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Urteil

17 Sa 1054/11

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2011:1027.17SA1054.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.06.2011 – 2 Ca 2642/10 – wie folgt teilweise abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.564,15 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 130,35 € brutto seit dem 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 und 01.01.2011 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt der Kläger zu 40 %, der Beklagte zu 60 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über Entgeltforderungen des Klägers für das Jahr 2010. 3 Er ist bei dem Beklagten seit dem 01.09.1994 als Ausbilder/Sozialarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Nachweis vom 08.01.1997 (Bl. 8 d.A.) zugrunde. Gemäß Nr. 8 des Nachweises galt der BAT ergänzend. 4 Der Beklagte befasst sich im Wesentlichen mit der beruflichen Ausbildung und Qualifizierung Jugendlicher und Erwachsener. Er beschäftigt 95 Mitarbeiter. Seine Finanzierung erfolgt u.a. durch Zuschüsse der Stadt B2, die beabsichtigt, ihre finanziellen Beiträge von 520.000,00 € im Jahr 2007 stufenweise bis 2012 auf den Fortfall der Zuschüsse zurückzufahren. 5 Bereits am 13.09.2005 schlossen der Beklagte und die Gewerkschaft ver.di einen Anerkennungstarifvertrag (Bl. 13 bis 15 d.A.), um die wirtschaftliche Geschäftsfähigkeit des Beklagten zu sichern. 6 Vor dem Hintergrund der Sorge, es könnten Defizite in einer Größenordnung entstehen, dass eine Insolvenz des Beklagten zu befürchten sei, schlossen die Gewerkschaft ver.di und der Beklagte am 08.04.2008 einen weiteren Anerkennungstarifvertrag in der Fassung vom 31.3.2008, der am 8.4.2008 in Kraft trat. Wegen seiner inhaltlichen Ausgestaltung im Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Seite 3 bis 5 des Urteils = Bl. 92 bis 94 d.A.) sowie auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 16 bis 19 d.A.) Bezug genommen. 7 Dieser ist in die Entgeltgruppe 9 Stufe 6 des TVöD-VKA vom 13.09.2005 eingruppiert. Er erhielt im Jahre 2010 ein monatliches Grundgehalt von 3.180 Euro brutto sowie eine Besitzstandszulage i.H.v. 119,23 € brutto. Weiterhin leistete der Beklagte eine Einmalzahlung i.H.v. 1.758,66 € brutto. Nach der Anlage A zum TVöD-VKA betrug nach einer Entgelterhöhung durch den 5. Änderungstarifvertrag das tarifliche Grundentgelt in der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 im Jahr 2010 3.464,45 € brutto. Die gemäß § 9 TVöD-VKA zu leistende Besitzstandszulage betrug 127,89 € brutto. 8 Mit Schreiben vom 29.06.2010 (Bl. 21, 22) forderte der Kläger den Beklagten "gemäß des Anhang 2 zu § 1 Nr. 10, Anlage A (VKA) des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 27.02.2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.9.2005 zur Nachzahlung" im Hinblick auf die Entgelterhöhung, beginnend mit dem 01.01.2010 auf der Basis eines Grundgehaltes von 3.464,45 € brutto und einer Besitzstandszulage von 127,89 € brutto auf. 9 Mit seiner am 28.10.2010 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.931,20 € brutto nebst Zinsen verlangt. 10 Er hat die Auffassung vertreten, § 4 Nr. 3 des Anerkennungstarifvertrages vom 08.04.2008 führe nicht zu einer gekürzten Weitergabe der Tarifentgelterhöhung im Jahre 2010. Er könne nicht nur 50 % der tariflichen Erhöhung, sondern 100 % beanspruchen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung. Zudem hätten die Parteien in § 4 Nr. 2.2 des Anerkennungstarifvertrages vereinbart, ab Oktober 2009 die Regelungen bei Feststellung eines weiteren Defizits anzupassen. Für 2010 sei keine neue tarifliche Vereinbarung zustande gekommen. Es gelte demnach § 2 des Anerkennungstarifvertrages. Nichts anderes ergebe sich aus § 4 Nr. 7 des Anerkennungstarifvertrages. 11 Er behauptet, eine Laufzeit bis 2012 sei nur deshalb vereinbart worden, weil der Tarifvertrag generell eine Laufzeit bis zu diesem Zeitpunkt habe und die Gewerkschaft so habe sicherstellen wollen, dass die Regelungen über die Beibehaltung des Sanierungsbeirats, des Wirtschaftsausschusses und die Regelung über die Verwendung möglicher Überschüsse bis 2012 Geltung hätten. 12 Unter Klagerücknahme im Übrigen hat der Kläger beantragt, 13 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.758,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 146,56 € brutto seit dem 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 und dem 01.01.2011 zu zahlen. 14 Der Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er hat die Auffassung vertreten: 17 Auch für das Jahr 2010 gelte mangels anderer Regelung § 4 Nr. 3 des Anerkennungstarifvertrages. Mit der Einmalzahlung von 1.758,66 € brutto habe er den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Hälfte des tariflichen Erhöhungsbetrages erfüllt. 18 Bei Auslegung von § 4 Nr. 3 des Anerkennungstarifvertrages sei die Laufzeitregelung in § 4 Nr. 7 des Anerkennungstarifvertrages zu berücksichtigen. Die Laufzeitvereinbarung weise darauf hin, dass mangels einer neuen Vereinbarung die Regelung in § 4 Nr. 3 für das Jahr 2010 fortbestehen solle. Dieses Auslegungsergebnis rechtfertige sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des Anerkennungstarifvertrages. Es sei bis zum Jahre 2012 von einem erheblichen wirtschaftlichen Defizit auszugehen. In § 4 Nr. 2.2 hätten die Tarifvertragsparteien im Übrigen erklärt, ab Oktober 2009 "zusätzlich auch Veränderungen der Monatstabelle und/oder sonstige tarifliche Maßnahmen" prüfen zu wollen. Aus dem Begriff "zusätzlich" folge, dass ab 2010 Veränderungen in jede Richtung denkbar seien, also auch weitere Gehaltskürzungen. 19 Mit Urteil vom 01.06.2011 hat das Arbeitsgericht Bielefeld den Beklagten verurteilt, an den Kläger 194,52 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 16,21 € brutto seit dem 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 und 01.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 20 Es hat ausgeführt: 21 Der Anerkennungstarifvertrag sei dahin auszulegen, dass die Regelung in § 4 Nr. 3 nicht für das Jahr 2010 fortgelte. Einer Geltung der Regelung für die Dauer der Laufzeit der Sanierungsvereinbarung bis zum 31.12.2010 stehe der eindeutige Wortlaut entgegen. Zu berücksichtigen sei ferner die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien in § 4 Nr. 2.2, ab Oktober 2009 über eine Anpassung der Sanierungsvereinbarung verhandeln zu wollen, sollte ein weiteres Defizit festgestellt werden. Der Begriff "zusätzlich" in § 4 Nr. 2.2 Satz 2 des Anerkennungstarifvertrages zwinge nicht zu der Auslegung, es gelte die Entgeltregelung in § 4 Nr. 3 des Anerkennungstarifvertrages, fehle eine Anschlussregelung für das Jahr 2010. 22 Da die Tarifvertragsparteien für das streitgegenständliche Jahr keine Folgeregelung vereinbart hätten, gelte der in § 2 des Anerkennungstarifvertrages festgeschriebene Grundsatz der Anwendung des TVöD. 23 Der Kläger könne jedoch nicht die ungeschmälerte Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung begehren. Im Rahmen der Auslegung sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund des in Nr. 1 der Sanierungsvereinbarung aufgeführten stufenweisen Wegfalls der jährlichen Bezuschussung durch die Stadt B2 bis zum Jahr 2012 die Laufzeitvereinbarung in § 4 Nr. 7 des Anerkennungstarifvertrages getroffen hätten. Nach ihrem Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang sei die Vereinbarung nur dahingehend zu verstehen, dass die durch die Durchführung der Sanierungsvereinbarung aus den Jahren 2008 und 2009 für die Beschäftigten entstandenen finanziellen Nachteile und Auswirkungen bis zum 31.12.2012 fortgeschrieben werden sollten. Das habe zur Folge, dass auch noch im Jahre 2010 zu berücksichtigen sei, dass der Kläger als Gewerkschaftsmitglied an den Tariflohnerhöhungen in den Jahren 2008 und 2009 nur zur Hälfte teilgenommen habe. Der Einwand des Klägers, die Laufzeitvereinbarung sei im Hinblick auf die weiteren Regelungen in § 4 des Anerkennungstarifvertrages getroffen worden, überzeuge nicht. Insoweit ergebe sich kein Anhaltspunkt aus den tariflichen Regelungen. Die Laufzeitvereinbarung sei vielmehr im Hinblick darauf getroffen worden, dass ein stufenweiser Wegfall der Zuschüsse bis 2012 zu erwarten gewesen sei. 24 Entsprechend habe der Kläger für das Jahr 2010 einen Anspruch auf ein Grundgehalt i.H.v. 3.242,76 € brutto. Die Differenz zu dem tatsächlich geleisteten Monatsentgelt betrage 16,21 € brutto, für das gesamte Jahr 2010 194,52 € brutto. 25 Ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der tatsächlich geleisteten Besitzstandszulage und der tariflichen Besitzstandszulage im Jahre 2010 sei nicht gegeben, da der Kläger insoweit nicht vorgetragen habe, inwieweit die Zulage in den einzelnen Jahren an den Entgeltsteigerungen teilgenommen habe. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 90 bis 103 d.A. verwiesen. 27 Gegen das ihm am 08.06.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.07.2011 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.09.2011 am 08.09.2011 eingehend begründet. 28 Er rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: 29 Das erstinstanzliche Gericht habe verkannt, dass sich die Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA richte und sich aus Absatz 4 Satz 2 dieser Tarifnorm eine Dynamisierung im Rahmen allgemeiner Entgeltanpassungen ergebe. 30 Weiterhin habe das erstinstanzliche Gericht verkannt, dass die Aussetzung der vollen Dynamisierung in den Jahren 2008 und 2009 keine Auswirkungen auf das Jahr 2010 habe. Das ergebe sich schon aus §§ 2 und 4 des Anerkennungstarifvertrages, in denen ein Regel-/Ausnahmeverhältnis zum Ausdruck komme. Angesichts des klaren Wortlautes des § 4 Nr. 3 des Anerkennungstarifvertrages und der Verhandlungsregelung in § 4 Nr. 2.2 lasse sich eine Berücksichtigung der von ihm in den Jahren 2008 und 2009 geleisteten Sanierungsbeiträge bei der Berechnung der Entgelterhöhung im Jahre 2010 nicht begründen. 31 Die Laufzeitvereinbarung verliere nicht ihren Sinn, wenn sie nicht auf die Sanierungsbeiträge nach § 4 Nr. 2.1 und Nr. 3 bezogen werde. Sie verblieben bei dem Beklagten als Einsparungen. 32 Im Übrigen habe dieser nicht verdeutlicht, dass ab Oktober 2009 weiterhin ein Defizit bestehe, dass eine Fortschreibung für das Jahr 2010 erforderlich mache. 33 Die Tarifvertragsparteien hätten Verhandlungsgespräche aufgenommen. Unstreitig stehe der Abschluss einer Sanierungsvereinbarung unmittelbar bevor. Das Verhandlungsergebnis beziehe sich jedoch nicht auf die streitgegenständlichen Ansprüche für das Jahr 2010. Die Tarifvertragsparteien beabsichtigten auch nicht, der neuen tariflichen Regelungen Rückwirkung für das Jahr 2010 beizulegen. 34 Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass der Beklagte unstreitig die Fortführung der Regelung in § 4 Nr. 2.1 für das Jahr 2010 individualrechtlich vereinbart habe. 35 Der Kläger beantragt, 36 das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.06.2011 – 2 Ca 2642/10 – teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 1.564,15 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 130,35 € brutto seit dem 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010, 01.11.2010, 01.12.2010 und 01.01.2011 zu zahlen. 37 Der Beklagte beantragt, 38 die Berufung zurückzuweisen. 39 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Rechtsstandpunktes. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 25.10.2011 (Bl. 137 bis 141 d.A.) Bezug genommen. 40 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. 41 Entscheidungsgründe 42 A. 43 Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 01.06.2011 ist begründet. Zu Unrecht hat das erstinstanzliche Gericht die zulässige Klage teilweise abgewiesen. 44 I. 45 Der Anspruch auf Zahlung weiterer 1.564,15 € brutto folgt aus §§ 611 Abs. 1 BGB, § 2 des Anerkennungstarifvertrages vom 08.04.2008 i.V.m. dem Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum TVöD-VKA vom 27.02.2010. 46 1. Aus der Anlage A (VKA) zum TVöD folgt für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 ein Tabellengrundentgelt von 3.464,45 € brutto zuzüglich einer dynamisierten Besitzstandszulage nach § 9 TVöD-VKA i.H.v. 127,89 €. Unter Berücksichtigung des von dem Beklagten gezahlten Bruttomonatsentgelts von insgesamt 3.299,23 € brutto und einer Einmalzahlung für das Jahr 2010 i.H.v. 1.758,66 € brutto verbleibt ein Differenzbetrag von monatlich 146,56 € brutto. Insoweit hat das erstinstanzliche Gericht dem Kläger einen monatlichen Betrag von 16,21 € brutto zugesprochen, so dass eine Differenz von monatlich 130,35 € brutto, auf das Jahr 2010 berechnet von 1.564,15 € brutto verbleibt. Über die Höhe der Forderung besteht zwischen den Parteien kein Streit. 47 2. Der Anspruch ist nicht durch § 4 Nr. 3 des Anerkennungstarifvertrages in der Fassung vom 31.03.2008 ausgeschlossen. 48 a. Der Tarifvertrag ist gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. 49 b. Das von dem Beklagten angestrebte Ergebnis, dass die Regelung in § 4 Nr. 3 des Anerkennungstarifvertrages mangels anderer tariflicher Vereinbarung auch für das Jahr 2010 gilt, folgt nicht aus der Auslegung der Sanierungsvereinbarung. 50 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages ist nach den Regelungen zur Auslegung von Gesetzen vorzunehmen. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies kein zweifelsfreies Auslegungsergebnis zu, dann können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien sowie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggfls. auch eine praktische Tarifübung hinzugezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 16.06.2004 – 4 AZR 408/03, BAGE 111, 108; 29.08.2001 – 4 AZR 337/00, BAGE 99, 24). 51 Der Wortlaut des § 4 Nr. 3 des Anerkennungstarifvertrages ist eindeutig. Nur auf die Jahre 2008 und 2009 bezogen haben die Tarifvertragsparteien eine Regelung getroffen. Ein Wille zur Perpetuierung der Regelung bis zum 31.12.2012, sollte von den Tarifvertragsparteien keine neue tarifliche Vereinbarung getroffen werden, hat in dem Tarifvertrag keinen Niederschlag gefunden. Er ergibt sich nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Sanierungsvereinbarung. 52 Zwar haben die Tarifvertragsparteien in § 4 Nr. 1 des Anerkennungstarifvertrages ihre Übereinstimmung bekundet, dass bis 2012 ein Defizit durch den stufenweisen Wegfall des Zuschusses der Stadt B2 mit der Folge eines Insolvenzrisikos entstehen kann, dem die Sanierungsvereinbarung entgegenwirken soll. Ihre Erwartung eines Defizits bis 2012 könnte dafür sprechen, dass sie auch für diesen Zeitraum eine Sanierungsvereinbarung haben treffen wollen. Dafür spricht auch die Laufzeit der Sanierungsregelungen bis zum 31.12.2012, § 4 Nr. 7 des Anerkennungstarifvertrags. 53 Dagegen spricht jedoch, dass die Tarifvertragsparteien in § 4 Nr. 2 ein Stufenverfahren geregelt haben, um den drohenden Abbau eines Defizits abzufangen. Nach § 4 Nr. 2.1 werden auf der ersten Stufe die Sonderzahlungen 1:1 in Freizeit umgewandelt. Auch diese Vereinbarung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf die Jahre 2008 und 2009. Entsprechend hat der Beklagte mit den Beschäftigten für das Jahr 2010 Individualvereinbarungen getroffen. 54 Zu der ersten Stufe gehört inhaltlich auch die Regelung zur reduzierten Weitergabe von tariflichen Entgelterhöhungen, wenn sich diese Vereinbarung auch nicht unter § 4 Nr. 2 des Anerkennungstarifvertrages findet. Die geminderte Weitergabe von Tariflohnerhöhungen dient nach ihrem Zweck ebenfalls der Verminderung der finanziellen Belastungen durch Reduzierung des in § 2 des Anerkennungstarifvertrages festgeschriebenen Grundstandards der Geltung des TVöD-VKA für alle Beschäftigten. 55 Auf der zweiten Stufe, § 4 Nr. 2.2 des Anerkennungstarifvertrages, haben die Tarifvertragsparteien ihre Absicht erklärt, ab Oktober 2009 den Erfolg der bestehenden Sanierungsvereinbarung zu prüfen. Für den Fall der Feststellung eines Defizits, das nicht durch die bereits getroffenen Sanierungsregelungen und Maßnahmen zur Konsolidierung des Geschäftsbereichs ausgeglichen ist, sollte nach ihrem Willen über eine Anpassung der Sanierungsregelungen verhandelt werden, die auch Veränderungen der Monatstabelle und/oder sonstige Maßnahmen umfassen sollte. 56 Die Stufenregelung zeigt deutlich, dass sie die Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten bewusst auf zwei Jahre beschränkt haben, um ab Oktober 2009 deren Erfolg zu prüfen und über ggfs. Neuregelungen. zu verhandeln. 57 Soweit sich der Beklagte darauf beruft, die Tarifvertragsparteien hätten in § 4 Nr. 2.2 Satz 2 des Anerkennungstarifvertrags zusätzliche Regelungen ins Auge gefasst, daraus lasse sich schließen, dass sie von einer Geltung des § 4 Nr. 3 auch in den Jahren 2010 bis 2012 ausgegangen seien, sollten keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist diese Schlussfolgerung angesichts der klaren Verhandlungsregelung in § 4 Nr. 2.2 nicht zwingend. Die Tarifvertragsparteien haben sich lediglich zugesichert, bei weiterem Aufbau von Defiziten offen und tabulos verhandeln zu wollen und auch tiefergreifende Einschnitte in die Vergütungsstrukturen der Beschäftigten nicht auszuschließen. Entsprechend können die Verhandlungen dazu führen, dass die Regelungen in § 4 Nr. 2.1, Nr. 3 fortgeschrieben und/oder zusätzliche Veränderungen der Monatstabelle ergriffen werden. 58 Die Protokollerklärung zu § 4 Nr. 2.2 des Tarifvertrages betrifft allein die in § 4 Nr. 2.2 geregelte Anschlussregelung und ist im Rahmen der Auslegung nicht entscheidend zu berücksichtigen. 59 Das von dem Beklagten erstrebte Auslegungsergebnis folgt auch nicht aus der in § 4 Nr. 7 des Anerkennungstarifvertrags festgelegten Laufzeit der Sanierungsvereinbarung bis zum 31.12.2012. 60 Die Laufzeitregelung ist nicht sinnentleert, wenn die Regelungen in § 4 Nr. 2.1 und Nr. 3 nur in den Jahren 2008 und 2009 gelten. Die Tarifvertragsparteien haben in § 4 Nr. 4 – 6 weitere Sanierungsregelungen getroffen, die nach ihrem Gegenstand nicht in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Personalkostenreduzierung in § 4 Nr. 2.1, Nr. 3 stehen. Nr. 5 – 6 enthalten Verfahrensregeln, Nr. 4 enthält eine Vereinbarung zur Ausschüttung eines Jahresüberschusses. Gerade der Umstand, dass diese Regelungen nur durch die Laufzeit der Sanierungsvereinbarung befristet sind, zeigt ein weiteres Mal, dass die Tarifvertragsparteien bewusst die konkreten Maßnahmen zur Kostensenkung auf die Jahre 2008 und 2009 befristet haben. 61 c. Das gewonnene Auslegungsergebnis führt auch nicht zu einer Regelungslücke für das Jahr 2010, wenn – wie geschehen – die Verhandlungen der Tarifvertragsparteien nicht zu einem dieses Jahr betreffenden Tarifabschluss führen. 62 Die Anerkennung der Anwendbarkeit des TVöD-VKA auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten in § 2 des Anerkennungstarifvertrags und die Sanierungsvereinbarung in § 4 stehen in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis zueinander. 63 Abweichungen von dem TVöD-VKA in der jeweils geltenden Fassung bedürfen einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien. Da diese für 2010 nicht getroffen wurde und offenkundig nach den Erklärungen der Parteien auch nicht getroffen werden wird, gilt der Grundsatz, ist das Entgelt nach den gültigen Entgelttabellen des TVöD zu bemessen. 64 d. Die Kammer folgt nicht der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, dass dem Kläger für 2010 nicht das volle Tabellenentgelt und die volle Besitzstandszulage zu zahlen sind, sondern die Reduzierung des Entgeltes in den Jahren 2008 und 2009 gegenüber dem Tabellenentgelt mindernd im Jahre 2010 zu berücksichtigen ist. Ein dahingehender Wille der Tarifvertragsparteien hätte vor dem Hintergrund des Regel-/Ausnahmeverhältnisses der §§ 2 und 4 des Anerkennungstarifvertrages in diesem Anklang finden müssen. Zur Begründung reicht der Hinweis auf den Sanierungszweck und die Laufzeitregelung in § 4 Nr. 7 des Anerkennungstarifvertrages nicht aus. Dass die Laufzeitvereinbarung bezogen auf § 4 Nr. 4 – 6 nicht gegenstandslos ist, wurde bereits dargestellt. Dem erstinstanzlich gewonnenen Auslegungsergebnis widerspricht, dass sich die Tarifvertragsparteien nach § 4 Nr. 2.2 des Erfordernisses weiterer Maßnahmen für die Folgejahre bewusst waren, aber für die Zeit der Verhandlungen oder für den Fall des Misserfolgs ihrer Verhandlungen keine Übergangs- oder Ersatzregelungen getroffen haben. Sie haben gerade nicht ihren Willen bekundet, dass die Entgeltreduzierungen aus den Jahren 2008 und 2009 auf jeden Fall bis zum 31.12.2012 entgeltmindernd fortwirken sollen. 65 2. Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TVöD-VKA gewahrt. 66 Danach sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, 3 TVöD-VKA war der Differenzbetrag für Januar 2010 am 29.01.2010 fällig. Der Kläger hat durch die Geltendmachung des Tabellenentgelts und der Besitzstandszulage mit Schreiben vom 29.6.2010 auf der Grundlage des 5. Änderungstarifvertrages zum TVöD-VKA für die Zeit ab dem 01.01.2010 die Ausschlussfrist für die bereits fälligen und gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA auch für die bis zum 31.12.2010 noch fällig werdenden Ansprüche gewahrt. 67 II. 68 Die Zinsansprüche rechtfertigen sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1, 247 Abs. 1 BGB. 69 B. 70 Die Entscheidung über die Kosten erster Instanz folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1 ZPO. 71 Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz erfolgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. 72 Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits folgt daraus, dass von der Auslegung 73 der Sanierungsvereinbarung und der Frage der Fortgeltung des § 4 Nr. 3 des Anerkennungstarifvertrags das Entgelt für 2010 von 60 Beschäftigten betroffen ist und es sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handelt.