Urteil
18 Sa 437/09
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Überleitung in den TV-Ärzte-KF bestimmt § 15 TV-Ärzte-KF die Stufenzuordnung; ein Stufenaufstieg setzt die dort genannten Arten ärztlicher Tätigkeit voraus.
• § 3 TVÜ-Ärzte-KF ordnet zwar die Einordnung in die entsprechende Entgeltgruppe, nicht jedoch automatisch die Berücksichtigung nicht-fachärztlicher Vorzeiten für einen Stufenaufstieg.
• Eine eng auszulegende Ausnahmeregelung wie § 3 Abs.1 Satz2 TVÜ-Ärzte-KF rechtfertigt keine doppelte Besserstellung überzuleiteter Assistenzärzte gegenüber Fachärzten.
Entscheidungsgründe
Keine Stufenanrechnung fachfremder Zeiten bei Überleitung in TV-Ärzte-KF • Bei der Überleitung in den TV-Ärzte-KF bestimmt § 15 TV-Ärzte-KF die Stufenzuordnung; ein Stufenaufstieg setzt die dort genannten Arten ärztlicher Tätigkeit voraus. • § 3 TVÜ-Ärzte-KF ordnet zwar die Einordnung in die entsprechende Entgeltgruppe, nicht jedoch automatisch die Berücksichtigung nicht-fachärztlicher Vorzeiten für einen Stufenaufstieg. • Eine eng auszulegende Ausnahmeregelung wie § 3 Abs.1 Satz2 TVÜ-Ärzte-KF rechtfertigt keine doppelte Besserstellung überzuleiteter Assistenzärzte gegenüber Fachärzten. Die Klägerin war seit 1989 als Assistenzärztin (ohne Facharztabschluss) bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war der BAT-KF als Vergütungsgrundlage vereinbart. Mit Inkrafttreten des TV-Ärzte-KF/TVÜ-Ärzte-KF zum 01.07.2007 erfolgte die Überleitung; die Klägerin wurde in Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert, zunächst Stufe 5, sodann von der Beklagten zurückgestuft auf Ä 2 Stufe 1. Die Beklagte forderte zu viel gezahltes Entgelt zurück und rechnete nach. Die Klägerin verlangte Nachzahlung und Feststellung der Eingruppierung in Ä 2 Stufe 5 unter Berufung auf § 3 TVÜ-Ärzte-KF und Anrechnung ihrer langjährigen bei der Beklagten geleisteten Tätigkeiten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind TV-Ärzte-KF (§§ 11, 15) und TVÜ-Ärzte-KF (§§ 1–3), auf die der Arbeitsvertrag Bezug nimmt. • § 15 Abs.1 Satz2 TV-Ärzte-KF verlangt für Stufenaufstiege innerhalb Ä 2 fachärztliche Tätigkeit; die Klägerin ohne Facharzttitel erfüllt diese Voraussetzung nicht. • § 3 Abs.1 Satz2 TVÜ-Ärzte-KF regelt lediglich die Zuordnung zur Entgeltgruppe Ä 2 für bisher in Vergütungsgruppe I b Eingruppierte, ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und schafft keine generelle Abkehr von den Qualifikationsanforderungen des § 15 TV-Ärzte-KF. • Wortlaut, Systematik und Zweck der Tarifregelungen sprechen dagegen, dass nicht-fachärztliche Vorbeschäftigungszeiten voll für einen Stufenaufstieg innerhalb Ä 2 zu berücksichtigen sind; sonst würde eine unbegründete doppelte Besserstellung über Fachärzte eintreten. • § 3 Abs.2 TVÜ-Ärzte-KF beschränkt sich auf die Berücksichtigung von Zeiten desselben Arbeitgebers und verweist bei Vorzeiten auf § 15 Abs.2 TV-Ärzte-KF, wodurch qualifikationsbezogene Anforderungen erhalten bleiben. • Die Prüfung des Feststellungsantrags erübrigt sich, weil die Leistungsklage in der Sache abzuweisen ist. • Die Revision wurde zugelassen, da die Auslegungsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und von anderen Landesarbeitsgerichten abweichend beurteilt wurde. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5, weil für einen Stufenaufstieg innerhalb Ä 2 fachärztliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs.1 Satz2 TV-Ärzte-KF erforderlich ist und die Klägerin keinen Facharzttitel besitzt. Die Überleitungsvorschrift § 3 TVÜ-Ärzte-KF begründet keine Ausnahme von dieser Voraussetzung; sie regelt lediglich die Zugehörigkeit zur Entgeltgruppe, nicht aber die Anrechnung nicht-fachärztlicher Zeiten für Stufenaufstiege. Eine Berücksichtigung sämtlicher bei demselben Arbeitgeber geleisteter Zeiten unabhängig von deren Qualifikation würde zu einer nicht sachgerechten Besserstellung führen und ist nicht durch den Tarifwortlaut oder dessen Systematik gedeckt. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; die Revision wird zugelassen.