren oder ein vergleichsweise hohes Abfindungsverlangen mit der Androhung weiterer Schritte zu verknüpfen, kann bei planvollem Vorgehen und erkennbarer Zweckgerichtetheit die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzen. • Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers eine negative Zukunftsprognose begründet und eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist. • Kündigung verstößt nicht gegen Maßregelungsverbote (§§ 612a BGB, 17 ArbSchG), wenn das entscheidende Motiv die Vertrauensstörung durch das Verhalten des Arbeitnehmers ist.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen Vertrauensverlust durch zweckgerichtete Androhung und Forderungsaufbau • Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört hat (§ 1 Abs. 2 KSchG). • Äußerungen des Arbeitnehmers über betriebliche Mängel sind durch Art. 5 GG geschützt, dürfen aber nicht dazu dienen, gegenüber dem Arbeitgeber unverhältnismäßigen Druck zur Durchsetzung eigener Forderungen aufzubauen. • Die Androhung, Arbeitsschutzbehörden zu informieren oder ein vergleichsweise hohes Abfindungsverlangen mit der Androhung weiterer Schritte zu verknüpfen, kann bei planvollem Vorgehen und erkennbarer Zweckgerichtetheit die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzen. • Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers eine negative Zukunftsprognose begründet und eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist. • Kündigung verstößt nicht gegen Maßregelungsverbote (§§ 612a BGB, 17 ArbSchG), wenn das entscheidende Motiv die Vertrauensstörung durch das Verhalten des Arbeitnehmers ist. Der Kläger war befristet als Softwareentwickler beschäftigt und krankheitsbedingt mehrfach ausgefallen. Er rügte im Dezember 2009 arbeitstechnische Mängel und setzte der Arbeitgeberin Fristen zur Beseitigung, forderte zugleich einvernehmliche Beendigungsbedingungen mit hohen Zahlungen und drohte, Arbeitsschutzbehörden einzuschalten. Nach Einreichung entsprechender Schreiben wurde er kurzzeitig freigestellt, dann in ein anderes Büro umgesetzt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2010. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. In der Berufung hielt das Landesarbeitsgericht die Kündigung für sozial gerechtfertigt wegen Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses durch das Verhalten des Klägers. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 2 KSchG, § 241 Abs. 2 BGB, § 4 KSchG (Fristwahrung), §§ 612a BGB, 17 ArbSchG, § 3 EFZG, §§ 8,64 ArbGG und §§ 519,520 ZPO für die Berufungseinlegung. • Der Kläger übte zwar grundrechtsgedeckte Kritik an Betriebszuständen aus; die Grenze zur Schmähkritik war nicht überschritten, jedoch ist Schutz der Meinungsäußerung nicht Schranke für rechtswidrige Zweck-Mittel-Relation seines Vorgehens. • Der Kläger verfolgte nach Auffassung des Gerichts nicht primär die Beseitigung von Mängeln, sondern die Durchsetzung einer Aufhebungsvereinbarung mit massiven Zahlungen; er verknüpfte die Drohung mit behördlichen Maßnahmen mit finanziellen Forderungen, wodurch er seine Rücksichtnahmepflicht verletzt hat. • Indizien für planvolles, zweckgerichtetes Vorgehen sind die Formulierungen in den Schreiben, die fetthervorgehobenen Drohungen, die Kopplung von Abfindungsforderungen an angebliche Schadenshöhen und das wiederholte Eskalieren trotz Angeboten der Arbeitgeberin zur Konfliktentschärfung. • Eine Abmahnung war entbehrlich, weil aufgrund der gezeigten konfrontativen Grundhaltung keine Verhaltensänderung zu erwarten war und das Vertrauensverhältnis unwiderruflich beschädigt schien. • Die Kündigung stellt keine unzulässige Maßregelung nach §§ 612a BGB, 17 ArbSchG dar, weil maßgebliches Motiv die durch das Verhalten verursachte Vertrauensstörung war und nicht die Beanspruchung von Arbeitsschutzrechten. • Bei der Interessenabwägung überwogen die Arbeitgeberinteressen: das befristete Arbeitsverhältnis hätte ohnehin geendet, die Fortsetzung war aufgrund irreparabel erschütterten Vertrauens unzumutbar. • Die Arbeitgeberin hielt die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ein; die Klage ist daher unbegründet und die Berufung zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete durch die ordentliche Kündigung der Arbeitgeberin zum 31.03.2010. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass das Verhalten des Klägers – insbesondere die planvolle Verknüpfung von Androhung behördlicher Maßnahmen mit Forderungen nach hoher Abfindung und die wiederholte Eskalation trotz Angebots zur Konfliktentschärfung – die vertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt und das Vertrauen in die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses irreparabel zerstört hat. Eine Abmahnung war entbehrlich, da keine positive Prognose einer Verhaltensänderung bestand. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.