Urteil
19 Sa 711/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2011:0916.19SA711.11.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.04.2011 teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 11.365,00 € erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 16.699,35 € sowie weitere 240,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2011 zu zahlen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Die Kosten des 2. Rechtszugs trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.04.2011 teilweise abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 11.365,00 € erledigt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 16.699,35 € sowie weitere 240,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2011 zu zahlen. Die Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des 2. Rechtszugs trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten zweitinstanzlich um das Bestehen eines über den Sozialplan hinausgehenden Abfindungsanspruchs sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Vor dem Hintergrund eines bei der Beklagten abgeschlossenen Interessenausgleichs nebst Namensliste sowie Sozialplan mit Abfindungsregelung hatte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 20.05.2009 zum 30.11.2009 gekündigt. Diese Kündigung war Gegenstand des vor dem Arbeitsgericht Dortmund geführten Rechtsstreits zum Verfahren 4 Ca 2574/09, in dem erstinstanzlich am 26.11.2009 ein klageabweisendes Urteils erging. Gegen dieses Urteil hatte der Kläger am 06.01.2010 beim LAG Hamm Berufung eingelegt, die das Aktenzeichen 18 Sa 13/10 erhielt. Zwischen dem seinerzeitigen Prozessvertreter des Klägers, Rechtsanwalt H1, sowie dem Beklagten Vertreter hatten Telefonate über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits stattgefunden. Mit Schreiben vom 22.01.2010, gerichtet an den seinerzeitigen Klägervertreter, formulierte die Beklagte wie folgt (vgl. Bl. 7, 8 d.A.): "Sehr geehrter Herr Kollege H1, in dem zuvor genannten Rechtsstreit nehmen wir Bezug auf die mit dem Unterzeichner geführten Telefonate, die im Ergebnis eine gütliche Einigung ergeben haben. Das zwischen der Fa. A1 E1 GmbH und Herrn R1 bestehende Arbeitsverhältnis soll danach durch ordentliche, fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung der Firma vom 20.05.2009 mit Ablauf des 30.11.2009 beendet worden sein. Die Fa. A1 E1 GmbH zahlt in diesem Fall an Herrn R1 unter Anrechnung auf die Sozialplanabfindung eine Abfindung in Höhe von 28.000,-- € brutto. Ein derartiger Vergleichsvorschlag soll dem Landearbeitsgericht Hamm übermittelt werden, welches diesen dann gerichtlicherseits feststellt, nach dem beide Seiten ihre Zustimmung hierzu gegeben haben. Ein entsprechender dem LAG zu übermittelnder Vergleichstext könnte etwa wie folgt lauten: Zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten besteht Einigkeit darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der Berufungsbeklagten vom 28. 05. 2009 mit Ablauf des 30.11.2009 sein Ende gefunden hat. … … … … Einem derartigen Vergleichsvorschlag würde unsere Mitgliedsfirma zustimmen. Wir wären ihnen dankbar, wenn Sie diesen Vergleichsvorschlag dem LAG Hamm übermitteln könnten, um die endgültige Erledigung auf den Weg zu bringen." Mit Schriftsatz vom 04.02.2010 zum Aktenzeichen 18 Sa 13/10 hatte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers das LAG Hamm gebeten, den Parteien einen entsprechenden gerichtlichen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, was durch das Gericht am 08.02.2010 erfolgte. Seitens des Gerichts ist eine Annahmefrist bis zum 28.02.2010 gesetzt worden (vgl. Bl. 26 d.A.). Mit Schriftsatz vom 12.02.2010 hatte der damalige Prozessbevollmächtigte um die Entscheidung über den bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrag gebeten und angekündigt, sodann die Zustimmung zum Vergleichsvorschlag zu erklären (vgl. Bl. 43 d.A.). Die Beklagte hatte den schriftlichen Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 17.02.2010 angenommen (vgl. Bl. 42 d.A.). Nachdem das LAG Hamm zunächst mit Schreiben vom 02.03.2010 darauf hingewiesen hatte, dass der Vergleichsvorschlag vom Kläger nicht angenommen worden sei, unterbreitete es den Parteien auf Bitten des seinerzeitigen Klägervertreters mit Schreiben vom 08.03.2010 den Vergleichsvorschlag erneut, der in der Folgezeit jedoch lediglich vom Kläger, nicht jedoch seitens der Beklagten angenommen worden ist. Der seinerzeitige Klägervertreter hatte die zum Aktenzeichen 18 Sa 13/10 eingelegte Berufung erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 03.05.2010 begründet. Aufgrund der nunmehr fehlenden Erfolgsaussicht für das Berufungsverfahren ist Prozesskostenhilfe versagt worden und der Klägervertreter hat die Berufung schlussendlich zurückgenommen. Mit der am 27.01.2011 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt der Kläger nunmehr die Zahlung des vollen, ursprünglich ins Auge gefassten Bruttobetrages von 28.000,00 € brutto. Mitte März 2011 hat die Beklagte die dem Kläger zustehende Sozialplanabfindung in Höhe von 11.365,00 € brutto gezahlt. Der Kläger hat erstinstanzlich die Rechtsauffassung vertreten, die Parteien hätten materiell-rechtlich eine verbindliche Einigung über einen Abfindungsvergleich in Höhe von 28.000,00 € erzielt, die gerade nicht von der gerichtlichen Protokollierung abhängen sollte. Die gerichtliche Titulierung beträfe nicht das Zustandekommen des Vergleichs als solchen, sondern allein sein Vollstreckungsinteresse. Darüber hinaus handele es sich bei der vom Landesarbeitsgericht gesetzten Frist auch nicht um eine Ausschlussfrist. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.699,35 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2011 zu zahlen und im Übrigen die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich erstinstanzlich auf den Standpunkt gestellt, zwischen den Parteien sei gerade kein mündlich vereinbarter schuldrechtlicher Vergleich zustande gekommen. Allein die telefonische Abrede zwischen den Prozessvertretern über Beendigung und Abfindungshöhe sollte noch nicht verpflichtend sein, es sei es ihr auch auf die beabsichtigte Erledigungsklausel sowie die Kostenregelung angekommen. Daher sei die gerichtliche Protokollierung aller im Formulierungsvorschlag vom 22.01.2010 enthaltenen Punkte erforderlich gewesen. Im Rahmen der Güteverhandlung gab der Beklagten Vertreter ferner zu Protokoll, er sei zunächst froh gewesen, die Beklagte überhaupt zu einer Erhöhung der Sozialplanabfindung bewogen zu haben, nach einem Wechsel des Betriebsleiters und der fehlenden rechtzeitigen Annahmeerklärung des Klägers sei sie aber nunmehr nicht mehr zu Zugeständnissen bereit. Sicher sei jedoch, dass man sich vorher entsprechend geeinigt hatte (vgl. Bl. 47 d.A.). Der Kläger übersehe, dass die Beklagte sich überhaupt nicht abrede widrig verhalten habe, da sie schließlich mit Schreiben vom 17.02.2010 – unstreitig – den gerichtlichen Vergleichsvorschlag angenommen habe. Bei dem zweiten gerichtlichen Vergleichsvorschlag, welcher als erneutes Angebot zu verstehen sei, sei sie hingegen zur Ablehnung berechtigt gewesen. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf einen mündlichen Vergleichsabschluss berufe, so wäre ein solcher ohnehin nach § 623 BGB unwirksam. Zudem seien ihm dann die tariflichen Verfallfristen des § 19 MTV Metall- und Elektroindustrie entgegenzuhalten. Mit Urteil vom 06.04.2011 hat das Arbeitsgericht Dortmund der Klage vollumfänglich stattgegeben. Auch unter Berücksichtigung von § 154 Abs. 2 BGB läge eine materiell-rechtliche Einigung der Parteien vor, da die Beklagte selbst im Schreiben vom 22.01.2010 von einer erzielten Einigung ausgehe und sich darüber hinaus verpflichtet habe, einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zuzustimmen. Die Einigung ergäbe sich auch aus der Protokollerklärung des Beklagten Vertreters im Gütetermin (vgl. Bl. 47 d.A.). § 623 BGB sei nicht einschlägig, da es bei der schriftlich ausgesprochenen Kündigung der Beklagten verbleiben sollte. Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung ergäbe sich zudem aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, da die Beklagte unberechtigt von ihrer Verpflichtung zur Zustimmung zum Vergleichsvorschlag zurückgetreten sei, die von ihr selbst eingegangene Verpflichtung hätte sich nicht lediglich auf die Zustimmung zu einem ersten Vorschlag erstreckt. Auf tarifliche Ausschlussfristen könne sich die Beklagte nicht berufen. Gegen das ihr am 18.05.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 04.05.2011 Berufung eingelegt und diese sodann mit Schriftsatz vom 20.06.2011 begründet und zugleich Widerklageanträge angekündigt. Mit Beschluss vom 17.05.2011 (vgl. Bl. 133 ff d.A.) hat das LAG Hamm den Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt zweitinstanzlich vertiefend vor, aus ihrer Sicht sei die Protokollierung des Vergleichs notwendige Voraussetzung für das Zustandekommen der Einigung gewesen, vor allem vor dem Hintergrund, dass der Formulierungsvorschlag vom 22.01.2010 Bestandteile enthielte, die vorher nicht besprochen worden seien. Im Übrigen verschaffe auch nur der gerichtliche Vergleich einen Vollstreckungstitel und sei daher insbesondere für den Kläger von wesentlicher Bedeutung. Das Arbeitsgericht übersehe bei seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einerseits sowie das Schriftformerfordernis des § 623 BGB andererseits. Die Ausführungen zum Schadensersatz bzw. zum Rücktritt lägen neben der Sache. Da das LAG Hamm dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht stattgegeben und der Klägervertreter mit Schreiben vom 19.05.2011 die Durchführung der Zwangsvollstreckung angekündigt hatte, habe sie sich gehalten gesehen, den erstinstanzlich ausgeurteilten Abfindungsbetrag nebst Kostennote des Klägervertreters zu begleichen. Diese Beträge würden nunmehr im Wege der Widerklage geltend gemacht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.04.2011 - 10 Ca 370/11 - teilweise abzuändern und soweit die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, die Klage abzuweisen. Widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 16.699,35 € sowie 240,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2011 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung insgesamt nebst Widerklageantrag zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt nochmals ergänzend aus, das Schreiben vom 22.01.2010 sowie die davor geführten Telefonate sprächen gerade nicht dafür, dass die Protokollierung des Vergleichs zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen sei. Außerdem sei zu beachten, dass er die nunmehr erhobene Widerklageforderung nicht begleichen könne, da er das Geld zur Schuldentilgung und u.a. für eine größere Autoreparatur sowie Arztrechnungen ausgegeben habe. Im Fall der Verurteilung würde er die eidesstattliche Versicherung abgeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig und hat in vollem Umfang Erfolg. I. Die Berufung ist statthaft und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, § 66 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. Auch die Erhebung der Widerklage von der durch das erstinstanzliche Urteil bereits beschwerten Beklagten ist nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO zulässig. Hiernach sind Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht bei seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zudem § 67 ArbGG zu beachten. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat sich nicht nur rüge los eingelassen. Die Erhebung der Widerklage in der zweiten Instanz ist auch sachdienlich. Sie kann darüber hinaus auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. Neu ist lediglich die Kostenrechnung des Klägervertreters vom 19.05.2011 (vgl. Bl. 142 d.A.), die jedoch ihrem Inhalt nach unstreitig ist und ebenso unstreitig von der Beklagten beglichen wurde. II. Die Berufung ist auch in vollem Umfang begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer über die Sozialplanabfindung hinausgehenden Abfindung aufgrund eines materiell-rechtlich wirksamen Vergleichs. a) Dies folgt entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings nicht bereits aus § 623 BGB, da die Parteien die Beendigung aufgrund der schriftlichen Kündigung vom 20.05.2009 festgeschrieben und nicht etwa einen neuen Beendigungstatbestand, wie die einvernehmliche Beendigung zu einem anderen Termin, vereinbart hätten ( vgl. BAG Urteil vom 23.11.2006, 6 AZR 394/06, NZA 2007, 466). b) Auch ein materiell-rechtlicher Vergleich i.S.d. § 779 BGB kommt wie jeder schuldrechtliche Vertrag durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff BGB zustande. An dieser Stelle ist zunächst herauszustellen, dass nach dem Vortrag des Klägers schon unklar ist, welche wechselseitigen Erklärungen der Parteien bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten als Vertreter i.S.d. § 164 BGB nun Angebot und Annahme mit welchem konkreten Inhalt sein sollen. Es wird nicht deutlich, ob nach dem Klägervorbringen bereits in den unstreitig zwischen den Prozessbevollmächtigen geführten Telefonaten eine abschließende Einigung erzielt worden und das Schreiben des Beklagten Vertreters vom 22.01.2010 lediglich dessen zusammenfassende Bestätigung sein soll oder ob dem Schreiben vom 22.01.2010 selbst die Qualität eines Angebots oder einer Annahme zugemessen wird. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen. aa) Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB ist bei Vereinbarung einer Vertragsbeurkundung im Zweifel anzunehmen, dass keine Vertragsbindung entsteht, solange die Beurkundung nicht erfolgt ist. Im Zweifelsfall ist daher von der Konstitutivität der Beurkundung auszugehen (vgl. Palandt-Ellenberger, 70. A., § 154 BGB, Rdnr. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, ist daher, falls ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden soll, in der Regel anzunehmen, dass dieser Vergleich erst mit der Protokollierung wirksam abgeschlossen ist (vgl. BAG Urteil vom 16.01.1997 – 2 AZR 35/96, NJW 1997, 1597). Entsprechendes muss selbstverständlich auch für den nach § 278 Abs. 6 ZPO festzustellenden Vergleichsbeschluss gelten. Grundsätzlich ist der Vergleich bei einem vereinbarten Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO erst mit dem feststellenden Beschluss wirksam. Das Bundesarbeitsgericht führt überzeugend aus, dass wenn die Parteien in einem anhängigen Rechtsstreit ihre materiell-rechtlichen Rechtsbeziehungen vergleichsweise regeln, sie mit der Vereinbarung der gerichtlichen Protokollierung vor allem den Zweck verfolgen, dem Kläger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen und den Rechtsstreit zu beenden. Der Vergleichsprotokollierung kommt damit eine wesentliche Bedeutung zu, die das Zustandekommen des Vergleichs selbst betrifft. Dieser Rechtsprechung ist vollumfänglich zuzustimmen, da es für den Kläger, dem von der Beklagten eine Zahlung versprochen wird, insbesondere auch wichtig ist, unmittelbar einen Vollstreckungstitel in den Händen zu halten, der ihm die Durchsetzung seiner Rechte gegenüber der Beklagten langjährig sichert. Auch die "automatische Beendigung" des schwebenden Prozesses durch die Feststellung des den Rechtsstreit erledigenden Vergleichs ist für beide Seiten entscheidend, da so endgültig Rechtssicherheit besteht und das Verfahren ohne weitere prozessbeendende Erklärung und ohne weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung abgeschlossen wird. bb) Vorliegend war zwischen den Prozessbevollmächtigten unstreitig die Herbeiführung der gerichtlichen Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO ausdrücklich vereinbart. Der Kläger übersieht hier, dass es gar nicht darauf ankommt, ob sich die Parteien im Vorfeld bereits vollständig geeinigt haben oder nicht. Eine solche Einigung kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. Gegenstand der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB ist gerade der Charakter der vereinbarten Beurkundung als Abschlussvoraussetzung (Soergel-Wolf, 13. A., § 154 BGB, Rndr. 11; Palandt-Ellenberger aaO). Ausschlaggebend ist allein die Frage, welchen Zweck die Parteien mit dem Vorgehen nach § 278 Abs. 6 ZPO verfolgten. Es wäre nunmehr Sache des Klägers darzulegen und zu beweisen, dass entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB die gerichtliche Protokollierung bzw. Feststellung nur untergeordneten Zwecken diente und stattdessen zwischen den Parteien bereits im Vorfeld eine außergerichtliche Einigung erzielt wurde, die zwar weder die Prozessbeendigung herbeiführen noch einen Vollstreckungstitel schaffen konnte, der die Parteien aber dennoch eine konstitutive Bedeutung beimessen wollten ( vgl. BAG Urteil vom 16.01.1997 aaO). Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Es ist im Ergebnis nicht ersichtlich, dass trotz der ausdrücklich vereinbarten Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO der Vergleich schon vor der gerichtlichen Feststellung bzw. vor der jeweiligen Annahmeerklärung der Parteien gegenüber dem LAG Hamm wirksam abgeschlossen sein sollte. (1) Die vom Beklagten Vertreter im Scheiben vom 22.01.2010 eingangs gewählte Formulierung "die im Ergebnis eine gütliche Einigung ergeben haben", lässt zwar auf übereinstimmende Willenserklärungen schließen, ist jedoch für die entscheidende Frage nach dem Sinn und Zweck der Vergleichsfeststellung per Beschluss unergiebig. Aus Sicht der Kammer ist das Schreiben vom 22.01.2010 so zu verstehen, dass zwar die inhaltlichen Eckpunkte zwischen den Parteien verbindlich vorgesprochen waren, jedoch der eigentliche Vergleich erst die gerichtlich festgestellte Einigung sein sollte. Der Beklagten Vertreter liefert nur einen Formulierungsvorschlag für den Vergleichstext und endet mit der Aufforderung, der seinerzeitige Klägervertreter möge den Vergleichsvorschlag dem LAG Hamm übermitteln, "um die endgültige Erledigung auf den Weg zu bringen". Der Vergleichstext selbst war erkennbar in seiner konkreten Wortwahl nach noch modifizierbar. Zwar hat sich der seinerzeitige Klägervertreter an die bereits vom Beklagten Vertreter gewählte Formulierung gehalten, zwingend war dies indes nicht (zumal der Formulierungsvorschlag der Beklagten hinsichtlich des Kündigungsdatums einen Tippfehler enthielt, den der Kläger ggf. hätte korrigiert haben wollen). Für die Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO hätten die Parteien im Übrigen auch zwei gleichlautende ausformulierte Vergleichstexte an das LAG übermitteln können. Diesen Weg sind die Parteien jedoch nicht gegangen, so dass nichts für eine nur deklaratorische Beschlussfeststellung spricht. (2) Die Protokollerklärungen des Beklagten Vertreters im Gütetermin stellen nur das Bemühen dar, das ungewöhnliche Verhalten der Beklagten zu erklären, sind aber für die Frage nach Sinn und Zweck der vereinbarten Beschlussfassung nach § 278 Abs. 6 ZPO ebenfalls ohne Aussagekraft. Auch die Bekundung, es sei sicher, dass sich die Parteien geeinigt hatten, ist für die Frage nach deklaratorischem oder konstitutiven Charakter der Vergleichsfeststellung ohne Belang. Fest steht nur, dass die Beklagte zu keiner Zeit in Abrede stellt, dass die Parteien sich auf 28.000 EUR Abfindung geeinigt hatten. (3) Warum die gerichtliche Feststellung gerade für den Kläger als Gläubiger des Abfindungsbetrages nur untergeordnete Bedeutung hätte haben sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine solche Konstellation könnte sich etwa ergeben, falls die Abfindung etwa unmittelbar nach den Telefonaten ausgekehrt worden wäre o.ä., sie liegt indes hier erkennbar nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für die Beklagte die gerichtliche Feststellung des Vergleichs angesichts der Ausgleichsklausel, der endgültig feststehenden Erledigung des Rechtsstreits sowie der Kostenregelung für den zweiten Rechtszug unerheblich wäre. Auch aus den übrigen gerichtsbekannten Umständen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO lediglich formalen Nebenzwecken gedient und die verabredete Beurkundung lediglich deklaratorischen Charakter gehabt hätte. 2. Der Anspruch auf die Zahlung der Abfindung ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen eines unberechtigten Rücktritts nach § 323 BGB. Wie unter Ziffer 1. dargestellt ist zwischen den Parteien gerade noch kein gegenseitiger Vertrag zustande gekommen, so dass die Vorschriften der §§ 320 ff BGB nicht zur Anwendung kommen können. 3. Ein Schadensersatzanspruch zugunsten des Klägers ergibt sich auch nicht aus §§ 280, 281 BGB. a) Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass u.a. ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigten Abbruchs von Vertragsverhandlungen bestehen kann (vgl. LG Karlsruhe Urteil vom 31.01.2007 – 3 O 465/06, juris). . Unstreitig hat die Beklagte im Schreiben vom 22.01.2010 der Klägerseite zugesichert, sie würde einem entsprechenden Vergleichsvorschlag des LAG Hamm zustimmen. b) Eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung seitens der Beklagten liegt jedoch erkennbar nicht vor. aa) Zunächst hat sich die Beklagte exakt an die schriftlich getätigte Zusicherung gehalten, indem sie dem ursprünglichen seitens des LAG Hamm übermittelten Vergleichsvorschlag innerhalb der dort gesetzten Frist auch zugestimmt hat. bb) Zwar hat sich die Zusicherung, einem vom LAG Hamm übermittelten Vergleichsvorschlag zuzustimmen, nicht ausdrücklich nur auf einen ersten Vergleichsvorschlag bezogen. Die Zusicherung ist jedoch erkennbar nicht dahingehend auszulegen, dass die Beklagte ihrerseits unbegrenzt an die Zustimmungszusicherung gebunden wäre. Das Vorgehen zwischen den Parteien war abgestimmt, die Beklagte ist insoweit der von ihr eingegangenen Verpflichtung vollumfänglich nachgekommen. Es wäre dann Sache des Klägers gewesen, etwa das Gericht um eine Verlängerung der gesetzten Annahmefrist zu bitten oder aber unmittelbar das Gespräch mit dem Beklagten Vertreter zu suchen. Durch die Nichtannahme innerhalb der gesetzten Frist und die Notwendigkeit, einen gänzlich neuen Vergleichsvorschlag, wenn auch mit identischem Inhalt, zu unterbreiten, trat eine Zäsur ein. Ohnehin ist es Ausfluss auch der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB, dass die Parteien bis zum endgültigen Vertragsschluss in ihrer Entschließung frei sind. Dies gilt umso mehr, wenn zunächst der Kläger(-Vertreter) selbst derjenige ist, der sich nicht an die getroffenen Abreden hielt. 4. Ein Abfindungsanspruch des Klägers kann auch nicht daraus konstruiert werden, dass die Nichtannahme des zweiten gerichtlichen Vergleichsvorschlags als gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung eingeordnet würde. Es soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass die Kammer mit dem Kläger davon ausgeht, dass hier ein befremdlich taktisches Vorgehen der Beklagten vorliegt. Die Beklagte hatte sich darauf eingestellt, an den Kläger 28.000 EUR Abfindung zu zahlen und hätte in der Folgezeit ungeachtet juristischer Balanceakte den einmal ins Auge gefassten Vergleich auch ohne weiteres abschließen und erfüllen können. Mit der seitens des Gerichts gebotenen Neutralität ist jedoch anzuerkennen, dass die Beklagte nach eigenem abrede gemäßem Verhalten später lediglich ihre prozessualen Möglichkeiten voll ausschöpfte. Dies kann ihr schon deshalb nicht nach § 242 BGB entgegen gehalten werden, da es zuerst der Kläger war, der die "Spielregeln" nicht einhielt und durch die Nichtannahme des ersten gerichtlichen Vorschlags die entscheidende Zäsur herbeiführte. Eine deutliche Verschärfung der Situation trat dann noch dadurch ein, dass der Kläger es zudem versäumte, seine Berufung rechtzeitig zu begründen und sich damit selbst die Chance vergab, die Wirksamkeit der Kündigung zweitinstanzlich prüfen zu lassen. Dies wiederum führte gleichzeitig aus Sicht der Beklagten zu einer unverhofft komfortablen Prozesssituation und einer maßgeblichen Änderung der Umstände. Das Risiko, den Bestandsschutzprozess zu verlieren, das Hintergrund für die angebotene Abfindungssumme war, bestand nicht mehr. Da die Beklagte sich aber zunächst redlich verhalten hatte und es der Kläger war, der die getroffenen Absprachen nicht beachtete, kann es keine nach § 242 BGB zu beanstandende Pflichtverletzung darstellen, wenn die Beklagte nun ihrerseits den Vergleichsabschluss neu überdenkt. Auch an dieser Stelle gilt, dass die Wertung des § 154 Abs. 2 BGB einfließen muss. Andernfalls würden Sinn und Zweck der Auslegungsregel erheblich geschmälert. 5. Die mit der zweitinstanzlich erhobenen Widerklage geltend gemachten Zahlungsansprüche sind vollumfänglich begründet. a) Der Anspruch folgt aus § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 717 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, zu dessen Gunsten ein vorläufig vollstreckbares Urteil erlassen worden ist, nach einer späteren Aufhebung dieses Urteils dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Vollstreckung des Urteils oder dadurch entstanden ist, dass er zur Abwendung der Vollstreckung die ihm auferlegte Leistung erbracht hat. Wer aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gegen den Prozessgegner vorgeht, handelt auf eigenes Risiko. Die verschuldensunabhängige Haftung, die ihn trifft, wenn das Urteil später aufgehoben wird, setzt aber voraus, dass er über das zum Betreiben des Erkenntnisverfahrens Erforderliche hinausgeht, von dem Urteil Gebrauch macht und etwas unternimmt, was der Durchsetzung des Titels dient. Es genügt nicht, dass er es erwirkt hat, da ihm andernfalls der Rechtsschutz in nicht mehr vertretbarer Weise erschwert würde. Eine den Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO auslösende Leistung zur Abwendung der Vollstreckung liegt aber schon dann vor, wenn der Schuldner sich damit einem gegen ihn ausgeübten Vollstreckungsdruck beugt (vgl. BAG Urteil vom 19.03.2003 – 10 AZR 597/01, ZTR 2003, 567). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat zunächst einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt, der vom LAG Hamm abschlägig beschieden wurde. Die Beklagte hat dann auf das Schreiben des Klägervertreters vom 19.05.2011 (vgl. Bl. 142 d.A.) reagiert und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung sowohl die Abfindung als solche gezahlt als auch die Kostennote beglichen. b) Die Höhe der Zahlungen ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. c) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht etwa dadurch gerechtfertigt, dass sich der Kläger nunmehr darauf berufen hat, er sei finanziell nicht in der Lage, die Widerklageforderung zu erfüllen. Soweit der Vortrag dahingehend zu verstehen sein soll, er berufe sich auf den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB, so findet dieser im Rahmen des § 717 Abs. 2 ZPO keine Anwendung. Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass vom Kläger eine Entreicherung im Einzelnen ohnehin nicht dargelegt ist, da noch vorhandene Vermögensvorteile etwa auch durch Schuldentilgung einen Fortbestand der Bereicherung darstellen. Darüber hinaus wäre die Haftungsverschärfung des § 818 Abs. 4 BGB zu beachten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO nach der Quote des für die jeweilige Instanz vorliegenden Obsiegens und Unterliegens. Die Revision war nicht zuzulassen, da es sich im vorliegenden Fall um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung und um einen Anwendungsfall der bisherigen BAG-Rechtsprechung handelt.