Urteil
15 Sa 410/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Aufhebungsvertrag ist nicht per se unwirksam, weil er "jetzt und heute" angeboten wurde; eine Bedenkzeit muss nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer deshalb ausdrücklich verlangt.
• Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs.1 BGB setzt das In‑Aussicht‑Stellen eines künftigen Übels voraus; bloßes Verschweigen von Entwarnung stellt keine Drohung durch Unterlassen dar.
• Die Androhung oder Andeutung der Geltendmachung berechtigter Schadensersatzansprüche ist regelmäßig nicht rechtswidrig und begründet keine Anfechtung.
• Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer ohne dessen Aufforderung ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen; das Gebot fairer Verhandlungen ist hierdurch grundsätzlich nicht verletzt.
• Verletzungen bloss informativer Nebenpflichten können allenfalls zu Schadensersatz führen, nicht aber zur Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsvertrag wirksam: keine widerrechtliche Drohung und kein Verstoß gegen faires Verhandeln • Ein Aufhebungsvertrag ist nicht per se unwirksam, weil er "jetzt und heute" angeboten wurde; eine Bedenkzeit muss nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer deshalb ausdrücklich verlangt. • Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs.1 BGB setzt das In‑Aussicht‑Stellen eines künftigen Übels voraus; bloßes Verschweigen von Entwarnung stellt keine Drohung durch Unterlassen dar. • Die Androhung oder Andeutung der Geltendmachung berechtigter Schadensersatzansprüche ist regelmäßig nicht rechtswidrig und begründet keine Anfechtung. • Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer ohne dessen Aufforderung ausdrücklich auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen; das Gebot fairer Verhandlungen ist hierdurch grundsätzlich nicht verletzt. • Verletzungen bloss informativer Nebenpflichten können allenfalls zu Schadensersatz führen, nicht aber zur Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Die Klägerin war seit 2000 als kaufmännische Mitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Nach einem technisch problematischen Angebot an eine Kundin entstand ein Streit darüber, ob die Klägerin eine alternative Platte korrekt dargestellt und ein Foto übersandt habe. Die Personalleiterin rügte die Klägerin, forderte eine Chronologie an und führte gemeinsam mit dem externen Prozessbevollmächtigten ein Gespräch, in dem ein Aufhebungsvertrag vorgelegt und die einvernehmliche Beendigung angeboten wurde. Die Klägerin unterschrieb den Vertrag am 30.09.2010; sie rief später Anfechtung wegen Drohung und sittenwidrigen Verhaltens hervor. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Landesarbeitsgericht prüfte in der Berufung insbesondere, ob eine widerrechtliche Drohung (§123 BGB) oder ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vorlag und ob der Vertrag wegen unlauterer Verhandlungsführung unwirksam sei. • Formell ist die Berufung zulässig. Sachlich hat die Berufung Erfolg; der Aufhebungsvertrag ist wirksam und löst das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2011 auf. • Zur Anfechtung wegen Drohung (§123 Abs.1 BGB): erforderlich ist das In‑Aussicht‑Stellen eines künftigen Übels, wobei die Drohung auch konkludent sein kann; die Kammer hat die Zeuginnen und Beweisergebnisse gewürdigt und keinen hinreichenden Tatsachenvortrag bzw. Beweis für eine ausdrückliche oder konkludente Drohung festgestellt. • Die bloße Nichtklarstellung, dass der Vorfall keine Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis habe, ist keine Drohung durch Unterlassen; ein Arbeitgeber muss nicht proaktiv Entwarnung geben. • Ziffer 5 des Aufhebungsvertrags (Nichtgeltendmachung von Schadensersatzansprüchen) und die Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten stellten keine konkludente Drohung dar; die Beklagte hatte vielmehr die Unsicherheit über das Bestehen von Ansprüchen dargelegt. • Selbst bei unterstellter Andeutung möglicher Schadensersatzansprüche wäre dies regelmäßig von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt und somit nicht rechtswidrig. • Zum Gebot fairen Verhandelns: Es besteht keine generelle Pflicht des Arbeitgebers, ohne Aufforderung auf die Möglichkeit anwaltlicher Hinzuziehung hinzuweisen; Waffengleichheit begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Anwaltseinbindung, solange der Arbeitnehmer dies nicht verlangt. • Eine fehlende Bedenkzeit führt nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Vertrags; der Arbeitnehmer hätte Bedenkzeit verlangen müssen, was hier nicht nachgewiesen ist. • Aufklärungs‑ oder Hinweispflichten des Arbeitgebers bestehen nur in besonderen Fällen und führen allenfalls zu Entschädigungsansprüchen, nicht zur Gesamtnichtigkeit des Aufhebungsvertrags. • Schlussfolgerung: Weder Anfechtung wegen Drohung noch ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen faire Verhandlungsgrundsätze sind begründet; der Vertrag bleibt wirksam. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage der Klägerin abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Aufhebungsvertrag vom 30.09.2010 wirksam mit Ablauf des 31.01.2011 beendet. Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung (§123 BGB) wurde nicht als bewiesen angesehen, ebenso wenig ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrags wegen Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns oder wegen unangemessener Benachteiligung (§307 BGB). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses und trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen.