OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 2001/10

LAG HAMM, Entscheidung vom

6mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine arbeitsvertragliche Gesamtbezugnahme auf einen einschlägigen Manteltarifvertrag macht die darin enthaltene tarifliche Ausschlussklausel auch für nicht tarifgebundene Parteien wirksam. • Die in den MTV einbezogene Ausschlussklausel unterliegt wegen der arbeitsvertraglichen Globalverweisung keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (vgl. § 310 Abs. 4 BGB). • Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche sind von der wirksamen tariflichen Ausschlussfrist erfasst und wegen Fristversäumnis gemäß § 10 MTV verfallen.
Entscheidungsgründe
Wirksame arbeitsvertragliche Bezugnahme auf MTV führt zum Verfall von Aufwendungsersatzansprüchen • Eine arbeitsvertragliche Gesamtbezugnahme auf einen einschlägigen Manteltarifvertrag macht die darin enthaltene tarifliche Ausschlussklausel auch für nicht tarifgebundene Parteien wirksam. • Die in den MTV einbezogene Ausschlussklausel unterliegt wegen der arbeitsvertraglichen Globalverweisung keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB (vgl. § 310 Abs. 4 BGB). • Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche sind von der wirksamen tariflichen Ausschlussfrist erfasst und wegen Fristversäumnis gemäß § 10 MTV verfallen. Der Kläger war ab August 2008 als Bauleiter Mobilfunk bei der Beklagten, einem Personaldienstleister, beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag verwies umfassend auf die Tarifverträge des IGZ (MTV) und enthielt eine Ausschlussregelung inhaltsgleich mit § 10 MTV. Der Kläger wurde bei der Firma A1 eingesetzt und nutzte hierfür seinen privaten Pkw; er machte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Fahrtkosten, Kilometerersatz und Verpflegungsmehraufwand für August 2008 bis Mai 2009 geltend. Die Beklagte lehnte Zahlungen ab; der Kläger forderte per Fax am 28.06.2009 Abrechnung und erhob Klage am 30.11.2009. Die Arbeitsgerichte haben die Klage abgewiesen; das LAG verwarf die Berufung mit der Begründung, die Ansprüche seien nach der arbeitsvertraglich einbezogenen tariflichen Ausschlussfrist verfallen. • Anwendbarkeit der Ausschlussklausel: Die Arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das gesamte MTV macht § 10 MTV Vertragsbestandteil, da die Bezugnahmeklausel wirksam ist und nachwirkende Geltung vereinbart wurde. • Kontrolle der Bezugnahme: Die Verweisung auf den einschlägigen Tarifvertrag im Formulararbeitsvertrag ist keine überraschende oder unklare Klausel und hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand; § 310 Abs. 4 BGB schließt die Anwendung von § 305 Abs. 2 BGB im Arbeitsrecht aus. • Keine Inhaltskontrolle der tariflichen Klausel: Bei einer Globalverweisung auf einen einschlägigen Tarifvertrag unterliegt die einzelne tarifliche Ausschlussregelung keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, weil Tarifverträge gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften gleichgestellt sind. • Erfordernis und Fristbeginn der Geltendmachung: § 10 MTV verlangt schriftliche Geltendmachung binnen eines Monats nach Fälligkeit; ohne besondere Fälligkeitsvereinbarung waren die Aufwendungsersatzansprüche jeweils spätestens mit Ablauf des jeweiligen Monats fällig. • Zugang des Faxschreibens: Das Fax des Klägers ging außerhalb der Geschäftszeit am 30.06.2009 ein und wurde gemäß § 130 BGB erst am 01.07.2009 wirksam zugegangen, sodass die Monatsfrist nicht gewahrt war. • Versäumte gerichtliche Klagefrist: Nach erfolglosem Ablauf der Zweifristregelung des § 10 MTV hätte der Kläger die Klage binnen eines weiteren Monats erheben müssen; die Klage war erst am 30.11.2009 erhoben und damit verspätet. • Konsequenz: Wegen der wirksamen tariflichen Ausschlussklausel und den-fristversäumnissen sind die geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche verfallen. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Das LAG hat offen gelassen, ob dem Kläger dem Grunde nach Erstattungsansprüche zustehen; entscheidend war jedoch, dass sämtliche geltend gemachten Ansprüche von der arbeitsvertraglich einbezogenen Ausschlussklausel des MTV erfasst sind und der Kläger die einmonatige Schriftgeltendmachungsfrist sowie die anschließende Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht eingehalten hat. Das Fax des 28.06.2009 war außerhalb der Geschäftszeit zugegangen und damit erst am 01.07.2009 wirksam, sodass auch Ansprüche für Mai 2009 nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden. Mangels Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen sind die Ansprüche verfallen; die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen.