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Urteil

19 Sa 1963/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber gerät nur dann in Annahmeverzug (§615 BGB), wenn die Weigerung, die angebotene Arbeitsleistung anzunehmen, ungerechtfertigt ist; eine Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben kann den Annahmeverzug ausschließen. • Bei schwerwiegenden, fortlaufenden Untreuehandlungen des Arbeitnehmers, die eine konkrete und nachhaltige Gefährdung von Rechtsgütern des Arbeitgebers (hier: Vermögen) begründen, kann ein Extremfall vorliegen, der die Verpflichtung zur Lohnzahlung trotz formell unwirksamer Kündigungen entfallen lässt. • Die Unzumutbarkeit der Lohnzahlung ist nicht automatisch bereits dann gegeben, wenn eine Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess abgelehnt wurde; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der Umstände und das Gewicht der vertrauenserschütternden Pflichtverletzungen.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit der Lohnzahlung bei fortgesetzter Untreue trotz unwirksamer Kündigung • Ein Arbeitgeber gerät nur dann in Annahmeverzug (§615 BGB), wenn die Weigerung, die angebotene Arbeitsleistung anzunehmen, ungerechtfertigt ist; eine Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben kann den Annahmeverzug ausschließen. • Bei schwerwiegenden, fortlaufenden Untreuehandlungen des Arbeitnehmers, die eine konkrete und nachhaltige Gefährdung von Rechtsgütern des Arbeitgebers (hier: Vermögen) begründen, kann ein Extremfall vorliegen, der die Verpflichtung zur Lohnzahlung trotz formell unwirksamer Kündigungen entfallen lässt. • Die Unzumutbarkeit der Lohnzahlung ist nicht automatisch bereits dann gegeben, wenn eine Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess abgelehnt wurde; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der Umstände und das Gewicht der vertrauenserschütternden Pflichtverletzungen. Der Kläger, seit 1977 bei der Beklagten als Leiter Buchhaltung/Finanzen/Personal beschäftigt und mit Kontovollmacht versehen, gestand 2003 erhebliche Untreuehandlungen und gab ein notarielles Schuldanerkenntnis ab. Die Beklagte stellte später weitere Unregelmäßigkeiten fest; es folgten mehrere Kündigungen und strafrechtliche Ermittlungen, die in einer Verurteilung wegen Untreue führten. Zwischen den Parteien bestand Streit um Lohnansprüche für November 2008 bis September 2009; der Kläger machte Zahlungen wegen Annahmeverzugs der Beklagten geltend, da mehrere vorangegangene Kündigungen formell unwirksam gewesen seien. Die Beklagte verweigerte Lohnzahlungen mit der Begründung, die Weiterbeschäftigung und damit die Zahlung seien unzumutbar wegen der fortgesetzten schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Klägers. Arbeits- und Berufungsgerichte befassten sich mit Wirksamkeit der Kündigungen und der Frage des Annahmeverzugs. • Zulässigkeit: Die Berufung des Klägers war fristgerecht und zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg. • Kein Lohnanspruch aus Arbeitsvertrag (§611 BGB): Für 23.09.2009–30.09.2009 bestand kein Arbeitsverhältnis, da dieses durch fristlose Kündigung mit Wirkung zum 22.09.2009 beendet worden war. Für die übrige Zeit hat der Kläger keine Arbeitsleistung erbracht. • Annahmeverzug (§615 BGB) grundsätzlich möglich: Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug, wenn er angebotene Arbeitsleistung ungerechtfertigt nicht annimmt; eine Freistellung oder Nichtbeschäftigung nach Kündigung kann Annahmeverzug begründen. • Ausnahmemodell – Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben: Nach ständiger Rechtsprechung ist Annahmeverzug ausgeschlossen, wenn dem Arbeitgeber aus wichtigen Gründen nach Treu und Glauben die Annahme der Leistung nicht zuzumuten ist; dies setzt einen gewichtigen Grund voraus, der die Folgen formeller Unwirksamkeit der Kündigung überwiegt. • Extremfall durch fortlaufende Untreuehandlungen: Die Kammer hielt hier einen solchen Extremfall für gegeben. Entscheidungsrelevant waren die Vielzahl und Dauer der Untreuehandlungen, die gezielte Ausnutzung der beruflichen Stellung des Klägers, das frühere Schuldanerkenntnis von 2003 sowie das fehlende Einsichtsbekenntnis des Klägers. Wegen des gravierenden Vertrauensbruchs war eine konkrete Gefährdung des Vermögens der Arbeitgeberin bei Weiterbeschäftigung naheliegend. • Sozialleistungsbedenken unbeachtlich: Die bloße Folge, dass der Arbeitnehmer andernfalls Sozialleistungen beziehen würde, rechtfertigt die Lohnzahlung nicht; die Lohnpflicht hat keinen reinen Versorgungscharakter und steht nicht automatisch vor Sozialleistungen. • Folgen: Mangels Lohnpflicht entfallen auch die Hilfsanträge auf Abrechnung und auf Zahlung; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Der Kläger hat keinen Lohnanspruch für November 2008 bis September 2009 weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus §615 BGB, weil die Beklagte aus Gründen der Unzumutbarkeit (fortgesetzte und schwere Untreue des Klägers, frühere Schuldanerkenntnis, fehlende Einsicht, konkrete Gefährdung des Vermögens) nicht in Annahmeverzug geraten ist. Die Hilfsanträge auf Abrechnungen und auf Zahlungsabwicklung sind damit ebenfalls unbegründet. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde zugelassen.