Urteil
7 Sa 326/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Eingruppierung richtet sich nach § 2, § 3 ERA; der Beschäftigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine höhere Eingruppierung.
• Berufserfahrung im ERA-Untermerkmal ist zusätzliche praktische Erfahrung über die Ausbildung hinaus; die bloße Tatsache einer längeren Ausbildungsdauer begründet nicht automatisch eine höhere Berufserfahrung.
• Ein höherer Handlungs- und Entscheidungsspielraum (Stufe 4) setzt voraus, dass Arbeitsaufgaben überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbstständig erfüllt und eigene Ziele/Ergebnisse gesetzt werden können.
• Gleichbehandlungsgrundsätze rechtfertigen eine Höherstufung nur, wenn eine unzutreffend höhere Vergütung anderer vergleichbarer Arbeitnehmer vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Höherstufung bei fehlendem Nachweis über mehrjährige Berufserfahrung und Selbststeuerungsbefugnis • Die Eingruppierung richtet sich nach § 2, § 3 ERA; der Beschäftigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine höhere Eingruppierung. • Berufserfahrung im ERA-Untermerkmal ist zusätzliche praktische Erfahrung über die Ausbildung hinaus; die bloße Tatsache einer längeren Ausbildungsdauer begründet nicht automatisch eine höhere Berufserfahrung. • Ein höherer Handlungs- und Entscheidungsspielraum (Stufe 4) setzt voraus, dass Arbeitsaufgaben überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbstständig erfüllt und eigene Ziele/Ergebnisse gesetzt werden können. • Gleichbehandlungsgrundsätze rechtfertigen eine Höherstufung nur, wenn eine unzutreffend höhere Vergütung anderer vergleichbarer Arbeitnehmer vorliegt. Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Zerspaner tätig und innerbetrieblich als "Zerspanungsmechaniker 2" eingruppiert; die Beklagte zahlte Entgeltgruppe 9 ERA. Der Kläger verlangte Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 und berief sich insbesondere auf höhere Berufserfahrung und größeren Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Die Beklagte hatte die Tätigkeiten beschrieben und das Untermerkmal "Berufserfahrung" bei dem Kläger mit Stufe 1 bewertet; Zerspanungsmechaniker 1 im Betrieb sind höher eingestuft. Der Kläger behauptete, seine Aufgaben (u. a. Portalfräsen an Großwalzen mit hoher Genauigkeit) rechtfertigten eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren und einen höheren Entscheidungsspielraum. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die tariflichen Anforderungsmerkmale (insb. Berufserfahrung und Handlungs-/Entscheidungsspielraum) höher zu bewerten sind. • Die Eingruppierung bestimmt sich nach §§ 2, 3 ERA; Maßgeblich ist die Einstufung der übertragenen Arbeitsaufgabe nach den dortigen Anforderungsmerkmalen. • Nach Anlage 1a ERA setzt Stufe 2 beim Untermerkmal "Berufserfahrungen" voraus, dass zusätzlich zur Ausbildung spezifische praktische Kenntnisse über mehr als drei Jahre erforderlich sind. Berufserfahrung ist dabei ein über die Ausbildung hinausgehender Erfahrungszeitraum. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass zur Ausübung seiner Tätigkeit eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erforderlich ist; konkrete Tatsachen, die dies belegen, fehlen. • Die Berufsausbildung (z. B. 3,5-jährige Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker) ist nicht mit Berufserfahrung gleichzusetzen; Ausbildungsinhalte, die Maßhaltigkeit und Fertigungsparameter vermitteln, sprechen gegen die Notwendigkeit einer zusätzlichen langjährigen Berufserfahrung. • ERA-Niveaubeispiele und die tatsächlichen Arbeitsbedingungen (vorwiegend manuell gesteuerte Maschinen, kaum Programmieraufwand) sprechen gegen die Annahme, dass beim Kläger Programmier- oder Steuerkenntnisse erforderlich sind, die Stufe 2 rechtfertigen würden. • Der Einsatz eines Mitarbeiters ohne abgeschlossene Ausbildung als Zerspanungsmechaniker 2 im Betrieb zeigt, dass keine über drei Jahre hinausgehende Berufserfahrung erforderlich ist. • Für eine Einstufung in Stufe 4 des Handlungs- und Entscheidungsspielraums fehlt der notwendige Vortrag, dass der Kläger überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig Ziele/Ergebnisse setzen und verfolgen kann; das ERA-Glossar verlangt hierfür, dass zumindest eigener Spielraum für Zielsetzungen verbleibt. • Der Gleichbehandlungsgrundsatz hilft dem Kläger nicht, weil die Tätigkeiten der Zerspanungsmechaniker 1 und 2 nicht gleichartig sind und keine unzutreffend höhere Vergütung anderer vergleichbarer Arbeitnehmer nachgewiesen ist. • Da keine höhere Bewertung der relevanten Anforderungsmerkmale gelingt, bleibt die Gesamtbewertung bei 86 Punkten und damit in Entgeltgruppe 9; die Leistungsklage war daher ebenfalls unbegründet. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgerichtsurteil, mit dem die Klage auf Höherstufung und Nachzahlung abgewiesen wurde, blieb damit bestehen. Die Kammer stellte fest, dass der Kläger nicht überzeugend dargelegt hat, dass für seine Tätigkeit eine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren erforderlich ist, und auch nicht nachgewiesen hat, dass er die Arbeitsaufgaben überwiegend ohne Vorgaben selbständig mit eigenem Zielspielraum erfüllt. Aufbauend hierauf ist eine Höherstufung des Untermerkmals "Berufserfahrungen" in Stufe 2 und eine Einstufung des Handlungs- und Entscheidungsspielraums in Stufe 4 nicht gerechtfertigt. Dem Kläger steht daher keine Vergütung nach Entgeltgruppe 10 zu; die Beklagte muss nicht die begehrten Nachzahlungen leisten. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.