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Urteil

4 Sa 68/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2011:0803.4SA68.11.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.12.2010 - 3 Ca 932/10 - abgeändert.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Beklagte verurteilt

a)               an den Kläger 425,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2011 zu zahlen,

b)               an den Kläger ab April 2011 über den gezahlten Betrag von 107,00 € brutto einen weiteren Rentenbetrag in Höhe von 17,00 € brutto zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.12.2010 - 3 Ca 932/10 - abgeändert. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Beklagte verurteilt a) an den Kläger 425,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2011 zu zahlen, b) an den Kläger ab April 2011 über den gezahlten Betrag von 107,00 € brutto einen weiteren Rentenbetrag in Höhe von 17,00 € brutto zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1 / 3 und die Beklagte 2 / 3 . Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der 1944 geborene Kläger war in der Zeit von Juli 1984 bis zum 28.02.2006 als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Es existiert eine schriftliche Versorgungszusage, die seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf den 30.07.1987 datiert wurde. Sie wurde dem Kläger am 02.12.1997 durch ihren Prokuristen T ausgehändigt und von ihm am gleichen Tag gegengezeichnet. In der Versorgungszusage heißt es: „ . . . 1. Höhe der Altersrente Scheiden Sie nach Vollendung Ihres 65. Lebensjahres (vorgesehenes Pensionsalter) aus dem Unternehmen aus, erhalten Sie eine monatliche Altersrente. Die Höhe der monatlichen Altersrente errechnet sich aus einer Grundrente in Höhe von 100,-- DM und jährlichen Steigerungsbeträgen in Höhe von DM 5,--. Anrechnungsfähig ist jedes vollendete, im Dienste des Unternehmens abgeleistete Dienstjahr, wobei Dienstjahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht anrechenbar sind und das letzte angefangene Dienstjahr voll zählt. Bei der Berechnung des Steigerungsbetrages werden Dienstjahre, die vor dem 1.6.1975 abgeleistet wurden, nicht berücksichtigt. . . . 8. Vorzeitiges Ausscheiden Die Versorgungszusage hat keinen Einfluß auf das allgemeine Kündigungsrecht. Sie wird hinfällig, wenn Sie vor Eintritt des Versorgungsfalles nach den Festlegungen der Punkte 1 und 2 aus dem Unternehmen ausscheiden (vorzeitiges Ausscheiden), soweit nicht das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ anderes bestimmt. . . . “ Wegen des weiteren Inhalts der Versorgungszusage wird auf Aktenblatt 9 bis 11 Bezug genommen. Inhaltsgleiche Versorgungszusagen hat die Beklagte auch anderen Mitarbeitern erteilt. Dabei variierte die zugesagte Grundrente zwischen 100,00 DM, 150,00 DM und teilweise 200,00 DM. Andere Mitarbeiter erhielten keine Versorgungszusage. Sich aus der Umrechnung von DM in EURO ergebende Cent-Beträge rundet die Beklagte bei der Gewährung der Betriebsrenten üblicherweise auf den nächsten vollen EURO-Betrag auf. Der Kläger bezieht seit dem 01.11.2008 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und seit dem 01.03.2009, nach Vollendung seines 65. Lebensjahres, von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 107,00 €. Wegen der Berechnung wird auf ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der Beklagten vom 23.03.2009 auf Aktenblatt 12 verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihn mit denjenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleichbehandeln, denen eine Grundrente in Höhe von 150,00 DM zugesagt wurde. Dazu hat er vorgetragen, die Beklagte habe unzulässigerweise eine Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten vorgenommen. Dies lasse die Versorgungszusage zwar im Wortlaut nach nicht erkennen, jedoch sei ihm bekannt, dass für Arbeiter und Angestellte unterschiedliche Grundrenten gezahlt würden und zwar 100,00 DM für Arbeiter, 150,00 DM bzw. 75,00 € für einfache Angestellte, sowie 200,00 DM für außertarifliche Angestellte. Diese Unterscheidung sei sachlich unberechtigt. Eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellte anknüpfende Ungleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zu widersprechen sei der vorgerichtlich getroffenen Aussage der Beklagten, sie habe die individuellen Versorgungszusagen stets am Einkommensniveau festgemacht. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass Angestellte grundsätzlich mehr verdienten als Arbeiter, sei nicht bekannt. Die Betriebsrente sei neu zu berechnen und hierbei ein einheitlicher Maßstab für Arbeiter und Angestellte anzuwenden. Bei der Versorgungszusage handele es sich um einen für viele Einzelfälle vorformulierten Formularvertrag, in dem lediglich einige Daten, so insbesondere der Betrag der Grundrente, maschinenschriftlich eingesetzt würden. Bei der ihm zugesagten Grundrente handele es sich keineswegs um einen mit ihm individuell ausgehandelten Betrag, sondern vielmehr um die für alle Arbeiter übliche Grundrente. Dies wisse er aus seiner früheren Betriebsratstätigkeit. Der Kläger hat beantragt, seine Betriebsrente ab dem 01.03.2009 auf der Basis einer Grundrente von 75,00 € neu zu berechnen und auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe bei der Erteilung von Versorgungszusagen nicht danach differenziert, ob der jeweilige Mitarbeiter zur Gruppe der Arbeiter oder der Angestellten gehört habe. Auch eine Differenzierung nach Einkommenskriterien habe sie nicht vorgenommen. Vielmehr seien die Zusagen jeweils individuell mit dem jeweiligen Mitarbeiter vereinbart worden. Aus dem Umstand, dass sie einen vorformulierten Formularvertrag benutzt habe, lasse sich gerade nicht auf eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitern und Angestellten schließen. Das Arbeitsgericht Detmold hat die Klage durch Urteil vom 09.12.2010 abgewiesen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, ein Anspruch des Klägers käme nur in Betracht, wenn die Beklagte bei der Berechnung seiner Betriebsrente gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hätte. Die Beweislast für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes treffe den Arbeitnehmer. Dieser habe einen Tatbestand für eine Ungleichbehandlung darzulegen und zu beweisen. Unsubstanziierte Behauptungen oder ein Verdacht reichten nicht aus. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung müsse er etwa eine Anzahl von Vergleichsfällen vortragen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Sein Vortrag hinsichtlich der von ihm behaupteten Gruppenbildung sei unsubstanziiert. Er habe keine Vergleichsfälle vorgetragen. Auch die von ihm vorgetragenen Indizien trügen nicht. Dass die Versorgungszusage als Formularvertrag abgefasst sei, indiziere keine Ungleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern bei der Höhe der Grundrente. Auch der Umstand, dass ihm der Vertrag vorgefertigt ausgehändigt worden sei, sei kein Indiz für eine Ungleichbehandlung. Der Kläger hätte weitere Tatsachen vortragen müssen, die die Annahme rechtfertigten, die Beklagte behandle Arbeiter und Angestellte allein wegen ihres Status unterschiedlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 29 bis 35 verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 15.12.2010 zugestellte Urteil mit am 14.01.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.03.2011 mit am 11.03.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe bei der Versorgungszusage eine unzulässige Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten vorgenommen. Sie hätte zu dieser Behauptung zumindest substanziiert Stellung nehmen müssen. Allein die Behauptung, es sei alles einzeln ausgehandelt worden, sei unzureichend. Jedenfalls gebe es durchaus Vergleichsfälle. Die Arbeiter T1, U, O, L, Q, G und T2 erhielten jeweils eine Grundrente von 50,00 €, während die Angestellten S, Herr I, Frau I, X, L1, U1, N und L2 eine Grundrente von 75,00 € erhielten. Dadurch sei er seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Da die Angestellten eine um 25,27 € höher liegende Grundrente bezögen, stünde auch ihm dieser Betrag zu. Dementsprechend sei die von der Beklagten ausgerechnete Betriebsrente in Höhe von 106,81 € um 25,27 € auf aufgerundet 133,00 € zu erhöhen. Soweit die Beklagte behaupte, entgegen seinem Vortrag habe Frau X lediglich eine Grundversorgungszusage in Höhe von 100,00 DM erhalten, würde es sich um eine unbedeutende Ausnahme von der Regel handeln. Gleiches gelte hinsichtlich der Angestellten N1 und dem gewerblichen Mitarbeiter X1. Bezüglich Frau X sei eine etwaige geringere Grundversorgungszusage im Übrigen darauf zurückzuführen, dass diese immer nur halbtags beschäftigt gewesen sei. Seiner Kenntnis nach gebe es eine betriebliche Übung, wonach bei einem vorzeitigen Ausscheiden eine ratierliche Kürzung nicht vorgenommen werde. Allerdings könne er für diesen Vortrag keinen Beweis antreten. Auch im Falle einer ratierlichen Kürzung gelange man immer noch zu einem Differenzbetrag in Höhe von monatlich 10,00 €. Der Kläger hatte zunächst folgenden Berufungsantrag angekündigt: Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.12.2010, Az.: 3 Ca 932/10 wird die Beklagte verurteilt, die Betriebsrente des Klägers ab dem 01.03.2009 auf der Basis einer Grundrente von 75,00 € neu zu berechnen und auszuzahlen. Auf gerichtlichen Hinweis hat er sodann mit Schriftsatz vom 28.03.2011 hilfsweise folgende Anträge angekündigt: Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.12.2010, Az.: 3 Ca 932/10 wird die Beklagte verurteilt, 1) an ihn 650,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2011 zu zahlen. 2) ihm zusätzlich zu der anerkannten monatlichen Betriebsrente in Höhe von 107,00 € brutto ab April eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 26,00 € brutto zu zahlen. Im Termin am 15.06.2011 hat er sodann unter Rücknahme der Berufung im Übrigen nur die Anträge aus dem Schriftsatz vom 28.03.2011 zur Entscheidung gestellt. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer. Vielmehr greife das Gebot der Gleichbehandlung erst dann ein, wenn der Arbeitgeber nach bestimmten generalisierenden Prinzipien Leistungen gewähre. Voraussetzung sei also stets die Existenz einer generellen Versorgungsordnung, die eine Mehrzahl von Mitarbeitern nach abstrakten Kriterien begünstige. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es gebe keinen generellen Anspruch auf Aufnahme in ein Versorgungssystem bzw. Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung. Hätte sie dem Kläger keine Zusage erteilt, hätte er gar keinen Versorgungsanspruch geltend machen können. Hier sei der Charakter einer individuellen Vereinbarung gegeben, sodass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar sei. Aber selbst wenn man von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausginge, läge kein unzulässiger Verstoß hiergegen vor. Der Arbeitgeber dürfe bei einer betrieblichen Versorgungsregelung bei typischerweise unterschiedlichem Versorgungsbedarf einzelner Arbeitnehmergruppen diese ungleich behandeln. Vorliegend sei die Höhe der gewährten Versorgungsleistungen nicht am Status Arbeiter/Angestellter ausgerichtet gewesen. Die vom Kläger vorgetragene Auflistung mit Gruppen von sieben bzw. acht Personen sei nicht repräsentativ bei einem Bestand von insgesamt 212 Versorgungsberechtigten. 297 Arbeiter und Angestellte hätten keinerlei Versorgungszusage erhalten. Diesbezüglich werde auch auf eine beigefügte Aufstellung (Aktenblatt 104) verwiesen. Ohnehin habe die Angestellte X lediglich eine Grundversorgungszusage über 100,00 DM erhalten. Auch die angestellte Mitarbeiterin N1 habe lediglich eine 50,00 €-Zusage erhalten, während der gewerbliche Mitarbeiter X1 eine 75,00 €-Zusage erhalten habe. Auch dies zeige, dass sie nicht allein vom Status des jeweiligen Mitarbeiters ausgegangen sei, sondern einzelvertragliche Vereinbarungen getroffen habe. Zwar beruhten erteilte Versorgungszusagen auf einem Mustertext, jedoch sei in jedem Einzelfall individuell entschieden worden, ob, wann und in welcher Höhe eine Betriebsrente habe zugesagt werden sollen. Der Status habe dabei keine Rolle gespielt. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitgeber insoweit Vertrauensschutz genieße, als eine bis zum 30.06.1993 vorgenommene Ungleichbehandlung nicht zu beanstanden sei. Für Dienstzeiten bis zum 30.06.1993 müsse daher ein ratierlicher Anwartschaftswert auf Basis der niedrigeren Grundrente ermittelt werden. Für Dienstzeiten ab dem 01.07.1993 sei dann ein zweiter ratierlicher Anwartschaftswert zu berechnen. Daher sei auch die vom Kläger geltend gemachte Höhe des Anspruchs zu beanstanden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger das Unternehmen drei Jahre vor Rentenbeginn verlassen habe. Dies habe zur Konsequenz, dass die an sich bei fortgesetzter Betriebstreue geschuldete Versorgungsleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich, hier um 12,14 %, zu kürzen sei. Eine hiervon abweichende Übung habe es nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung des Klägers ist mit den zuletzt zur Entscheidung gestellten Anträgen teilweise auch begründet und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt das arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf Zahlung einer um 17,00 € höheren monatlichen Betriebsrente. Im Einzelnen hat die Kammer dazu die nachfolgenden Erwägungen angestellt: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen (BAG, Urteil vom 23.08.2011 - 3 AZR 650/09 - juris; BAG, Urteil vom 13.02.2002 - 5 AZR 713/00 = NZA 2003, 215 ff; BAG, Urteil vom 21.06.2000 - 5 AZR 806/98 = NJW 2000, 3589 f.). Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung, weil gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen können (BAG, Urteil vom 10.12.2002 - 3 AZR 3/02 = NZA 2004, 321 ff). Eine allein an den unterschiedlichen Status anknüpfende Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG, Urteil vom 10.12.2002, a.a.O.; BAG, Urteil vom 16.02.2010 - 3 AZR 216/09 = NZA 2010, 701 ff). Gewährt ein Arbeitgeber einer Anzahl von Arbeitnehmern eine betriebliche Altersrente, und erhebt ein Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ebenfalls Anspruch auf diese Betriebsrente, so muss der Arbeitgeber zunächst einmal darlegen, wie er den begünstigten Personenkreis abgegrenzt hat und warum der klagende Arbeitnehmer nicht dazu gehört (BAG, Urteil vom 12.11.1991 - 3 AZR 489/90 = NZA 1992, 837 f.). Grundsätzlich müssen die Zwecke, die die unterschiedliche Behandlung bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigen, in der Versorgungsordnung geregelt und aus ihr zu erkennen sein. Ohne Offenlegung der Differenzierungsgründe durch den Arbeitgeber wird sich der benachteiligte Arbeitnehmer häufig kein Bild darüber machen können, ob er gerecht behandelt wurde. Ist der Grund einer Ungleichbehandlung nicht ohne Weiteres erkennbar, muss der Arbeitgeber ihn spätestens dann offenlegen, wenn ein von der Vergünstigung ausgeschlossener Arbeitnehmer Gleichbehandlung verlangt (BAG, Urteil vom 20.07.1993 - 3 AZR 52/93 = NZA 1994, 125 ff). Kommt der Arbeitgeber seiner Offenlegungspflicht nicht nach, kann der benachteiligte Arbeitnehmer Gleichbehandlung nach Maßgabe der begünstigten Gruppe verlangen (BAG, Urteil vom 23.02.2011 - 5 AZR 84/10 = NZA 2011, 693 ff). Gleiches muss gelten, wenn der Arbeitgeber, ohne nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip vorzugehen, im Betrieb mehrere Vergütungssysteme anwendet und dabei nicht nur einzelne Arbeitnehmer besser stellt. Anderenfalls wäre der Arbeitgeber im Vorteil, der von vornherein keine allgemeinen Grundsätze aufstellt, sondern nach Gutdünken verfährt. Das ist ihm im Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes, also wenn es sich nicht um individuelle Vereinbarungen handelt, verwehrt (BAG, Urteil vom 19.08.1992 - 5 AZR 513/91 = NJW 1993, 679 f.). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die Beklagte ihrer Offenbarungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Kläger hat zweitinstanzlich eine Gruppe von mit ihm selbst acht gewerblichen Arbeitnehmern benannt, denen sie jeweils eine Grundrente in Höhe von 100,00 DM zugesagt hat. Soweit er von einer zugesagten Grundrente in Höhe von 50,00 € spricht, ist zu beachten, dass in seinen Schriftsätzen durchgängig Euro-Beträge und (doppelte) DM-Beträge gleichsetzt werden. Weiter hat der Kläger acht Angestellte namentlich bezeichnet, denen die Beklagte jeweils eine Grundrente in Höhe von 150,00 DM zugesagt haben soll. Streitig ist dies lediglich hinsichtlich der Angestellten X, die nach Angaben der Beklagten nur eine Versorgungszusage über eine Grundrente in Höhe von 100,00 DM erhalten hat. Es kann dahinstehen, ob dies zutrifft, weil jedenfalls bei den weiteren 15 Arbeitnehmern der klägerische Vortrag damit unstreitig geworden ist. Irrelevant ist ferner, dass es gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten geben mag, denen eine Grundrente in Höhe von 150,00 DM und Angestellte, denen eine Grundrente in Höhe von 100,00 DM zugesagt worden ist. Schließlich ist unbeachtlich, dass bei der Beklagten die Gruppe der Versorgungsberechtigten mit 212 Personen gegenüber der aus 297 Personen bestehenden Gruppe der Arbeitnehmer ohne Versorgungszusage eine Minderheit darstellt. Es ist unerheblich, dass die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer kleiner ist als die Zahl der Mitarbeiter, die sich mit ihnen vergleichen (BAG, Urteil vom 27.07.1988 - 5 AZR 244/87 = BB 1988, 2178 f.). Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift nicht erst dann ein, wenn die Mehrheit der Arbeitnehmer begünstigt wird. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber eine kollektive Regelung trifft. Maßgeblich ist dann auch nicht das quantitative Verhältnis der Gruppen zueinander. Auch die Begünstigung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern kann den Arbeitgeber dazu verpflichten, sie mit einer zahlenmäßig größeren Gruppe von Arbeitnehmern gleich zu behandeln (BAG, Urteil vom 08.08.2000 - 9 AZR 517/99 - juris - für ein Zahlenverhältnis von 4:180). Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche kleine Gruppe der Belegschaft besser gestellt hat (BAG, Urteil vom 13.02.2002 - 5 AZR 713/00 = NZA 2003, 215 ff - hier bejaht bei einer Gruppe von vier neu eingestellten AT-Angestellten). Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, es sei in jedem Einzelfall die Versorgungszusage individuell ausgehandelt worden. Im vorliegenden Fall vermag die Kammer nämlich nicht festzustellen, dass die Beklagte nur in Einzelfällen bestimmte Arbeitnehmer begünstigt hat. Immerhin hat sie nach ihren eigenen Angaben 212 Mitarbeitern eine Versorgungszusage erteilt. Dabei beschränken sich die inhaltlichen Unterschiede auf die Höhe der zugesagten Grundrente, die in einem Teil der Fälle 100,00 DM ausmacht, bei anderen Arbeitnehmern 150,00 DM und bei AT-Angestellten offenbar 200,00 DM. Die übrigen Bestimmungen für die Versorgungszusage beruhen auf einem einheitlichen Formularvertrag. Obwohl die Kammer der Beklagten Gelegenheit gegeben hat, die von ihr zugrunde gelegten Differenzierungsmerkmale offenzulegen, behauptet die Beklagte weiterhin, die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Versorgungszusage von ihr gewährt wurde, beruhe auf einer individuellen Entscheidung. Dies hält die Kammer bei insgesamt 212 Versorgungsberechtigten schlechterdings für ausgeschlossen. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte einfach nicht dazu bereit ist, ihre Differenzierungskriterien zu offenbaren oder ob sie tatsächlich nach freiem Belieben, also willkürlich, entschieden hat, wer eine Versorgungszusage erhält und falls ja, in welcher Höhe. In beiden Fällen ist die Beklagte nach den vorgenannten Grundsätzen dazu verpflichtet, den Kläger nach der begünstigten Gruppe, das sind jedenfalls diejenigen Arbeitnehmer, denen die Beklagte eine Versorgungszusage mit einer Grundrente von 150,00 DM zugesagt hat, gleichzustellen. Sie kann auch nicht damit gehört werden, dass der Kläger ohne die ihm erteilte Versorgungszusage schlechter stünde, weil er dann gar keinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung hätte. Dieses Argument verfängt schon deshalb nicht, weil sich auch die Gruppe der Arbeitnehmer ohne Versorgungszusage auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zur Begründung von Versorgungsansprüchen berufen könnte. Bei der Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente ist nach § 2 Abs. 1 BetrAVG eine ratierliche Kürzung in Höhe von 12,16% vorzunehmen, denn er ist vor Erreichen der Altersgrenze zum 28.02.2006 bei der Beklagten ausgeschieden. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte mache von dieser durch das Betriebsrentengesetz geschaffenen Möglichkeit betriebsüblich keinen Gebrauch, hat er dafür keinen Beweis angetreten. Dies wäre aber erforderlich gewesen, nachdem der diesbezügliche Sachvortrag von der Beklagten bestritten wurde, und er dafür nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung die Darlegungs- und Beweislast trägt. Bei der ratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist die erreichbare Betriebsrente in das Verhältnis der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu setzen. Gerechnet vom Eintrittsdatum des Klägers am 01.07.1984 bis zu seinem Ausscheiden am 28.02.2006 hat er 260 volle Monate bei der Beklagten zurückgelegt. Wäre er mit Vollendung seines 65. Lebensjahres zum 28.02.2009 ausgeschieden, wären dies 296 Monate gewesen. Das Verhält zwischen 260 Monaten zu 296 Monaten ergibt einen aufrecht zu erhaltenden Anwartschaftssatz von 87,84% der erreichbaren Vollrente oder anders ausgedrückt einen Kürzungsfaktor von 0,1216. Bei der Ermittlung der erreichbaren Vollrente ist aufgrund der oben angestellten Überlegungen von einer Grundrente in Höhe von 150,00 DM monatlich auszugehen. Dies entspricht umgerechnet in Euro 76,69 €. Hinzuzurechnen ist ein jährlicher Steigerungsbetrag von 5,00 DM bzw. 2,56 €. Wäre der Kläger mit Erreichen der Altersgrenze im Februar 2009 ausgeschieden, wäre er auf 25 abgeleistete Dienstjahre gekommen, denn nach Ziffer 1 Satz 2 Versorgungszusage zählt das letzte angefangene Dienstjahr voll. Daraus errechnet sich ein Steigerungsbetrag in Höhe von weiteren 64,00 €. Die erreichbare Vollrente hätte also 140,69 € betragen (76,69 € + 64,00 €). Nach einer ratierlichen Kürzung um 12,16% ergibt sich dadurch ein gekürzter Rentenanspruch in Höhe von 123,58 € bzw. aufgerundet 124,00 €. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers nicht von zwei verschiedenen Rentenstämmen für die Zeit vom 01.07.1984 bis zum 30.06.1993 einerseits und ab dem 01.07.1993 andererseits auszugehen. Zwar trifft es im Ansatz zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei einer durch den Arbeitgeber vorgenommenen unzulässigen Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes zwischen den vorgenannten Zeiträumen zu unterscheiden ist, weil dem Gesetzgeber aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30.05.1990 (1 BvL 2/93 u.a. = BVerfGE 82, 126 ff.) eine Frist bis zum 30.06.1993 gesetzt wurde, um die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen. Deshalb durften auch Versorgungsschuldner bis zum 30.06.1993 darauf vertrauen, dass eine allein an den unterschiedlichen Status von Arbeitern und Angestellten anknüpfende Differenzierung noch zulässig ist (BAG, Urteil vom 10.12.2002 - 3 AZR 3/02 a.a.O.). Auf diesen Aspekt kann sich die Beklagte im vorliegenden Fall jedoch gleich aus zwei Gründen nicht berufen. Zum einen hat sie ausdrücklich vorgetragen, dass sie gerade nicht zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden hat. Schon deshalb ist die vorgenannte Rechtsprechung hier nicht einschlägig. Zum anderen trägt die dem Kläger erteilte Versorgungszusage zwar seitens der Beklagten das Datum des 30.07.1987. Unstreitig wurde die Versorgungszusage dem Kläger aber erst am 02.12.1997 ausgehändigt und vertraglich zu diesem Zeitpunkt mit dessen Unterschrift begründet. Am 02.12.1997 wäre jedoch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zwischen Arbeitern und Angestellten seitens der Beklagten nach jeder Betrachtungsweise zu beachten gewesen. Nach alledem war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Vollendung seines 65. Lebensjahres ab März 2009 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 124,00 € brutto zu zahlen. Tatsächlich hat sie bisher lediglich eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 107,00 € gezahlt, also 17,00 € weniger. Sie war daher dazu zu verurteilen, die aufgelaufenen Rückstände für die Zeit von März 2009 bis einschließlich März 2011, mithin für 25 Monate, nachzuzahlen. Dies ergibt einen Nachzahlungsbetrag von 425,00 € brutto (25 x 17,00 €). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 ZPO. Auf den nach § 258 ZPO zulässigen Antrag zu 2. war die Beklagte zugleich dazu zu verurteilen, ab April 2011 weitere Differenzzahlungen in Höhe von monatlich 17,00 € brutto zu leisten. Soweit der Kläger mit seinen zuletzt gestellten Anträgen die Zahlung einer höheren Betriebsrente in Höhe von monatlich 133,00 € brutto erwirken wollte, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass seine weitergehende Berufung insoweit erfolglos bleiben musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.