Urteil
6 Sa 1731/10
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0302.6SA1731.10.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.08.2010 – 4 Ca 1037/10 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.08.2010 – 4 Ca 1037/10 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 126 – 131 d. A.) abgesehen. Das Arbeitsgericht Rheine hat der Klage mit Urteil vom 18.08.2010 – 4 Ca 1037/10 – stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 131 – 135 d. A.). Das Urteil ist der Beklagten am 17.09.2010 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 05.10.2010 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.12.2010 - am 09.12.2010 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt ergänzend vor: Bereits das Verhalten des Klägers am 20.10.2009 rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Der Kläger habe nicht nur einen Sichtschutz aufgebaut, sondern die Mitarbeiterin Q mit der Bemerkung beleidigt, dass er sie dann nicht mehr sehen müsse. Er habe damit zum Ausdruck gebracht, dass er den Anblick der Mitarbeiterin nicht ertrage. Dieses Verhalten sei nicht länger hinnehmbar gewesen, weil beleidigendes Verhalten wiederholt einschlägig abgemahnt worden sei. Auch die Verdächtigung einer Mitarbeiterin, einen Stapel mit Waren umgestoßen zu haben, rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Der Kläger habe dabei eine Mitarbeiterin vorsätzlich beschuldigt, Sabotage betrieben zu haben. Zudem sei durch dieses Verhalten der Betriebsfrieden erheblich gestört worden. Eine weitere Zusammenarbeit sei bei diesem hartnäckig gezeigten und trotz Abmahnung nicht abgestellten Verhalten nicht vorstellbar. Durch das laute Pfeifen am Arbeitsplatz habe der Kläger trotz der einschlägigen Abmahnung vom 01.08.2008 erneut ein rücksichtsloses und respektloses Verhalten gezeigt. Auch die Beschwerden der Mitarbeiterinnen seien zu berücksichtigen. Immerhin handele es sich um formelle Beschwerden nach § 84 BetrVG, denen die Beklagte nur durch Ausspruch der Kündigung habe abhelfen können. Schließlich habe der Kläger bei Übergabe des Schreibens am 22. 10.2009 ein schlechterdings nicht hinnehmbares Verhalten gezeigt und zudem das Eigentum der Arbeitgeberin verletzt. Selbst wenn kein wichtiger Grund vorläge, wäre zumindest eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Er trägt ergänzend vor: Im Betrieb gebe es Bestrebungen, sich von teureren Kräften ohne ausreichende Gründe zu trennen. Die Kündigungsvorwürfe träfen nicht zu. Er habe im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Sichtschutzes nichts zu der Mitarbeiterin Q gesagt. Er habe keine konkrete Mitarbeiterin beschuldigt, einen Stapel mit Waren umgestoßen zu haben. Im Zusammenhang mit dem Pfeifen habe er nicht mit der Mitarbeiterin Q gesprochen. Das Pfeifen habe zuvor niemanden gestört. Es sei sofort eingestellt worden. Es werde bestritten, dass die formelle Beschwerde der Mitarbeiterinnen von diesen aus eigenem Antrieb eingereicht worden sei. Sein Verhalten anlässlich der Übergabe des Schreibens vom 22.10.2009 finde den Grund in der sehr belastenden Situation, die von der Beklagten geschaffen worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2011 hat der Kläger bestritten, das Arbeitgeberinexemplar des Schreibens vom 22.10.2009 an sich genommen zu haben. Im Verlaufe der Verhandlung ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen worden, dass die Klageschrift womöglich nur paraphiert sei. Sie hat eingewandt, dass aus dem Zusammenhang ausreichend hervorgehe, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), wegen des Streitgegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. Sie hat in der Sache Erfolg. I. Die Klage ist unbegründet. Die fristlose Kündigung vom 30.10.2009 gilt nach § 13 Abs. 1 S. 2, §7 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat sich nicht innerhalb der Klagefrist nach § 13 Abs. 1 S. 2, § 4 S. 1 KSchG gegen die Kündigung gewandt. Der innerhalb der Klagefrist eingegangene Schriftsatz enthält keine Unterschrift, sondern nur eine Paraphe. Der in der vergessenen Unterzeichnung der Klageschrift liegende Verfahrensmangel ist nicht nach § 295 ZPO geheilt worden. 1. Abweichend vom Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO wird es als zwingend angesehen, dass bestimmende Schriftsätze, wozu die Klageschrift gehört, unterschrieben sein müssen. Dies folgt auch für die arbeitsgerichtliche Klage aus § 130 Nr. 6 ZPO. Nach § 46 Abs. 2 ArbGG gelten für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit das Arbeitsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, was für den vorliegenden Bereich nicht der Fall ist. Nach § 496 ZPO sind die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, bei dem Gericht schriftlich einzureichen; weitere, das amtsgerichtliche Verfahren regelnde Formvorschriften fehlen. Für Form und Inhalt der amtsgerichtlichen Schriftsätze sind daher die §§ 130- 133 und 253 ZPO entsprechend anzuwenden (BAG 26. Juni 1986 – 2 AZR 358/85). 2. Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Eine Unterschrift setzt danach einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein Schriftzug, der als bewusste und gewollte Namenskürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild (BGH 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - NJW 1997). In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BGH 29. Oktober 1986 - IV a ZB 13/86; BAG 30.August 2000 - 5 AZB 17/00). 3. Das Zeichen unter der Klageschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist schon deshalb kein Schriftzug, weil es nicht erkennen lässt, dass es eine den Namen der Unterzeichnerin wiedergebende Buchstabenfolge darstellen soll. Sein Erscheinungsbild ist nur das eines Handzeichens. Allenfalls könnte das Zeichen als eine entstellte Wiedergabe lediglich des Anfangsbuchstabens "B" des Nachnamens der Prozessbevollmächtigten des Klägers angesehen werden. Die Unterzeichnung nur mit dem Anfangsbuchstaben des Namens ist aber ebenfalls keine formgültige Unterschrift. Dieser Befund findet seine Bestätigung in den Schriftzügen unter den Empfangsbekenntnissen vom 23.04.2010 (Bl. 83 GA), 31.05.2010 (Bl. 91 GA), 12.08.2010 (Bl. 102 GA), 16.09.2010 (Bl. 139 GA) und 18.10.2010 (Bl. 152 GA), wie auch unter den Empfangsbekenntnissen vom 05.12.2008 (Bl. 41 GA in 6 Sa 814/09), 14.05.2009 (Bl. 117 GA in 6 Sa 814/09), 11.08.2009 (Bl. 146 GA in 6 Sa 814/09), 02.12.2009 (Bl. 166 GA in 6 Sa 814/09) und 28.01.2011 (Bl. 205 in GA in 6 Sa 814/09) sowie schließlich in dem Parallelrechtsstreit der Parteien unter der Berufungsschrift vom 09.06.2009 (Bl. 125 GA in 6 Sa 814/09) und der Berufungsbegründungsschrift vom 10.07.2009 (Bl. 134 GA in 6 Sa 814/09). Dort findet sich jeweils eine deutliche Unterschriftsleistung, sogar ergänzt durch den Anfangsbuchstaben des Vornamens. Auf andere Umstände wie das Beifügen einer maschinenschriftlichen Namensangabe der Prozessbevollmächtigten unter dem Schriftzug und der Verwendung des Schriftzugs in gleicher oder ähnlicher Weise unter früheren Schriftsätzen kommt es nicht an (BGH 21. Februar 2008 – V ZB 96/07). 4. Besondere Umstände des vorliegenden Falles führen nicht dazu, dass die Klageschrift als ordnungsgemäß zu behandeln ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen, seine Prozessbevollmächtigte habe bestimmende Schriftsätze des Öfteren in der Weise unterzeichnet wie die Klageschrift in diesem Rechtsstreit, ohne dass diese Unterschriftspraxis jemals vom Arbeitsgericht oder Berufungsgericht beanstandet worden sei. Nur bei einem solchen Sachverhalt verböte es der allgemeine Prozessgrundsatz des „fairen Verfahrens“, die geübte Beurteilung der des Öfteren in gleicher Weise geleisteten Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten abrupt zu ändern (BVerfG 07. Oktober 1996 - 1 BvR 1183/95). Auf einen solchen Vertrauensschutz auslösenden Sachverhalt deutet im Streitfall nichts hin. Hiergegen spricht schon die sorgfältige Behandlung der Empfangsbekenntnisse. 5. Der Unterschriftsmangel ist vorliegend nicht nach § 295 ZPO geheilt worden durch rügelose Einlassung. 5.1. Nach § 295 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat, oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf den Fall, dass innerhalb der Frist des § 4 KSchG beim Arbeitsgericht ein nicht unterzeichneter, jedoch im übrigen den Erfordernissen einer Klageschrift entsprechender Schriftsatz eingeht, wobei das Bundesarbeitsgericht von der rückwirkenden Heilung ausgeht (BAG 26. Juni 1986 – 2 AZR 358/85; gegen die rückwirkende Heilung einer abgelaufenen Frist jedoch BGH 03. März 2004 – IV ZR 458/02 m.w.N.). 5.2. Die Beklagte hat vorliegend von dem nur gerichtsintern feststellbaren Mangel erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.03.2011 durch Hinweis des Vorsitzenden Kenntnis erhalten und sich auf diesen Mangel bei der weiteren Erörterung der Sach- und Rechtslage berufen. Die Beklagte hat erklärt, dass ihr der Mangel bislang nicht bekannt gewesen sei. Von keiner der Parteien sind Umstände vorgetragen worden, die den Schluss zulassen, dass der Mangel der Beklagten bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Die Kenntnis von dem gerichtsintern ersichtlichen Mangel kann bei der Beklagten nicht unterstellt werden. Insoweit hat sie ohne konkreten Anlass keine Aufklärung durch Akteneinsicht zu betreiben gehabt. Das Mängel auf der zugestellten Abschrift der Klage den Schluss auf entsprechende Mängel der bei der Gerichtsakte verbliebenen Urschrift der Klageschrift indizierten, ist von den Parteien nicht vorgetragen worden. II. Die Klage dürfte zudem, ohne dass dies im Einzelnen auszuführen und für diese Entscheidung tragend ist, unbegründet sein Das im Rechtsstreit 6 Sa 814/09 nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellte Verhalten des Klägers, welches nach der überzeugenden Begründung im Urteil vom 22.04.2009 ordnungsgemäß abgemahnt wurde, setzte der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten am 20.10.2009 und am 22.10.2009 fort. Entsprechende gerichtliche Feststellungen unterstellt, wäre vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auszugehen. Es läge wiederholtes, den Betriebsfrieden stark störendes und vergeblich einschlägig abgemahntes Verhalten vor, für das kein rechtfertigender, entschuldigender oder auch nur nachzuvollziehender Grund ersichtlich ist. Der stark provozierende Charakter des Verhaltens nach den Abmahnungen dürfte bereits eine außerordentliche Kündigung recht-fertigen. Insbesondere das Verhalten anlässlich der Übergabe des Schreibens vom 22.10.2009 wäre schwerlich für den Arbeitgeber auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hinzunehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO i.V.m. § 97 ZPO. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersicht-lich. Das Berufungsgericht ist der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.