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Urteil

2 Sa 422/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Urteil nach Lage der Akte nach § 251a Abs.2 ZPO darf nur ergehen, wenn zuvor in einem Termin tatsächlich mündlich verhandelt und Anträge gestellt worden sind; eine bloße Erörterung in der Güteverhandlung genügt nicht. • Die besondere Struktur des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (§ 54 ArbGG) rechtfertigt nicht, die Güteverhandlung als mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs.2 ZPO anzusehen. • Ergeht in erster Instanz unzulässig ein streitiges Urteil statt des in der Situation gebotenen Versäumnisurteils, ist wegen des nicht mehr behebbaren Verfahrensmangels regelmäßig Zurückverweisung an das Arbeitsgericht gemäß § 538 Abs.2 Nr.2 und Nr.6 ZPO geboten, sofern die Voraussetzungen des § 68 ArbGG dem nicht entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Urteils nach Aktenlage nach bloßer Güteverhandlung; Zurückverweisung • Ein Urteil nach Lage der Akte nach § 251a Abs.2 ZPO darf nur ergehen, wenn zuvor in einem Termin tatsächlich mündlich verhandelt und Anträge gestellt worden sind; eine bloße Erörterung in der Güteverhandlung genügt nicht. • Die besondere Struktur des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (§ 54 ArbGG) rechtfertigt nicht, die Güteverhandlung als mündliche Verhandlung im Sinne des § 251a Abs.2 ZPO anzusehen. • Ergeht in erster Instanz unzulässig ein streitiges Urteil statt des in der Situation gebotenen Versäumnisurteils, ist wegen des nicht mehr behebbaren Verfahrensmangels regelmäßig Zurückverweisung an das Arbeitsgericht gemäß § 538 Abs.2 Nr.2 und Nr.6 ZPO geboten, sofern die Voraussetzungen des § 68 ArbGG dem nicht entgegenstehen. Der seit 1986 bei der Beklagten beschäftigte Kläger (bis März 2010 Betriebsratsvorsitzender) erhielt am 22.09.2010 fristlos die Kündigung. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. In der Güteverhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert, ohne Einigung. Das Arbeitsgericht setzte einen Kammertermin und verpflichtete die Beklagte, die Kündigungsgründe und die Betriebsratsanhörung schriftlich darzulegen. Die Beklagte legte vor dem Kammertermin keine Stellungnahme vor; ihr Vertreter stellte im Kammertermin keinen Antrag. Das Arbeitsgericht erließ daraufhin ein Urteil, in dem es die Kündigung für unwirksam erklärte, und begründete dies als Entscheidung nach Aktenlage. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte die Unzulässigkeit der Entscheidung nach Aktenlage sowie substantielle Kündigungsgründe und ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung. • Das Berufungsgericht hält die Berufung für begründet und hebt das erstinstanzliche Urteil auf. • Nach §§ 331a, 251a Abs.2 ZPO kann ein Urteil nach Lage der Akte nur ergehen, wenn zuvor in einem früheren Termin mündlich verhandelt und Anträge gestellt worden sind; die bloße Erörterung im Gütetermin erfüllt diese Voraussetzung nicht. • Eine systematische und teleologische Auslegung der Vorschriften macht deutlich, dass die mündliche Verhandlung voraussetzt, dass Anträge gestellt werden, damit der Verfahrensgegenstand und die Antragsbefugnis des Gerichts klar abzugrenzen sind. • § 54 ArbGG, der die Güteverhandlung regelt, steht dem nicht entgegen: Er verhindert zwar die Antragspflicht in der Güteverhandlung, macht diese aber nicht zur mündlichen Verhandlung im Sinne des § 251a Abs.2 ZPO. • Weil das Arbeitsgericht ohne streitige Kammerverhandlung ein streitiges Urteil erließ, obwohl lediglich ein Versäumnisurteil in Betracht gekommen wäre, liegt ein wesentlicher, in der Berufungsinstanz nicht mehr behebbarer Verfahrensmangel vor. • § 68 ArbGG schließt eine Zurückverweisung nicht aus, wenn der Verfahrensmangel vom Berufungsgericht nicht mehr korrigiert werden kann; hier ist die Fallkonstellation der in § 538 Abs.2 Nr.2 und Nr.6 ZPO geregelten ähnlich, sodass Zurückverweisung geboten ist. • Die Zurückverweisung dient der Gewährleistung einer Tatsacheninstanz und der Möglichkeit einer mündlichen Erörterung vor der vollbesetzten Kammer inklusive Beweisaufnahme; die Interessen des Klägers werden durch die Zurückverweisung nicht unangemessen beeinträchtigt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten stattgegeben, das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Berufungskosten, an das Arbeitsgericht zurückverwiesen. Begründung: Das erstinstanzliche Gericht durfte kein Urteil nach Lage der Akten aus einer bloßen Güteverhandlung heraus erlassen, weil zuvor keine mündliche Verhandlung mit Antragsstellung vor der vollbesetzten Kammer stattgefunden hatte. Wegen dieses nicht mehr in der Berufungsinstanz behebbaren Verfahrensmangels ist Zurückverweisung nach § 538 Abs.2 ZPO in entsprechender Anwendung geboten; § 68 ArbGG steht dem nicht entgegen. Die Revision wurde zugelassen.