Urteil
17 Sa 1065/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
10mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Arbeitsverhältnissen, die in den Dienst eines ausländischen Staates anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen sind, kann deutsche Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität gemäß § 20 Abs. 2 GVG ausgeschlossen sein.
• Die Abgrenzung von hoheitlichem (acta iure imperii) und nicht-hoheitlichem (acta iure gestionis) Handeln ist nach deutschem Recht vorzunehmen; maßgeblich ist die Natur der streitigen Handlung, nicht die Form des Arbeitsverhältnisses.
• Erfüllt die Tätigkeit hoheitliche Aufgaben (z. B. Betrieb anerkannter Ergänzungsschulen zur Sicherung eines staatlichen Bildungsauftrags), so greift die Staatenimmunität und die Klage ist unzulässig.
• Die arbeitsvertragliche Rechtswahl auf deutsches Recht und die Anwendung von Tarifregelungen begründen keine Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn hoheitliche Betätigung des Entsendestaates vorliegt.
• Entscheidend für die Immunität ist, ob die Überprüfung der Maßnahme in die Souveränität des ausländischen Staates eingreifen und dessen hoheitliche Funktionsfähigkeit beeinträchtigen würde.
Entscheidungsgründe
Staatliche Ergänzungsschule als hoheitliche Tätigkeit — Staatenimmunität schließt deutsche Zuständigkeit aus • Bei Arbeitsverhältnissen, die in den Dienst eines ausländischen Staates anerkannte Ergänzungsschulen einbezogen sind, kann deutsche Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität gemäß § 20 Abs. 2 GVG ausgeschlossen sein. • Die Abgrenzung von hoheitlichem (acta iure imperii) und nicht-hoheitlichem (acta iure gestionis) Handeln ist nach deutschem Recht vorzunehmen; maßgeblich ist die Natur der streitigen Handlung, nicht die Form des Arbeitsverhältnisses. • Erfüllt die Tätigkeit hoheitliche Aufgaben (z. B. Betrieb anerkannter Ergänzungsschulen zur Sicherung eines staatlichen Bildungsauftrags), so greift die Staatenimmunität und die Klage ist unzulässig. • Die arbeitsvertragliche Rechtswahl auf deutsches Recht und die Anwendung von Tarifregelungen begründen keine Zuständigkeit deutscher Gerichte, wenn hoheitliche Betätigung des Entsendestaates vorliegt. • Entscheidend für die Immunität ist, ob die Überprüfung der Maßnahme in die Souveränität des ausländischen Staates eingreifen und dessen hoheitliche Funktionsfähigkeit beeinträchtigen würde. Der Kläger, seit 1994 als Studienrat an der griechischen Grundschule und am Lyzeum in B1 beschäftigt, erhielt eine außerordentliche Änderungskündigung mit Gehaltskürzung und Wegfall der Jahressonderzahlung. Er nahm die Kündigung unter Vorbehalt an und klagte vor dem Arbeitsgericht Bielefeld auf Feststellung der Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Die Beklagte berief sich auf ein griechisches Gesetz zur Gehaltskürzung infolge wirtschaftlicher Notlage und führte an, die Maßnahme betreffe alle öffentlich Bediensteten. Das Arbeitsgericht Bielefeld hielt die Klage für zulässig und erklärte die Änderungskündigung für unwirksam. Die Beklagte legte Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm ein und machte geltend, deutsche Gerichte seien mangels Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität unzuständig; die Schulen verfolgten hoheitliche Zwecke der griechischen Staatsbildungspflege. • Zuständigkeit: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet; es liegt ein Verfahrenshindernis gegen die deutsche Zuständigkeit vor (§ 20 Abs. 2 GVG). • Staatenimmunität und Abgrenzung: Nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht sind Staaten gegenüber fremden Gerichten für hoheitliches Handeln nicht zuständig (acta iure imperii). Die Abgrenzung hoheitlich/privatrechtlich ist nach nationalem Recht vorzunehmen; entscheidend ist die naturhafte Einordnung der streitigen Tätigkeit. • Anwendbares Recht: Auf die vertragliche Rechtswahl kommt es nicht entscheidend an; der Arbeitsvertrag wurde vor Inkrafttreten der Rom‑I‑VO geschlossen (Art.27 EGBGB relevant). • Hoheitliche Funktion der Schulen: Die griechische Primarschule in B1 ist als anerkannte Ergänzungsschule Teil der Erfüllung schulischer Hoheitsaufgaben, weil sie deutsche Schulpflicht erfüllt, unter staatlicher Aufsicht steht und die griechische Staatsaufgabe der Bildung im Ausland realisiert. • Folgen für den Kläger: Die Tätigkeit des Klägers ist als Mitwirkung an hoheitlichen Aufgaben einzuordnen; eine gerichtliche Überprüfung seiner Kündigung würde in die Souveränität des griechischen Staates eingreifen und die Funktionsfähigkeit der ausländischen Behörde abstrakt gefährden. • Rechtliche Folgerung: Mangels völkerrechtlicher Regelung, die solche Fälle der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates unterwirft, ist die Klage vor deutschen Arbeitsgerichten unzulässig. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Berufung der Beklagten ist daher begründet, das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen; Revision wurde zugelassen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Berufung der beklagten Republik stattgegeben und das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert: Die Klage des Arbeitnehmers gegen die Änderungskündigung ist als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit gemäß § 20 Abs. 2 GVG nicht gegeben ist. Begründend führt das Gericht aus, dass die von der Beklagten betriebenen anerkannten griechischen Ergänzungsschulen hoheitliche Aufgaben der griechischen Staatsbildung erfüllen; der Kläger nimmt als Lehrer an diesen hoheitlichen Aufgaben teil. Eine gerichtliche Überprüfung der Kündigung würde in die Souveränität des Entsendestaates eingreifen und damit Staatenimmunität auslösen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision ist zugelassen.