OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ta 344/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist zulässig, wenn ein bereits beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren eine rechtliche Beeinflussung des auszusetzenden Rechtsstreits erwarten lässt. • § 148 ZPO kann analog angewendet werden, wenn die Vorlagefrage in einem anderen Verfahren voraussichtlich entscheidungserheblich für Teile des streitigen Anspruchs ist. • Eine teilweise Vorgreiflichkeit des Vorabentscheidungsverfahrens genügt für die Aussetzung des gesamten Rechtsstreits. • Eine sofortige Beschwerde gegen eine Aussetzung ist nur begründet, wenn die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Aussetzung wegen euGH-Vorlagefragen zulässig; analoge Anwendung des § 148 ZPO • Die Aussetzung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist zulässig, wenn ein bereits beim EuGH anhängiges Vorabentscheidungsverfahren eine rechtliche Beeinflussung des auszusetzenden Rechtsstreits erwarten lässt. • § 148 ZPO kann analog angewendet werden, wenn die Vorlagefrage in einem anderen Verfahren voraussichtlich entscheidungserheblich für Teile des streitigen Anspruchs ist. • Eine teilweise Vorgreiflichkeit des Vorabentscheidungsverfahrens genügt für die Aussetzung des gesamten Rechtsstreits. • Eine sofortige Beschwerde gegen eine Aussetzung ist nur begründet, wenn die Entscheidungserheblichkeit offensichtlich nicht gegeben ist. Der Kläger, seit 1981 bei der Beklagten beschäftigt und ab 2005 krankheitsbedingt ausgefallen, klagte Mitte Februar 2011 auf Urlaubsabgeltung für 193 nicht genommene Urlaubstage aus den Jahren 2005–2010 in Höhe von 16.103,92 € brutto nach eigener Kündigung zum 31.12.2010. Sein Arbeitsvertrag gewährt 30 Urlaubstage jährlich und enthält eine dreimonatige Verfallklausel. Das Arbeitsgericht Paderborn setzte das Verfahren aus, weil das Landesarbeitsgericht Hamm in einem anderen Verfahren eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV veranlasst hatte, deren Beantwortung für die Beurteilung zumindest von Teilen des Abgeltungsanspruchs (insbesondere 2005/2006) entscheidungserheblich sein könne. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die das Arbeitsgericht zurückwies. Der Kläger rügte u. a., die Vorlagefrage sei anders gelagert, da im Vorlageverfahren tarifliche Begrenzungen des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen seien. • Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde: form- und fristgerecht eingelegt und statthaft nach ArbGG und ZPO. • Analoge Anwendung des § 148 ZPO ist gerechtfertigt, wenn eine Entscheidung in einem anderen Verfahren geeignet ist, den auszusetzenden Rechtsstreit rechtlich zu beeinflussen; dies gilt bei Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH wegen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts. • Das Arbeitsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Vorabentscheidung des EuGH (Vorlage des LAG Hamm) zumindest für den Abgeltungsanspruch der Jahre 2005/2006 materiell-rechtliche Bedeutung haben kann; eine offensichtliche Nicht-Erheblichkeit liegt nicht vor. • Die Tatsache, dass das Vorabentscheidungsverfahren in einem anderen Verfahren tarifliche Sachverhalte berührt, hindert die Vorgreiflichkeit nicht, weil die Vorlagefrage allgemein die Reichweite der Unionsrechtsvorgaben zur Urlaubskumulierung und möglichen zeitlichen Begrenzungen betrifft. • Teilweise Vorgreiflichkeit genügt für eine Aussetzung nach § 148 ZPO; eine eigenständige Vorlage durch das erstinstanzliche Gericht wäre möglich, ist aber nicht geboten, weil Doppelvorlagen vermieden werden sollen und ein weiteres Vorlageverfahren den EuGH nicht beschleunigen würde. • Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist nicht ermessensfehlerhaft: Es bestand keine sinnvolle Alternative zur Aussetzung, da dieselbe rechtliche Frage bereits dem EuGH vorgelegt war. • Rechtsschutzbedürfnis des Klägers in der Beschwerde fehlt, weil die Vorinstanz die rechtserheblichen Gesichtspunkte ausreichend geprüft hat; eine Überprüfung ist im Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung vorbehalten. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Das LAG hält die analoge Anwendung des § 148 ZPO für rechtmäßig, da das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren voraussichtlich Einfluss auf die Beurteilung zumindest von Teilen des geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs hat. Eine teilweise Vorgreiflichkeit genügt zur Aussetzung; das Arbeitsgericht hat die Frage der Erheblichkeit hinreichend geprüft, sodass kein offensichtlicher Überprüfungsgrund vorliegt. Eine sofortige Entscheidung in der Hauptsache ist daher nicht geboten, der Kläger erhält keinen Erfolg mit seiner Beschwerde gegen die Aussetzung.