Urteil
17 Sa 1067/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Arbeitsverhältnissen eines ausländischen Staates an einer hier anerkannten Ergänzungsschule kann die Tätigkeit der Lehrkräfte hoheitlich sein und Staatengleichheit nach § 20 Abs. 2 GVG begründen.
• Die Qualifikation der Tätigkeit als acta iure imperii oder acta iure gestionis ist mangels völkerrechtlicher Regelung nach nationalem Recht vorzunehmen; entscheidend ist, ob die Tätigkeit typische staatliche Aufgaben erfüllt.
• Ist die deutsche Gerichtsbarkeit wegen staatlicher Immunität ausgeschlossen, ist die Leistungsklage unzulässig, auch wenn die Anwendung deutschen Tarifrechts vereinbart wurde.
Entscheidungsgründe
Staatliche Immunität bei Lehrkräften an anerkannter ausländischer Ergänzungsschule • Bei Arbeitsverhältnissen eines ausländischen Staates an einer hier anerkannten Ergänzungsschule kann die Tätigkeit der Lehrkräfte hoheitlich sein und Staatengleichheit nach § 20 Abs. 2 GVG begründen. • Die Qualifikation der Tätigkeit als acta iure imperii oder acta iure gestionis ist mangels völkerrechtlicher Regelung nach nationalem Recht vorzunehmen; entscheidend ist, ob die Tätigkeit typische staatliche Aufgaben erfüllt. • Ist die deutsche Gerichtsbarkeit wegen staatlicher Immunität ausgeschlossen, ist die Leistungsklage unzulässig, auch wenn die Anwendung deutschen Tarifrechts vereinbart wurde. Der Kläger, seit 1994 als Deutschlehrer an einer von der beklagten Republik betriebenen griechischen Grundschule in B1 beschäftigt, erhielt ab März 2010 ein Bruttomonatsgehalt von 3.635,45 €. Ab Juni 2010 zahlte die Beklagte geringere Bruttobezüge und außerdem in mehreren Monaten reduzierte Nettobeträge; ferner unterblieb eine tarifliche Jahressonderzahlung. Der Kläger machte Ansprüche aus Anwendung des TV-L geltend, nahm ein von der Beklagten angebotenes Änderungsangebot unter Vorbehalt an und klagte auf Nachzahlung von Gehalt und Jahressonderzahlung. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung; die Beklagte berief sich dagegen auf staatliche Immunität und rügte die fehlende deutsche Gerichtsbarkeit. Das Landesarbeitsgericht hat auf Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Zahlungsklage als unzulässig abgewiesen. • Die Berufung der Beklagten war zulässig und begründet; der Zahlungsantrag ist unzulässig, weil deutsche Gerichte nicht zuständig sind (§ 20 Abs. 2 GVG). • Nach Völkergewohnheitsrecht genießen Staaten Immunität für hoheitliche Handlungen (acta iure imperii); nur für nicht-hoheitliche Handlungen besteht keine generelle Immunität. Die Abgrenzung erfolgt mangels völkerrechtlicher Kriterien nach nationalem Recht und orientiert sich an der Natur der streitigen Handlung. • Die griechische Grundschule in B1 ist eine vom Land NRW anerkannte Ergänzungsschule und erfüllt hoheitliche Aufgaben der Schulpflicht und Schulaufsicht. Durch Anerkennung, Aufsicht und Bildungsauftrag wird die Schule zu einem Instrument staatlicher Erfüllung verfassungsrechtlicher Schulpflichten. • Der Kläger als an der Ergänzungsschule tätiger Lehrer ist als Teilhaber der hoheitlichen Aufgaben einzustufen; seine Tätigkeit dient der Erfüllung der deutschen Schulpflicht und der Reproduktion des griechischen Schulsystems in Deutschland. • Die vertragliche Rechtswahl auf deutsches Tarifrecht (BAT/TV-L) ändert daran nichts; die Frage der Immunität entscheidet sich unabhängig von der Rechtswahl nach der Natur der Tätigkeit. • Folglich würde eine gerichtliche Überprüfung der Wirksamkeit arbeitsrechtlicher Maßnahmen durch deutsche Gerichte in die Souveränität des Entsendestaats eingreifen und die Funktionsfähigkeit der ausländischen Schul- und Bildungsaufgaben abstrakt gefährden. • Daher fehlt die deutsche Gerichtsbarkeit für die begehrten Zahlungsansprüche, sodass die Klage nicht in der Sache entschieden werden kann. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die deutsche Gerichtsbarkeit wegen staatlicher Immunität der beklagten Republik nach § 20 Abs. 2 GVG nicht besteht. Die Tätigkeit des Klägers als Lehrer an der als anerkannte Ergänzungsschule geführten griechischen Schule wird als Erfüllung hoheitlicher staatlicher Aufgaben bewertet; eine Entscheidung deutscher Gerichte würde in die Souveränität des Entsendestaats eingreifen. Damit sind die materiellen Gehaltsansprüche des Klägers nicht vor deutschen Gerichten durchsetzbar; der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde zugelassen.