Urteil
11 Sa 556/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für angestellte Lehrkräfte gilt nach tarifvertraglicher Verweisung des § 44 Nr. 2 TV‑L die für Beamte geltende Regelung zur Mehrarbeitsvergütung einschließlich einschlägiger Verwaltungserlasse.
• Nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 11.06.1979 ist Mehrarbeit im Schuldienst grundsätzlich zu vergüten; eine Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstunden ist nur innerhalb des Kalendermonats der geleisteten Mehrarbeit zulässig.
• Fehlt die gesetzliche oder erlasserische Grundlage für eine längerfristige Saldierung über Monatsgrenzen hinweg, kann das Land geleistete Mehrarbeit nicht durch Verrechnung mit Ausfallstunden im Schuljahr ausgleichen.
• Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der streitigen Mehrarbeitsvergütung, wenn die Ausgleichs‑ oder Verrechnungsbedingungen des einschlägigen Runderlasses nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei fehlender monatsbezogener Verrechnung von Ausfallstunden • Für angestellte Lehrkräfte gilt nach tarifvertraglicher Verweisung des § 44 Nr. 2 TV‑L die für Beamte geltende Regelung zur Mehrarbeitsvergütung einschließlich einschlägiger Verwaltungserlasse. • Nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 11.06.1979 ist Mehrarbeit im Schuldienst grundsätzlich zu vergüten; eine Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstunden ist nur innerhalb des Kalendermonats der geleisteten Mehrarbeit zulässig. • Fehlt die gesetzliche oder erlasserische Grundlage für eine längerfristige Saldierung über Monatsgrenzen hinweg, kann das Land geleistete Mehrarbeit nicht durch Verrechnung mit Ausfallstunden im Schuljahr ausgleichen. • Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der streitigen Mehrarbeitsvergütung, wenn die Ausgleichs‑ oder Verrechnungsbedingungen des einschlägigen Runderlasses nicht erfüllt sind. Die Klägerin ist seit 1983 vollzeitbeschäftigte Fachlehrerin. Sie leistete neun zusätzliche Vertretungsstunden in den Monaten Februar, März und Mai 2010 und forderte Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung. Das Land rechnete diese Mehrarbeitsstunden mit insgesamt 42 ausgefallenen Unterrichtsstunden im zweiten Schulhalbjahr des Schuljahres saldiert an und verweigerte Auszahlung. Die Klägerin klagte und machte geltend, eine Saldierung über Monatsgrenzen hinweg fehle an Rechtsgrundlage; insbesondere sei der Verrechnungszeitraum nach dem Runderlass des Kultusministeriums der Kalendermonat. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das Land legte Berufung ein. • Anwendbares Recht: Durch § 44 Nr. 2 TV‑L sind für angestellte Lehrkräfte die beamtenrechtlichen Bestimmungen sowie Verwaltungserlasse (hier MVergV und Runderlass Mehrarbeit vom 11.06.1979) zu beachten. • Auslegung des Runderlasses: Der Runderlass legt grundsätzlich fest, dass Mehrarbeit im Schuldienst vergütet wird, weil Freizeitausgleich in der Regel nicht möglich ist, benennt aber zwei Ausnahmen: Verrechnung mit ausgefallenen Pflichtstunden (Nr. 4.2) und Blockunterricht (Nr. 4.6). • Verrechnungszeitraum: Nr. 4.2 des Runderlasses bestimmt, dass die Verrechnung von ausgefallenen Pflichtstunden mit geleisteter Mehrarbeit sich auf den Kalendermonat beschränkt; ausgefallene Stunden außerhalb des relevanten Kalendermonats dürfen nicht zur Verrechnung herangezogen werden. • Tatbestandliche Anwendung: Die vom Land zur Kompensation herangezogenen Ausfallstunden fielen nicht in den jeweiligen Kalendermonat der geleisteten Mehrarbeit (Februar, März, Mai 2010) und können daher nach dem Runderlass nicht verrechnet werden. • Keine sonstigen Ausnahmetatbestände: Die Voraussetzungen für den Blockunterrichts‑Ausnahmefall sind nicht erfüllt, sodass die Grundregel der Vergütung verbleibt. • Rechtsfolgen: Die tarifvertragliche Verweisung verpflichtet das Land zur Beachtung des Runderlasses; mangels zulässiger Verrechnung besteht ein Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Mehrarbeitsvergütung zuzüglich Zinsen. Die Berufung des beklagten Landes bleibt ohne Erfolg; die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von 246,42 € brutto Mehrarbeitsvergütung für die neun streitigen Stunden sowie auf Verzinsung. Der Runderlass des Kultusministeriums bindet nach § 44 Nr. 2 TV‑L und schränkt die Saldierung von Mehrarbeit gegen ausgefallene Pflichtstunden auf den Kalendermonat ein; da die vom Land herangezogenen Ausfallstunden nicht in den jeweiligen Kalendermonaten der Mehrarbeit angefallen sind, war die Verrechnung rechtswidrig. Damit entfällt die Grundlage für den behaupteten Freizeitausgleich und der Vergütungsanspruch der Klägerin ist durchzusetzen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen; die Revision wurde zugelassen.