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Urteil

17 Sa 1054/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Besteht für ein Jahr keine tarifvertragliche Anschlussregelung, gilt grundsätzlich wieder der in einem Anerkennungstarifvertrag für abweichende Regelungen nicht geregelte Grundtarif (hier TVöD-VKA). • Eine inhaltlich eindeutige Befristung einer Sanierungsmaßnahme auf bestimmte Jahre ist bei Auslegung des Tarifvertrags zu beachten; eine Weitergeltung über den klar geregelten Zeitraum hinaus ist nicht ohne ausdrückliche tarifliche Grundlage anzunehmen. • Reduzierungen von Entgelterhöhungen in früheren Sanierungsjahren sind nicht automatisch auf nachfolgende Jahre zu übertragen, soweit die Tarifparteien hierfür keine verbindliche Regelung getroffen haben. • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gemäß den maßgeblichen Ausschlussfristen des TVöD-VKA rechtzeitig geltend gemacht worden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich verlangt. • Bei Unterlassung einer tariflichen Anschlussregelung ist das Tabellenentgelt des TVöD-VKA zu zahlen; geleistete Einmalzahlungen sind anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des TVöD bei fehlender Anschlussregelung der Sanierungsvereinbarung • Besteht für ein Jahr keine tarifvertragliche Anschlussregelung, gilt grundsätzlich wieder der in einem Anerkennungstarifvertrag für abweichende Regelungen nicht geregelte Grundtarif (hier TVöD-VKA). • Eine inhaltlich eindeutige Befristung einer Sanierungsmaßnahme auf bestimmte Jahre ist bei Auslegung des Tarifvertrags zu beachten; eine Weitergeltung über den klar geregelten Zeitraum hinaus ist nicht ohne ausdrückliche tarifliche Grundlage anzunehmen. • Reduzierungen von Entgelterhöhungen in früheren Sanierungsjahren sind nicht automatisch auf nachfolgende Jahre zu übertragen, soweit die Tarifparteien hierfür keine verbindliche Regelung getroffen haben. • Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gemäß den maßgeblichen Ausschlussfristen des TVöD-VKA rechtzeitig geltend gemacht worden, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich verlangt. • Bei Unterlassung einer tariflichen Anschlussregelung ist das Tabellenentgelt des TVöD-VKA zu zahlen; geleistete Einmalzahlungen sind anzurechnen. Der Kläger, seit 1994 beim Beklagten als Ausbilder/Sozialarbeiter beschäftigt, forderte Nachzahlungen für 2010 aufgrund einer tariflichen Entgelterhöhung des TVöD-VKA. Der Beklagte war Mitglied einer Einrichtung, die wegen Wegfalls städtischer Zuschüsse eine Sanierungsvereinbarung mit ver.di abschloss, die für bestimmte Maßnahmen Reduzierungen der Tarifdynamik nur für 2008 und 2009 regelte. Der Kläger erhielt 2010 ein geringeres Monatsentgelt zuzüglich einer Einmalzahlung; die tarifliche Tabellenvergütung samt dynamisierter Besitzstandszulage war höher. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger einen kleinen Differenzbetrag zu, wies im Übrigen ab. Der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, § 4 Nr. 3 des Anerkennungstarifvertrags berechtige ihn zur vollen Zahlung der tariflichen Erhöhung für 2010; der Beklagte berief sich auf Weitergeltung der Sanierungsregelungen. Streitpunkt ist, ob die reduzierte Weitergabe von Tariferhöhungen der Jahre 2008/2009 auch für 2010 gilt oder ob mangels Anschlussvereinbarung der TVöD-VKA Anwendung findet. • Anwendbarkeit: Der Anerkennungstarifvertrag ist auf das Arbeitsverhältnis anwendbar (§§ 4 Abs.1, 3 Abs.1 TVG). • Auslegung: Maßstab ist Wortlaut, tariflicher Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck; bei unklaren Fällen können Entstehungsgeschichte und praktische Übung herangezogen werden. • Wortlaut und Systematik: § 4 Nr. 3 des Anerkennungstarifvertrags bezieht sich eindeutig auf die Jahre 2008 und 2009; ein Wille zur automatischen Fortgeltung bis 2012 ist im Vertrag nicht niedergelegt. • Stufenregelung: Die Sanierungsmaßnahmen sind bewusst in ein Stufenverfahren (§ 4 Nr.2.1 und Nr.2.2) eingeschrieben; Nr.2.2 sieht ab Oktober 2009 Verhandlungen über Anschlussregelungen vor, nicht aber die Fortwirkung der konkreten Abweichungsregelungen ohne neue Vereinbarung. • Folge fehlender Anschlussregelung: Da für 2010 keine tarifliche Abweichung vereinbart wurde, gilt nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 2 des Anerkennungstarifvertrags wieder der TVöD-VKA als Grundtarif. • Anrechnung: Die vom Beklagten geleistete Einmalzahlung war auf die tarifliche Mehrvergütung anzurechnen; verbleibende Differenz wurde vom Gericht festgestellt. • Ausschlussfrist: Der Kläger hat die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs.1 TVöD-VKA durch schriftliche Geltendmachung im Juni 2010 gewahrt. • Zinsen: Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 286, 247 BGB. • Prozesskosten und Revision: Die Kostenentscheidung und Revisionszulassung begründen sich aus den einschlägigen Vorschriften und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.564,15 € brutto nebst Zinsen zu zahlen, da für das Jahr 2010 mangels tariflicher Anschlussregelung wieder das Tabellenentgelt des TVöD-VKA gilt und die vom Beklagten gezahlten Beträge (einschließlich Einmalzahlung) anzurechnen sind. Die Berufung war sonst unbegründet; das Arbeitsgericht darf nicht die Reduzierungen aus 2008/2009 automatisch auf 2010 fortschreiben. Die Kosten der ersten Instanz werden anteilig verteilt, die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Die Revision wurde zugelassen.