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Urteil

9 Sa 833/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2011:0823.9SA833.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.03.2011, Az. 2 Ca 5662/10, wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte unter Neufassung der Ziffern 1. und 2. des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt verurteilt, an den Kläger 1.913,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 53,16 € seit dem 01.01.2009 und dem jeweils Ersten der bis einschließlich 01. Juli 2011 folgenden Monate sowie für die Zeit ab dem 01.07.2011 eine monatliche Betriebsrente von 1.157,66 € brutto zu zahlen. Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger anlässlich der durch die Beklagten erstmalig zum 01.07.2008 erfolgten Anpassung der Betriebsrente weitergehende Ansprüche auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung hat. 3 Der Kläger war langjähriger Mitarbeiter der Beklagten und zuletzt in deren Niederlassung in D1 beschäftigt. Er bezieht seit dem 01.10.2005 von der Beklagten eine Betriebsrente, deren Höhe anfangs 1.087,00 € monatlich betrug. Erstmalig zum 01.07.2008 passte die Beklagte diese Rente unter Berücksichtigung der von ihr angenommenen Veränderung der Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer an. Die Rente wurde zum 01.07.2008 um 1,57 % auf 1.104,50 € erhöht. 4 Die Beklagte bezog bei früheren Anpassungsentscheidungen die Nettolohnentwicklung der Executives, deren Gehalt in erheblichem Maß variabel ist, in die Anpassungsprüfung ein. 5 Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe mit dem Vergleich der Jahresverdienste der Mitarbeiter im Konzern in den Kalenderjahren 2004 einerseits, 2007 andererseits, auf einen unzutreffenden Prüfungszeitraum abgestellt. Sie hätte bei ihrer Anpassungsentscheidung 2008 auf die Nettolohnentwicklung im Prüfungszeitraum abstellen müssen, dies sei der Zeitraum von 36 Monaten vor dem Anpassungsprüfungsstichtag, mithin der Zeitraum 1.7.2005 bis zum 30.06.2008. 6 Zudem sei die Herausnahme der so genannten Executives bei der Ermittlung der durchschnittlichen Nettolöhne nicht zu rechtfertigen. 7 Die Anpassungsentscheidung aus dem Jahr 2008 sei daher unverbindlich mit der Folge, dass der Kläger den vollen Teuerungsausgleich nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG verlangen könne. Die Verbraucherpreise seien von Oktober 2005 bis Juni 2008 zumindest in einem Umfang gestiegen, der die Klageforderung rechtfertige. Der Kläger habe Anspruch auf eine monatlich um 53,16 € höhere Betriebsrente seit dem Monat Juli 2008 bis 31.12.2010, woraus sich für 30 Monate der Betrag von 1.594,80 € ergebe, sowie auch künftig ab Januar 2011 gegenüber den bisher gezahlten 1.087,00 € auf eine um monatlich 53,16 € höhere Betriebsrente. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.594,80 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 53,16 EUR seit dem 01.01.2009 und aus jeweils weiteren 53,16 EUR seit dem jeweils Ersten der Folgemonate. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 01.01.2011 eine monatliche Betriebsrate von 1.157,66 EUR zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte hat vorgetragen, die vorgenommene Anpassungsentscheidung im Jahr 2008 sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe die Nettoentgeltentwicklung der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. 13 Für die Ermittlung der Reallohnentwicklung habe sie zulässigerweise die Gehaltssumme aller Mitarbeiter des Konzerns mit Ausnahme der erheblich variabel vergüteten, kleinen Gruppe der Executives zu Beginn und am Ende des dreijährigen Betrachtungszeitraums ermittelt und hieraus anhand der der Mitarbeiterzahl den durchschnittlichen Nettoverdienst errechnet. Dieser sei, ausgehend von den Werten des jeweiligen Kalenderjahres, von Ende 2004 bis Ende 2007 um 1,57 % gestiegen. 14 In der Berechnung seien auch Teilzeitbeschäftigte, befristete Vollzeitbeschäftigte, befristete Teilzeitbeschäftigungen während der Elternzeit und Altersteilzeitvereinbarungen berücksichtigt. So habe es Ende 2004 300 Teilzeitbeschäftigte während der Elternzeit gegeben, deren Anzahl sich Ende 2007 auf 327 erhöht habe. 15 Vorsorglich habe sie alternativ ermittelt, dass bei einer entsprechenden Konzernbetrachtung das durchschnittliche Nettogehalt – ausgehend von Jahreswerten sich zum 30.06.2008 im Vergleich zum 20.06.2005 um 1,53 % erhöht habe, so dass die erfolgte Erhöhung um 1,57 % nicht zu beanstanden sei. 16 Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.03.2011 stattgegeben. 17 Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 88 ff. d.A.). 18 Das Urteil ist der Beklagten am 10.05.2011 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 19.05.2011 eingelegte und mit am 06.06.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. 19 Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie trägt ergänzend vor, die Ansicht des Arbeitsgerichts möge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechen, verkenne jedoch den Regelungsgehalt des § 16 BetrAVG in seiner aktuellen Fassung. Gesetzgeberische Absicht der Neufassung zum 1.1.1999 sei es gewesen, die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung dadurch zu fördern, dass zu Recht unterbliebene Anpassungen nicht nachgeholt werden müssten. Komme bei einer Anpassungsprüfung die reallohnbezogene Obergrenze zum Zuge, sei die Anpassung ganz oder teilweise zu Recht unterblieben. 20 Eine die Nettolohnentwicklung seit dem Rentenbeginn des jeweiligen Versorgungsempfängers berücksichtigende Anpassungsprüfung sei angesichts der typischerweise langen Bezugsdauer von betrieblicher Altersversorgung und der unterschiedlichen Daten des Rentenbeginns faktisch unmöglich. 21 Weiter habe die Arbeitgeberin den Kläger schriftlich über ihre Anpassungsentscheidung informiert, wobei wegen der reallohnbezogenen Obergrenze eine Information über die wirtschaftliche Lage natürlich entbehrlich gewesen sei. Infolge dessen stehe auch die Fiktion des § 16 IV BetrAVG dem weiteren Anpassungsverlangen entgegen. 22 Auch sei es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Werte aus dem der Anpassung unmittelbar vorhergehenden Kalenderjahr der Prüfung zugrunde gelegt habe. Es sei sachgerecht, auf Jahreswerte abzustellen. Außergewöhnliche Erhöhungen der Nettoentgelte in den ersten 6 Monaten des Jahres würden sich mit der nächsten Anpassung wieder ausgleichen. Zudem würden sich Entgeltsteigerungen in dem letzten halben Jahr vor dem Stichtag nicht auswirken. Das Ergebnis der Entgeltverhandlungen liege meist erst im August vor. Dann würden zwar rückwirkend Nachzahlungen zum 01.06. erfolgen. Hiervon würden jedoch die Versorgungsempfänger nicht profitieren, weil die tatsächliche Zahlung erst nach dem Anpassungsstichtag erfolge. 23 Die der Ansicht der Beklagten widersprechende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte zur Auslegung des § 16 BetrAVG verkenne die Bedeutung und Tragweite von Grundrechten der Beklagten. Die Auslegung des Begriffs des billigen Ermessens wirke sich auf deren gem. Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit aus und führe zu gesetzlich nicht gedeckten, überhöhten Anpassungsansprüchen der Versorgungsempfänger. Auch könne es nicht als Auszehrung der Versorgungsansprüche gewertet werden, wenn deren Anpassung vorübergehend hinter der Teuerungsrate zurückbleibe. 24 Weiter liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG vor, weil die Auslegung des § 16 BetrAVG durch das BAG dessen Normgehalt nicht entspreche, zumindest werde die Beklagte insoweit unverhältnismäßig in ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit eingeschränkt. 25 Soweit Art. 12 Abs. 1 GG nicht spezieller sei, würde Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein. Hierzu gelte das Gleiche wie zu Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ausgeführt. 26 Die Beklagte beantragt, 27 das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund - 2 Ca 5662/10 - vom 29.03.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. 28 Der Kläger beantragt, 29 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29. März 2011 - 2 Ca 5662/10 - kostenpflichtig zurückzuweisen 30 und – sinngemäß - im Wege der Anschlussberufung mit der Maßgabe, dass die begehrten Beträge Bruttoforderungen betreffen: 31 die Beklagte wird verurteilt, über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 (6 Monate) 318,96 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 53,16 € seit dem 1. Februar 2011 und aus jeweils weiteren 53,16 € seit dem jeweils Ersten der Folgemonate. 32 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Er meint, § 16 BetrAVG verstoße weder als gesetzliche Regelung noch in seiner Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht gegen die von der Beklagten genannten Grundrechte. 33 Die Behauptungen der Beklagten zur Nettolohnentwicklung im Konzern bestreitet der Kläger und trägt vor, die Beklagte habe den Konzern, indem sie nur einige zu diesem gehörige Unternehmen genannt habe, andere hingegen nicht, fehlerhaft beschrieben. Auch habe sie entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG die für die Prüfung der Nettolohnentwicklung notwendige Vergleichsgruppenbildung nicht vorgenommen. 34 Die Anschlussberufung betreffe die Zahlung der fällig gewordenen Restzahlungen für die Monate Januar 2011 bis Ende Juni 2011 nebst Zinsen seit dem jeweils Ersten des Folgemonats. 35 Die Beklagte beantragt, 36 die Anschlussberufung zurückzuweisen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 38 Entscheidungsgründe 39 I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. 40 Die Anschlussberufung ist ebenfalls zulässig. 41 II. Die Berufung ist unbegründet, die Anschlussberufung ist begründet. 42 1. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm begehrte, höhere betriebliche Altersversorgung seit dem 01.07.2008, woraus sich die Begründetheit der Klage hinsichtlich der bis Ende Juni 2011 aufgelaufenen Rückstände einschließlich deren ab Januar 2009 beantragter, gestaffelter Verzinsung wie auch des Anspruchs auf künftige Leistung ab dem Monat Juli 2011 ergibt. 43 Die Kammer folgt hierzu – teils mit aus den folgenden Ergänzungen ersichtlichen Modifikationen - den Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG). 44 Klarzustellen ist, dass der Antrag und die Verurteilung auf die künftige, ergänzende Rentenzahlung von monatlich 53,16 € brutto auf der Anpassungsverpflichtung der Beklagten zum 01.07.2008 beruhen und deshalb von der Beklagten über den bisherigen Zahlbetrag von monatlich 1.087,00 € brutto wegen der hier nicht streitgegenständlichen Anpassungsprüfung zum 01.07.2011 eventuell gezahlte Beträge nicht auf die in diesem Urteil ausgeurteilten Beträge anzurechnen sind. 45 2. Die Berufungsbegründung gibt zu einigen Ergänzungen Anlass. 46 a) Die grundsätzliche Rüge der Berufung, nach dem Regelungsgehalt der aktuellen Fassung des § 16 BetrAVG sei die Prüfung der reallohnbezogenen Obergrenze auf den letzten, dreijährigen Prüfungszeitraum begrenzt und nicht auf den Beginn des Rentenbezugs zu erstrecken, greift nicht durch. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu ist auch verfassungskonform. 47 aa) Der Wortlaut des § 16 BetrAVG bestimmt lediglich den Prüfungstermin, nicht hingegen den maßgeblichen Prüfungszeitraum. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Diese haben Entgeltcharakter und sind Gegenleistungen für bereits erbrachte Leistungen der Versorgungsempfänger. Die Belange der Versorgungsberechtigten bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dies bedingt die Ermittlung des vollen, nicht gedeckten Anpassungsbedarfs, welcher in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit diese nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde. Als Prüfungszeitraum ist danach für die Ermittlung des Anpassungsbedarfes die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde zu legen (BAG 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - NZA-RR 2006, 485 bis 490, zu II 1 c aa der Gründe Rn. 22). 48 Es ist auch nicht Sache des Arbeitgebers, den Prüfungszeitraum im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG so zu bestimmen, dass er auch die Interessen der Versorgungsempfänger nach billigem Ermessen berücksichtigt . Der Prüfungszeitraum steht gerade nicht zur Disposition des Arbeitgebers (BAG Beschluss vom 14.12.2010 - 3 AZN 932/10 - Rn. 9; BAG 31.07.2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 16). 49 Für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze gilt derselbe Prüfungszeitraum. Beide betreffen in gleicher Weise die Belange der Versorgungsempfänger. An der systematischen Einordnung und dem Zweck der reallohnbezogenen Obergrenze hat sich durch die am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Neufassung des § 16 BetrAVG nichts geändert. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Dem zu Folge ist es für die künftigen Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen (BAG 25.04.2006 - 3 AZR 159/05 - NZA-RR 2007, 376 Rn. 25; BAG 21.08. 2001 - 3 AZR 589/00 - BAGE 98, 349, 352 f.). Dadurch wird dem Wertsicherungszweck der Betriebsrentenanpassung Rechnung getragen, ohne die Betriebsrentner gegenüber den Aktiven zu bevorzugen. Eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise würde hingegen dazu führen, dass den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verblieben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden. Dadurch würden die Belange der Versorgungsempfänger nur unzureichend berücksichtigt (BAG 30.08.2005 – 3 AZR 395/04 - DB 2006, 732 - NZA-RR 2006, 485 Rn. 32; LAG Baden-Württemberg 26.03.2010 - 7 Sa 68/09 - NZA-RR 2010, 373 zu I. 1. a) bb) (5) der Gründe). 50 Auch nach der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung des § 16 BetrAVG reicht der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum grundsätzlich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. (BAG 25.04.2006 - 3 AZR 159/05 - NZA-RR 2007, 376 Rn. 23, 25; BAG 30.08.2005 – 3 AZR 395/04 - DB 2006, 732 - NZA-RR 2006, 485 Rn. 33). Eine nachholende Anpassung liegt nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG n.F. nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen geschlossen wird (BAG 25.04.2006 - 3 AZR 159/05 - NZA-RR 2007, 376 Rn. 25; BAG 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - AP BetrAVG § 16 Nr. 56). Auch § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG stellt auf den Zusammenhang zwischen nachholender Anpassung und wirtschaftlicher Lage ab. Nur wenn eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist, muss sie nach § 16 Abs. 4 BetrAVG i.V.m. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden. Dann ist es zulässig, den damaligen Anstieg des Verbraucherpreisindexes wie auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt zu lassen (BAG 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - aaO, zu II 1 c aa der Gründe). 51 Diese Bestimmung ist nur dann sinnvoll, wenn bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs nicht nur auf den Drei-Jahres-Zeitraum vor dem Prüfungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Prüfungsstichtag (BAG Beschluss vom 14.12.2010 - 3 AZN 932/10 - Rn. 10). 52 bb) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des § 16 BetrAVG hinsichtlich des dem Arbeitgeber im Rahmen der Anpassungsprüfung eingeräumten Ermessens sowie der Bestimmung des Prüfungszeitraums bei der Anwendung der reallohnbezogenen Obergrenze des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG verletzt keine Grundrechte der Beklagten. 53 (1) Der Einwand der Berufung, die Auslegung des Begriffs des billigen Ermessens wirke sich auf die gem. Art. 12 Abs. 1 GG geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten aus und führe zu gesetzlich nicht gedeckten, überhöhten Anpassungsansprüchen der Versorgungsempfänger, auch könne es nicht als Auszehrung der Versorgungsansprüche gewertet werden, wenn deren Anpassung vorübergehend hinter der Teuerungsrate zurückbleibe, greift nicht durch. Zu letzterem übersieht die Beklagte, dass es im Streitfall nicht um eine "vorübergehend" hinter der Teuerungsrate zurückbleibende Anpassung geht, ihr Anpassungsmodell vielmehr dazu führen würde, dass dieses Zurückbleiben der Anpassung bis zum Ende der Bezugsdauer der betrieblichen Altersversorgung vollständig erhalten bliebe. Eine Nachholung der wegen der von der Beklagten vertretenen Anwendung der reallohnbezogenen Obergrenze unterbliebenen Anpassungsteile sieht ihr Modell gerade nicht vor. 54 Zudem ist bereits zweifelhaft, ob der Schutzbereich des Grundrechts betroffen ist. Ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG erfordert eine objektiv berufsregelnde Tendenz einer Maßnahme (BVerwG 23.05.1995 - 1 C 32/92 Rn. 41). Eine solche liegt nicht vor. Die Höhe einer Anpassung der betrieblichen Altersversorgung sowie die Modalitäten der Pflicht ihrer Prüfung haben keine objektiv den Zugang zum Beruf oder dessen Ausübung regelnde Tendenz; sie betreffen lediglich Rahmenregelungen einer zivilrechtlichen Pflicht zwischen Versorgungsschuldner und Versorgungsempfänger, welche der Versorgungsschuldner nach freiwilliger Erteilung einer Versorgungszusage ggf. zu erfüllen hat. 55 Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG betroffen ist. Auch wenn in der Anpassungsprüfungspflicht des Inhalts der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Berufsregelung liegen würde, so führte sie nicht zu solchen tatsächlichen Auswirkungen, die die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen könnten, zumal die Anpassungsprüfungspflicht an die freiwillig übernommene betriebliche Altersversorgung anknüpft. Sie wäre als Berufsausübungsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich, weil sie auf sachgerechten, vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls beruht und keine unzumutbare Belastung bedeutet (hierzu BVerfGE 75, 108, 153; zur Beitragspflicht gegenüber dem PSV vgl. BVerwG 23.05.1995 - 1 C 32/92 Rn. 41). Denn die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruht auf einem Ausgleich gegenläufiger, jeweils grundrechtlich geschützter Interessen sowohl der Arbeitgeber wie auch der Versorgungsempfänger. Zu Gunsten der Versorgungsempfänger ist zu beachten, dass sich der Eigentumsschutz des Art. 14 GG auch auf Betriebsrentenansprüche erstreckt (BAG 10.02.2009 – 3 AZR 610/07 - Rn. 27 – NZA-RR 2010, 42, 44; BAG 28.05.2002 – 3 AZR 422/01 – zu B. II. 1. c) der Gründe). 56 Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zur Anpassungsprüfung legt im Rahmen der Vorgaben für die Ermessensentscheidung der Versorgungsschuldner gerade wegen der langfristigen und hohen Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung für den Versorgungsempfänger, der als solcher nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in typischer Weise keine anderweitige Vorsorge für den Lebensbedarf im Alter mehr treffen kann, als Anpassungsbedarf die Steigerung der Lebenshaltungskosten seit Rentenbeginn zu Grunde, um eine Entwertung der zugesagten betrieblichen Altersversorgung zu vermeiden. Dem entspricht es, bei der die Höhe der Anpassung begrenzenden Betrachtung der Nettolohnentwicklung vergleichbarer aktiver Beschäftigter des Versorgungsschuldners ebenfalls die Zeit seit Rentenbeginn heranzuziehen. Ansonsten würde schon allein durch mehrmaligen Wechsel zwischen den Maßstäben der Anpassungsprüfung die Höhe der betrieblichen Altersversorgung sowohl hinter der Entwicklung der Lebenshaltungskosten wie auch hinter der Nettolohnentwicklung vergleichbarer aktiv beschäftigter Arbeitnehmer zurückbleiben können. Ein solches Zurückbleiben ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann möglich, wenn die berechtigten Interessen des Versorgungsschuldners dies unter den Gesichtspunkten des Eigenkapitalverzehrs wie auch der unzureichenden Eigenkapitalrendite (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02) rechtfertigen. Hiermit berücksichtigt das Bundesarbeitsgericht die erheblichen Interessen der Versorgungsschuldner im Verhältnis zu den ebenfalls gewichtigen Interessen der Versorgungsempfänger ausgewogen. 57 (2) Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG ist in der mit der Berufung gerügten Rechtsprechung ebenfalls nicht zu sehen. 58 Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn. Damit werden auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit erfasst, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen geschützt sind. Allerdings ist auch die Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung. Zu dieser Ordnung gehören nicht nur die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften, sondern auch deren Auslegung durch den Richter und ebenso die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung getroffenen Entscheidungen. Indessen sind der anerkannten Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung Grenzen gezogen, und zwar nicht nur durch den Grundsatz der Gesetzesbindung in Art. 20 Abs. 3 GG. Legt der Richter offene Rechtsbegriffe in einem Gesetz aus oder bildet er Recht fort, stehen die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG nur mit der Verfassung im Einklang, wenn sie den Grundentscheidungen des Grundgesetzes, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit entsprechen. Das Rechtsstaatsprinzip, das der richterlichen Rechtsfindung Grenzen setzt, enthält keine in allen Einzelheiten eindeutig bestimmten Gebote oder Verbote von Verfassungsrang, sondern ist ein Verfassungsgrundsatz, welcher der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf (vgl. hierzu umfassend BVerfG Beschluss 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79). 59 Diesen Anforderungen wird die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerecht. Im Streitfall ist die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Beklagten bereits durch § 16 BetrAVG zulässig beschränkt. Bei dessen Auslegung ist die Notwendigkeit eines Ausgleichs mit der grundrechtlich geschützten Position des Versorgungsempfängers aus Art. 14 GG zu beachten. Diesen Ausgleich haben der Gesetzgeber des § 16 BetrAVG und das Bundesarbeitsgericht in seiner diese Norm konkretisierenden Rechtsprechung zutreffend geschaffen, wie zuvor ausgeführt wurde. 60 (3) Auch der weitere Einwand der Beklagten, soweit Art. 12 Abs. 1 GG nicht spezieller sei, würde Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein, hierzu gelte das Gleiche wie zu Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ausgeführt, trifft nicht zu. 61 Die Belastung der Beklagten mit Anpassungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung kann schon nicht am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG gemessen werden, weil dieses Grundrecht nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe schützt (BVerfGE 4, 7, 18; BVerfGE 77, 308, 339; BVerwG 23.05.1995 - 1 C 32/92 Rn. 41). Zudem wäre auch hier wieder die Notwendigkeit eines Ausgleichs mit der grundrechtlich geschützten Position des Versorgungsempfängers zu beachten. Der Gesetzgeber des § 16 BetrAVG und das Bundesarbeitsgericht in seiner diese Norm konkretisierenden Rechtsprechung haben diesen Ausgleich angemessen bewirkt. 62 b) Die Anpassungsprüfungspflicht gilt nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG als erfüllt. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer im Anpassungsprüfungszeitraum nicht mehr als um die von ihr angenommenen 1,57 % gestiegen sind. 63 aa) Die von der Beklagten angeführten Praktikabilitätserwägungen stellen keine gewichtigen Gründe für eine grundsätzliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Prüfungszeitraum dar (BAG Beschluss vom 14.12.2010 - 3 AZN 932/10 - Rn. 11). 64 bb) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber zwar nicht in jedem Kalenderjahr, sondern lediglich alle drei Jahre eine gebündelte Anpassungsentscheidung trifft, den einheitlichen Anpassungsstichtag aber dadurch erreicht, dass die Betriebsrenten der neuen Versorgungsempfänger bei der nächsten alle drei Jahre stattfindenden, gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht werden. Soweit die erste Anpassung vorverlegt und daran die Dreijahresfrist geknüpft wird, bringt dies dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile. Soweit sich die erste Anpassungsentscheidung um höchstens sechs Monate verzögert, sind die Grenzen der Bündelung von Anpassungsentscheidungen nicht überschritten (BAG 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - NZA-RR 2006, 485). 65 Es ist Sache der Praxis, handhabbare und sachgerechte Modelle zu entwickeln, nach denen die reallohnbezogene Obergrenze ermittelt wird. Wahl und Ausgestaltung dieser Modelle liegen jedoch nicht im freien Belieben des Arbeitgebers. Die gesetzlichen Vorgaben und die Grenzen billigen Ermessens sind zu beachten. Danach muss der Arbeitgeber bei der Festlegung der maßgeblichen Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer den Interessen der Versorgungsberechtigten und dem Anpassungszweck ausreichend Rechnung tragen. Zwischen dem Kreis der Versorgungsempfänger und der Vergleichsgruppe aktiver Arbeitnehmer muss ein genügender Zusammenhang bestehen (BAG 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - NZA-RR 2006, 485). 66 § 16 Absatz II Nr. 2 BetrAVG verbietet eine konzernweit ermittelte, einheitliche reallohnbezogene Obergrenze nicht. Sie unterliegt jedoch einer Billigkeitskontrolle. Die Abweichung von der in § 16 Absatz II BetrAVG vorgesehenen, vom Gesetzgeber für interessengerecht erachteten Berechnungsmethode bedarf einer tragfähigen Begründung, an die keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, inwieweit sich das Anpassungsmodell in die Gesamtkonzeption des Versorgungswerks einfügt und den Interessen der Versorgungsempfänger Rechnung trägt. Die Vor- und Nachteile sind nicht punktuell zu einem einzelnen Anpassungsstichtag, sondern langfristig und generalisierend festzustellen. Die Vergleichsgruppe muss alle Unternehmen erfassen, auf die sich die konzernweite Anpassungsentscheidung erstrecken soll (BAG 30.08.2005 - 3 AZR 395/04 - NZA-RR 2006, 485). 67 cc) In Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze ergibt sich, dass die Darlegungen der Beklagten nicht den Schluss tragen, die maßgebliche Reallohnentwicklung sei nicht günstiger verlaufen als die von der Beklagten gewährte Anpassung der Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung. 68 (1) Die Einbeziehung des Klägers in die zum 01.07.2008 gebündelte Anpassungsprüfung nicht ist zu beanstanden. Sie hält sich klar im Rahmen der vorgenannten Grenzen. 69 (2) Auch in Fällen der erstmaligen Anpassungsprüfung reicht der Prüfungszeitraum von dem Rentenbezugsbeginn bis zum Prüfungsstichtag (so auch LAG Baden-Württemberg 25.03.2011 - 17 Sa 32/10), im Streitfall also bis zum 30.06.2008. Ungeachtet weiterer Bedenken gegen die Vorgehensweise der Beklagten fehlt damit bei der zunächst durch die Beklagte vorgetragenen Darstellung der Nettolohnentwicklung im Konzern auf der Basis von Jahreswerten zum Jahresende 2004 gegenüber dem Jahresende 2007 die Übereinstimmung zwischen dem Prüfungszeitraum und dem Zeitraum der dargelegten Nettolohnentwicklung. Dies ist auch angesichts des Vortrags der Berufung, Entgeltsteigerungen in dem letzten halben Jahr vor dem Stichtag würden sich nicht auswirken, weil das Ergebnis der Entgeltverhandlungen meist erst im August vorliege und dann zwar rückwirkend Nachzahlungen zum 01.06. erfolgen würden, hiervon jedoch die Versorgungsempfänger nicht profitieren würden, weil die tatsächliche Zahlung erst nach dem Anpassungsstichtag erfolge, nicht unerheblich. 70 Denn entscheidend ist, dass die Gehaltsanpassungen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bei der aktiven Belegschaft bereits mit Wirkung zum 01.06. und damit innerhalb des Prüfungszeitraums vollzogen werden, mögen sie auch buchungstechnisch im Wege von Nachzahlungen erst später rückwirkend abgewickelt werden. Wirtschaftlich sind die Erhöhungen der aktiven Belegschaft bereits innerhalb des Prüfungszeitraums zuzuordnen. Würde bei den Versorgungsempfängern diese letzte Erhöhung unberücksichtigt bleiben, würden sie entgegen dem durch die Nettolohnobergrenze gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG beabsichtigten Gleichlauf der Betriebsrente und der Nettolöhne für die Dauer bis zur nächsten Anpassungsprüfung von dieser Erhöhung ausgeschlossen und würden entsprechend bei der nächsten Anpassungsprüfung ggf. bis zum Ableben jeweils wiederum für die jeweils nächsten drei Jahre von der Berücksichtigung der Erhöhung der Nettolöhne des Jahres, in welches der Prüfungsstichtag fällt, ausgeschlossen. Dieser Gesichtspunkt gilt entsprechend auch für die von der Beklagten alternativ vorgetragenen Zahlen für den Zeitraum 30.06.2005 bis 30.06.2008. Auch bei diesem ist die nachträglich zum 1.6.2008 erfolgte Gehaltserhöhung der aktiven Mitarbeiter fälschlich nicht berücksichtigt. 71 Zudem ist durch die für die Billigkeit ihrer Entscheidung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargelegt, dass die von ihr herangezogene Gesamtzahl der Konzernmitarbeiter ohne Executives und der daraus – nicht nachvollziehbare, durchschnittliche Nettolohn eines Konzernmitarbeiters eine hinreichende Nähe zu dem Kläger als Versorgungsempfänger hat. Falls der Versorgungsschuldner die Nettolohnentwicklung aller Mitarbeiter des Konzerns zugrunde legen möchte, bedarf diese Abweichung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG einer ausreichenden Begründung. Auch bei einer konzernweiten reallohnbezogenen Obergrenze entspricht es dem Leitbild des § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG, nicht auf die gesamte Belegschaft, sondern auf eine Gruppe von Arbeitnehmern abzustellen, die mit dem Versorgungsempfänger vergleichbar ist (BAG 30.08.2005 – 3 AZR 395/04 – Rn. 40). 72 Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, dass Veränderungen der Mitarbeiterstruktur die Entwicklung des durchschnittlichen Nettolohns, von der Beklagten als durchschnittlicher Nettolohn je Konzernmitarbeiter berechnet, nicht dahin wesentlich beeinflusst haben, dass diese Durchschnittsgröße von der Entwicklung etwa der prägenden Tarifgruppen und der Entwicklung der außertariflichen Gehaltsbänder abweicht. Solche eine Abweichung bedingenden Einflüsse sind dadurch möglich und nicht fernliegend, dass etwa über einen Wechsel von Vollzeit in Teilzeitarbeit, ggf. auch in Verbindung mit einer Altersteilzeit oder Elternzeit und dies wiederum überlagert durch einen Wechsel in der Struktur der Mitarbeiter in solchen verschiedenen Arbeitszeitmodellen etwa dahin, dass unmittelbar vor dem Prüfungszeitraum der Anteil der Mitarbeiter mit hohen Gehältern in solchen Modellen relevant geringer ist als unmittelbar vor dem Prüfungsstichtag und so die Nettogehaltssumme unabhängig von der Entwicklung der Tarifgehälter oder Gehaltsbänder in AT-Bereich beeinflusst wird. Weiter hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass der Anteil der Mitarbeiter in den jeweiligen Tarifgruppen und im AT-Bereich in den jeweiligen Gehaltsbändern gleich geblieben ist. Dies wäre notwendig gewesen, um auszuschließen, dass die Entwicklung der Nettolohnsumme durch eine Verringerung der höher eingruppierten Mitarbeiter und ein Ansteigen der niedriger eingruppierten Mitarbeiter verfälscht worden ist. 73 Diese Gesichtspunkte sind von Amts wegen zu berücksichtigen, denn sie betreffen die von der Beklagten zu leistende Darlegung einer hinreichenden Nähe und Nachvollziehbarkeit ihres Sachvortrags zur reallohnbezogenen Obergrenze. Ihr selbst ist dieser Mangel jedenfalls im Kern nicht fremd. Dies ergibt ihr erstinstanzlicher Vortrag (S. 7 oben ihres Schriftsatzes vom 14.02.2011 – Bl. 38 d.A.) dahin, weitere Einflüsse könnten in Veränderungen der Mitarbeiterstruktur oder Verringerung variabler Vergütungsbestandteile liegen. Dazu, so teilte sie mit, gebe es keine genaueren Untersuchungen. 74 Ob die Gruppe der Executives bei der Berechnung der Nettolohnentwicklung unberücksichtigt bleiben durfte, kann daher letztlich dahingestellt bleiben. Hierauf kommt es nicht mehr an. 75 c) Die Fiktion des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG ist nicht eingetreten. Es fehlt insoweit bereits an dem Vortrag der Beklagten, dem Kläger anlässlich der Anpassungsentscheidungen auch den tatbestandlich notwendigen Hinweis auf die Folgen des Unterbleibens eines Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist erteilt zu haben. Ohnehin greift diese Vorschrift nur, wenn eine Anpassung unter Berufung auf die wirtschaftliche Lage unterblieb, was hier nicht der Fall war. 76 d) Die treffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Höhe der monatlichen betrieblichen Altersversorgung werden mit der Berufung nicht angegriffen. 77 3. Die weiteren Erwägungen der Parteien, welche die Kammer bedacht hat, bedürfen danach keiner Erörterung. 78 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. 79 IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.