Urteil
8 Sa 1583/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch aus betrieblicher Übung setzt vorbehaltlose wiederholte Leistungsgewährung mit erkennbarem Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers voraus.
• Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Sonderzahlung ohne Vorbehalt geleistet wurde.
• Fehlende eindeutige Beweiswürdigung zugunsten des Anspruchstellers führt zur Abweisung des Zahlungsanspruchs.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld ohne Nachweis vorbehaltloser Zahlung • Ein Anspruch aus betrieblicher Übung setzt vorbehaltlose wiederholte Leistungsgewährung mit erkennbarem Rechtsbindungswillen des Arbeitgebers voraus. • Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Sonderzahlung ohne Vorbehalt geleistet wurde. • Fehlende eindeutige Beweiswürdigung zugunsten des Anspruchstellers führt zur Abweisung des Zahlungsanspruchs. Der Kläger war seit 01.09.2002 bei der Beklagten als Glaser beschäftigt und kündigte zum 30.11.2008. Er verlangt anteiliges Weihnachtsgeld für 2008 aus betrieblicher Übung. Die Beklagte zahlte seit 1999 jährlich ein Weihnachtsgeld und legte Betriebsaushänge vor, wonach die Leistung freiwillig sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, Ziffer 18 des Arbeitsvertrags enthalte einen Freiwilligkeitsvorbehalt und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt vorausgesetzt sei. Der Kläger legte Berufung ein; nach Verwerfung wegen versäumter Begründung wurde ihm Wiedereinsetzung gewährt. Das Landesarbeitsgericht hörte mehrere Zeugen zur Frage, ob die Aushänge tatsächlich am Schwarzen Brett angebracht waren. • Wiedereinsetzung: Der Kläger hat glaubhaft gemacht, die Berufungsbegründung rechtzeitig abgesandt zu haben; daher war Wiedereinsetzung zu gewähren. • Betriebliche Übung: Für die Begründung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung ist erforderlich, dass der Arbeitgeber wiederholt und vorbehaltlos eine Leistung erbringt und damit einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringt. • Beweislast: Die Tatsache der vorbehaltlosen Leistung ist anspruchsbegründend; der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Vorbehalt bestand. • Auslegung und Vertrauen: Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, bemisst sich nach dem Gesamtverhalten des Arbeitgebers und der Sicht des Arbeitnehmers; ausdrückliche Vorbehalte verhindern die Entstehung eines Anspruchs. • Beweiswürdigung: Die Zeugenaussagen zur Existenz und Anbringung der jährlichen Betriebsaushänge sind widersprüchlich; es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Zahlungen ohne Vorbehalt erfolgt sind. • Rechtsfolge: Mangels Nachweises einer vorbehaltlosen Leistung steht dem Kläger kein anteiliges Weihnachtsgeld zu. • Verfahrenskosten und Revision: Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; Revision wurde nicht zugelassen gemäß §72 ArbGG. Die Berufung des Klägers wurde in der Sache zurückgewiesen; er erhält kein anteiliges Weihnachtsgeld für 2008, weil er nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die Weihnachtszahlungen der Beklagten vorbehaltlos und damit mit Rechtsbindungswillen gewährt wurden. Zwar war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, die materielle Prüfung ergab jedoch, dass die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung nicht erfüllt sind. Da die Zeugenaussagen zur Praxis der Betriebsaushänge widersprüchlich blieben, konnte die Kammer nicht zweifelsfrei feststellen, dass ein verbindlicher Verzicht des Arbeitgebers auf einen Vorbehalt vorlag. Deshalb fehlt es an einem rechtlichen Anspruch des Klägers; die Kosten des Verfahrens hat er zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.