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Urteil

19 Sa 858/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Arbeitszeitnachweise nur insoweit herausgeben, wie sie nach der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren noch vorhanden sind. • Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht, wenn wiederholte Zahlungen so zu verstehen sind, dass der Arbeitgeber einen Bindungswillen erkennen lässt; zufällig unterschiedliche Weihnachtsgeldzahlungen können dies verhindern. • Ein inhaltlich unklarer Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in vorformulierten Vertragsbedingungen ist nach §§ 305 ff. BGB unwirksam und kann das Entstehen von Ansprüchen aus betrieblicher Übung nicht verhindern. • Schweigendes Hinnehmen gekürzter Leistungen begründet nicht ohne weiteres eine einvernehmliche Vertragsänderung; tatsächliche Annahme kann sich aber durch fortgesetzte Nutzung und konkrete Verhaltensweisen ergeben. • Pausen (hier 24‑Stunden‑Pausen) sind grundsätzlich nicht zu vergüten, sofern kein nachweisbarer Arbeits- oder Bereitschaftsdienst vorliegt.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Arbeitszeitnachweisen, betriebliche Übung und Unwirksamkeit unklarer Freiwilligkeitsklausel • Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Arbeitszeitnachweise nur insoweit herausgeben, wie sie nach der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren noch vorhanden sind. • Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht, wenn wiederholte Zahlungen so zu verstehen sind, dass der Arbeitgeber einen Bindungswillen erkennen lässt; zufällig unterschiedliche Weihnachtsgeldzahlungen können dies verhindern. • Ein inhaltlich unklarer Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt in vorformulierten Vertragsbedingungen ist nach §§ 305 ff. BGB unwirksam und kann das Entstehen von Ansprüchen aus betrieblicher Übung nicht verhindern. • Schweigendes Hinnehmen gekürzter Leistungen begründet nicht ohne weiteres eine einvernehmliche Vertragsänderung; tatsächliche Annahme kann sich aber durch fortgesetzte Nutzung und konkrete Verhaltensweisen ergeben. • Pausen (hier 24‑Stunden‑Pausen) sind grundsätzlich nicht zu vergüten, sofern kein nachweisbarer Arbeits- oder Bereitschaftsdienst vorliegt. Der Kläger war von 1999 bis Juni 2010 als Fernfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Er verlangte Herausgabe von Arbeitszeitnachweisen für 2007–2010 sowie Zahlungen für Weihnachtsgeld 2008/2009, Anwesenheitsprämien, Urlaubsgeld, 24‑Stunden‑Spesen, Nachtarbeitszuschläge, Erstattung einbehaltener Park‑ und Duschgelder und erhöhte Sonn‑/Feiertagszuschläge. Die Beklagte stellte bestimmte freiwillige Leistungen ab 01.07.2009 ein und führte Park‑ und Duschgebühren ein. Der Kläger berief sich auf betriebliche Übung und rügte die Wirksamkeit eines in den Vertragsunterlagen enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehalts (§10). Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt; der Kläger legte Berufung ein. Streitentscheidend waren u. a. Umfang der Herausgabepflicht nach ArbZG, Entstehung von Ansprüchen aus betrieblicher Übung, Wirksamkeit der Klausel §10 und Anspruch auf Vergütung von 24‑Stunden‑Pausen. • Herausgabe von Arbeitszeitnachweisen: Anspruchsgrundlage ist §21a Abs.7 ArbZG. Zwar normiert diese Vorschrift keine zeitliche Begrenzung, gesetzliche Aufbewahrungspflicht nach §21a Abs.7 Satz2 ArbZG beträgt jedoch zwei Jahre. Arbeitgeber dürfen Unterlagen nach Ablauf vernichten; wird dies geltend gemacht, ist der Herausgabeanspruch dahin zu beschränken. • Weihnachtsgeld: Unterschiedliche jährliche Zahlungen sprechen gegen eine betriebliche Übung. Dreimalige Zahlung kann begründen, doch fehlt hier eine einheitliche, berechenbare Regelung; Anspruch daher abgelehnt. • Urlaubsgeld und Anwesenheitsprämie: Unstreitige wiederholte Zahlungen begründen hier betriebliche Übung; vertragliche Ausschlussfristen (§15) sind wegen Unterschreitung der vom BAG geforderten Mindestfrist unwirksam; der in §10 enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt ist nicht wirksam und kann den Anspruch nicht verhindern. • Wirksamkeit des Arbeitsvertrags: Das zwischen den Parteien praktizierte Vertragsverhältnis entspricht dem vorgelegten Vertragsentwurf auch ohne Unterschriften; kein gesetzliches Formerfordernis. • Unwirksamkeit von §10: Die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt ist mehrdeutig und verstößt gegen das Transparenzgebot (§§305 ff. BGB); daher entfällt die Klausel nach §306 BGB. • Park‑ und Duschgelder: Aufgrund konkreter Umstände (Protest gegenüber Personal, fortgesetzte Nutzung nach Hinweis) sah das Gericht eine konkludente einvernehmliche Vertragsänderung; Erstattungsanspruch daher abgelehnt. • 24‑Stunden‑Pausen: Pausen sind grundsätzlich nicht vergütungspflichtig. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass es sich um vergütungspflichtige Arbeits- oder Bereitschaftszeiten handelte; daher kein Lohnanspruch. • Sonn‑/Feiertagszuschläge: Die Beklagte hat die vertraglich vereinbarte Höchstbetragsgrenze eingehalten; ein Mehranspruch ist nicht dargetan. • Zinsen: Für zugesprochene Geldforderungen gelten §§286, 288 BGB. • Kosten und Revision: Die Parteien tragen die Kosten nach Anteilen; Revision wurde zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Arbeitszeitnachweise bis zum 30.06.2010 herauszugeben, wobei Arbeitszeitnachweise vor dem 08.10.2008 nicht herauszugeben sind, wenn sie nicht mehr vorliegen bzw. die gesetzliche Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die Beklagte hat ferner 6.250,88 € brutto nebst Zinsen sowie 120,00 € netto nebst Zinsen zu zahlen; insoweit wurden Ansprüche aus betrieblicher Übung (Urlaubsgeld, Anwesenheitsprämie, 24‑Stunden‑Spesen) bejaht. Ansprüche auf Weihnachtsgeld für 2008/2009, Erstattung der Park‑ und Duschgelder sowie Vergütung der 24‑Stunden‑Pausen und erhöhte Sonn‑/Feiertagszuschläge wurden überwiegend abgewiesen, weil entweder keine betriebliche Übung vorlag, die Klausel §10 unwirksam war, eine einvernehmliche Vertragsänderung angenommen wurde oder keine Anspruchsgrundlage für Pausenvergütung bestand. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten anteilig; Revision wurde zugelassen.