Urteil
13 Sa 1566/10
LAG HAMM, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG beginnt mit der Aufstellung eines wirksamen Wahlvorschlags; hierfür ist auf die Formanforderungen des BetrVG (insbesondere § 14 Abs. 4 BetrVG) abzustellen.
• Ein wirksamer Wahlvorschlag kann bereits dann vorliegen, wenn eine Vorschlagsliste mit den erforderlichen Stützunterschriften beim Wahlvorstand eingereicht wurde, auch wenn das Wahlverfahren formell noch nicht durch Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet ist.
• Ist die ordentliche Kündigung wegen bestehenden Sonderkündigungsschutzes unwirksam, kann der Arbeitnehmer Fortbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen nach §§ 611, 613, 242 BGB verlangen, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Sonderkündigungsschutz von Wahlbewerbern beginnt mit Aufstellung eines wirksamen Wahlvorschlags • Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG beginnt mit der Aufstellung eines wirksamen Wahlvorschlags; hierfür ist auf die Formanforderungen des BetrVG (insbesondere § 14 Abs. 4 BetrVG) abzustellen. • Ein wirksamer Wahlvorschlag kann bereits dann vorliegen, wenn eine Vorschlagsliste mit den erforderlichen Stützunterschriften beim Wahlvorstand eingereicht wurde, auch wenn das Wahlverfahren formell noch nicht durch Erlass des Wahlausschreibens eingeleitet ist. • Ist die ordentliche Kündigung wegen bestehenden Sonderkündigungsschutzes unwirksam, kann der Arbeitnehmer Fortbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen nach §§ 611, 613, 242 BGB verlangen, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Der Kläger, seit 2002 gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten (ca. 140 Beschäftigte), war Bewerber auf einer Betriebsratsliste. Am 07.01.2010 bestellte der Betriebsrat einen Wahlvorstand; am 15.03.2010 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben. Am 18.02.2010 wurde unter dem Kennwort "Unser Team für Euch" eine Liste mit dem Kläger und elf Stützunterschriften erstellt; strittig war, ob diese Liste form- und fristgerecht beim Wahlvorstand eingereicht wurde. Die Beklagte hörte den Betriebsrat an und kündigte dem Kläger am 22.02.2010 ordentlich betriebsbedingt zum 31.03.2010. Der Kläger hielt die Kündigung wegen Sonderkündigungsschutzes als Wahlbewerber und sozialer Unrechtfertigung für unwirksam und begehrte Feststellung der Fortbestellung. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage: § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG bestimmt den Beginn des besonderen Kündigungsschutzes "vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags"; Formanforderungen sind nach § 14 Abs. 4 BetrVG zu beurteilen. • Tatsachenfeststellung: Die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergab, nicht angegriffen in der Berufung, dass am 18.02.2010 eine Vorschlagsliste mit den erforderlichen Stützunterschriften vorgelegen und beim Wahlvorstand eingereicht war. • Auslegung der Norm: Es genügt die Aufstellung eines formgerechten Wahlvorschlags; die Einleitung des Wahlverfahrens durch das Wahlausschreiben ist für den Beginn des Sonderkündigungsschutzes nicht erforderlich. • Schutzzweck: Der Gesetzgeber will verhindern, dass Arbeitgeber durch Kündigungen Wahlbewerber von der Wahl fernhalten; daher darf der Schutz nicht von Verzögerungen oder pflichtwidrigem Verhalten des Wahlvorstands abhängen. • Praktische Folgerung: Ein beim Wahlvorstand eingereichter wirksamer Vorschlag verfestigt den Bewerberstatus nach außen und begründet die Unwirksamkeit einer danach erklärten ordentlichen Kündigung. • Fortbeschäftigung: Bei Unwirksamkeit der Kündigung kann der Arbeitnehmer nach §§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs.1 GG Fortbeschäftigung verlangen, sofern der Arbeitgeber keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen darlegt. • Prozessrecht: Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung; daher wurde die Revision zugelassen (§ 72 ArbGG). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 21.07.2010 bleibt bestehen. Die ordentliche Kündigung vom 22.02.2010 ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG unwirksam, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits besonderen Kündigungsschutz als Wahlbewerber hatte. Mangels darlegbarer überwiegender Interessen des Arbeitgebers ist der Kläger zur Fortbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung berechtigt. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.