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Beschluss

10 TaBV 41/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 BetrVG verliert sein Rechtsschutzinteresse, wenn die begehrte Maßnahme (hier: befristete Einstellung zum 01./15.09.2009) zwischenzeitlich erledigt ist. • Die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG muss Angaben zur Lage der Arbeitszeit und zur Eingruppierung enthalten; fehlt diese, beginnt die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erst mit Nachholung der Informationen. • Die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist eine erneute zustimmungsbedürftige Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG und erfordert ein gesondertes Zustimmungsersuchen.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsersetzung nach § 99 BetrVG nur bei bestehendem Rechtsschutzinteresse • Ein Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 BetrVG verliert sein Rechtsschutzinteresse, wenn die begehrte Maßnahme (hier: befristete Einstellung zum 01./15.09.2009) zwischenzeitlich erledigt ist. • Die ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG muss Angaben zur Lage der Arbeitszeit und zur Eingruppierung enthalten; fehlt diese, beginnt die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erst mit Nachholung der Informationen. • Die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist eine erneute zustimmungsbedürftige Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG und erfordert ein gesondertes Zustimmungsersuchen. Arbeitgeberin (Zulieferbetrieb, ca.130 Mitarbeiter) wollte den ehemaligen langjährigen Geschäftsführer J1 O1 als Teilzeit-/geringfügig Beschäftigten im Controlling einstellen. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit Verweis auf fehlende Unterrichtung, mögliche Leitendenstellung und Gefährdung des Betriebsfriedens aufgrund früherer Konflikte. Die Arbeitgeberin stellte J1 O1 vorläufig ein (15.09.2009) und klagte auf Ersetzung der Zustimmung sowie Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Einstellung. Der Arbeitsvertrag sah zunächst eine Befristung bis 14.12.2009 vor; ab 15.12.2009 wurde weiterbeschäftigt. Das Arbeitsgericht wies die Anträge ab, weil die Unterrichtung unvollständig war und die vorläufige Einstellung nicht dringend erforder-lich erschien. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde ein; während des Verfahrens holte sie ergänzende Informationen nach, der Betriebsrat blieb bei seiner Verweigerung. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; maßgeblich ist, dass das Verfahren die befristete Einstellung zum 01./15.09.2009 betraf und diese Maßnahme zwischenzeitlich erledigt ist, sodass der Arbeitgeber kein Rechtsschutzinteresse mehr hat (Entscheidungsformel zu Rechtsschutzinteresse und Erledigung). • Die Vorlage des Arbeitsvertrags und das nachträgliche Schreiben vom 16.09.2010 stellten keine hinreichend klare Neubeantragung der Zustimmung zur nunmehr unbefristeten Weiterbeschäftigung dar; deshalb lag kein neues Zustimmungsersuchen für die unbefristete Einstellung vor. • Zur ordnungsgemäßen Unterrichtung nach § 99 Abs.1 BetrVG gehören bei Teilzeitkräften die Angabe der Lage der Arbeitszeit und die Eingruppierung; dies fehlte im ursprünglichen Zustimmungsersuchen vom 06.08.2009, sodass die Wochenfrist des § 99 Abs.3 BetrVG nicht zu laufen begann. • Die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis stellt eine neue zustimmungspflichtige Einstellung dar; ohne neues Zustimmungsersuchen kann hierüber nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden. • Mangels eingetretenem Rechtsschutzinteresse sind die Leistungsanträge der Arbeitgeberin (Ersatz der Zustimmung, Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Einstellung) unzulässig; deshalb war der erstinstanzliche Beschluss zu bestätigen. • Die Voraussetzungen für eine dringende vorläufige Einstellung lagen nicht dar: die Arbeitgeberin hat die behauptete Dringlichkeit im September 2009 nicht so substantiiert dargelegt, dass eine vorläufige Durchführung gerechtfertigt wäre. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war nicht angezeigt (§§ 92 Abs.1, 72 Abs.2 ArbGG). Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford wird zurückgewiesen; die Anträge zur Ersetzung der Zustimmung nach § 99 BetrVG und zur Feststellung der dringenden vorläufigen Einstellung sind unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse für die befristete Einstellung zum 01./15.09.2009 entfallen ist. Die Nachholung von Informationen im Beschwerdeverfahren änderte daran nichts, weil kein deutliches neues Zustimmungsersuchen für die unbefristete Weiterbeschäftigung vorlag. Zudem fehlte im ursprünglichen Verfahren eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats über Lage der Arbeitszeit und Eingruppierung, weshalb die Wochenfrist des § 99 Abs.3 BetrVG nicht begann. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.