Urteil
10 Sa 757/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2011:1125.10SA757.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.03.2011 – 5 Ca 45/11 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden regelmäßigen Vergütung. 3 Der am 13.02.1955 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1970 bei der Beklagten, die Radsätze und Radsatzkomponenten für den schienengebundenen Nah- und Fernverkehr produziert und ca. 600 Mitarbeiter beschäftigt, als CNC-Dreher tätig. Zuletzt war der Kläger, der schwerbehindert mit einem GdB von 50 ist, an der Drehmaschine RMQQ im Bereich "Mechanische Bearbeitung" im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb eingesetzt. Sein monatliches Grundentgelt betrug zu diesem Zeitpunkt 2.746,64 € brutto. Für seine Tätigkeit im vollkontinuierlichen Schichtsystem erhielt er darüber hinaus eine Schichtzulage in Höhe von durchschnittlich monatlich 453,36 € brutto. 4 Im Betrieb der Beklagten wird allgemein der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie NRW angewendet. 5 Ab Dezember 2008 rückte der Kläger in den bei der Beklagten gewählten Betriebsrat nach, ohne dabei von seiner Arbeitsverpflichtung vollständig freigestellt zu werden. Da die Betriebsratstätigkeit es ihm nicht mehr erlaubte, im vollkontinuierlichen Schichtsystem zu arbeiten, war er ab diesem Zeitpunkt nur noch in der Frühschicht tätig. Auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 29.01.2009 (Bl. 31 d.A.) schlossen die Parteien daraufhin mit Wirkung zum 01.12.2008 eine von der bis dahin gezahlten Vergütung abweichende Entgeltregelung ab. Im Schreiben vom 29.01.2009 heißt es u.a.: 6 "… 7 wie mit Ihnen besprochen, haben wir Ihre monatlichen Bezüge mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 auf 8 3.300,00 Euro 9 festgesetzt. Dieser Betrag beinhaltet eine Pauschale in Höhe von 100 Euro für Ihre Betriebsratstätigkeit. Darüber hinaus erhalten Sie den jeweils gültigen Prämienlohn. 10 Mit den in diesem Fixum enthaltenen stahltypischen Zuschlägen sind auch alle zukünftig erarbeiteten stahltypischen Zuschlägen abgegolten. 11 …" 12 Da der Kläger bei den nachfolgenden Betriebsratswahlen nicht wiedergewählt wurde, schied er im März 2010 aus dem Betriebsrat aus. 13 Seit diesem Zeitpunkt fanden Gespräche über den weiteren Einsatz des Klägers statt. Die Beklagte bot dem Kläger an, seine frühere Tätigkeit an der CNC-Maschine RMQQ wieder aufzunehmen. Diese Drehmaschine wurde zu diesem Zeitpunkt jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb gefahren, so dass der Kläger nicht mehr im vollkontinuierlichen, sondern nur noch im Drei-Schicht-Betrieb tätig werden konnte. Der Kläger lehnte dieses Angebot unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Einschränkungen ab und erklärte, eine Tätigkeit im Frühschichtbetrieb – wie bisher – zu bevorzugen. Demgemäß wurde der Kläger ab März 2010 bei wechselnden Tätigkeiten im Lagerbereich und in der Mechanischen Bearbeitung in der Frühschicht eingesetzt. 14 In den mit dem Kläger geführten Gesprächen war der Kläger seitens der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass er seit April 2010 keinen Anspruch mehr auf die Schichtzulage habe. 15 Dabei zahlte die Beklagte dem Kläger - unter Abzug der bis März 2010 gewährten Aufwendungspauschale für die Betriebsratstätigkeit - ab April 2010 die zuvor an den Kläger geleistete Vergütung im Übrigen unverändert in Höhe von zuletzt 3.264,-- € brutto zunächst weiter. 16 Nachdem bis September 2010 eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien über den weiteren Einsatz des Klägers nicht erzielt werden konnte, stellte die Beklagte die bisherige Zahlungsweise ein und vergütete den Kläger seit diesem Zeitpunkt mit einem Grundentgelt in Höhe von 2.898,64 € brutto. Dabei erhielt er – wie alle in der Frühschicht tätigen Arbeitnehmer – keinen Schichtzuschlag. 17 Seit dem 13.10.2010 ist der Kläger, der anlässlich der mit der Beklagten geführten Gespräche über seinen weiteren Einsatz eine ärztliche Bescheinigung seiner Hausärztin vom 03.05.2010 (Bl. 35 d.A.) vorgelegt hatte, durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. 18 Mit Schreiben vom 24.11.2010 (Bl. 5 d.A.) machte der Kläger die Weiterzahlung seines bisherigen Arbeitsentgelts, insbesondere die von der Beklagten eingestellte Schichtzulage für den Monat Oktober 2010 in Höhe von 482,86 € brutto geltend. 19 Da die Beklagte die Weiterzahlung der Schichtzulage mit Schreiben vom 01.12.2010 (Bl. 6 d.A.) ablehnte und auch im November 2010 nur das gekürzte Entgelt an den Kläger zahlte, verfolgte der Kläger mit der am 07.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sein Zahlungsbegehren weiter. 20 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Anspruch auf Zahlung seines Monatsentgelts aufgrund der Entgeltregelung vom 29.01.2009 zustehe. Hiernach habe er Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von 3.300,-- € brutto abzüglich der für die Betriebsratstätigkeit gewährten Aufwendungspauschale in Höhe von 100,-- € brutto, die er nicht mehr beanspruche. Mit der Entgeltregelung vom 29.01.2009 hätten zugleich auch für die Zukunft alle stahltypischen Zuschläge abgegolten werden sollen. Die Zusammensetzung seiner Vergütung habe sich nicht mehr nach der tariflichen Regelung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Arbeitsplatz, Schicht etc. ändern sollen. Die Vereinbarung zur Entgeltregelung vom 29.01.2009 habe mit Ausnahme der Vereinbarung einer Aufwandspauschale für die Betriebsratstätigkeit in Höhe von 100,-- € brutto weiterhin Gültigkeit. Dies gelt unabhängig davon, auf welchem Arbeitsplatz und in welchem Schichtbetrieb er eingesetzt werde. 21 Der Höhe nach stehe ihm für Oktober 2010 eine Differenz in Höhe von 482,86 € und für November 2010 eine Differenz in Höhe von 373,12 € brutto zu. 22 Der Kläger hat beantragt, 23 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 855,98 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen. 24 Die Beklagte hat beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe nach Beendigung seiner Betriebsratstätigkeit keinen Anspruch mehr auf die Zahlung der Vergütung nach der Entgeltregelung vom 29.01.2009. Die Parteien hätten seinerzeit aufgrund der Betriebsratstätigkeit des Klägers die Zahlung eines Monatsfixums vereinbart, das anhand seiner durchschnittlichen Vergütung vor Eintritt in den Betriebsrat errechnet worden sei. Mit dem Austritt des Klägers aus dem Betriebsrat sei mindestens die Geschäftsgrundlage für die Entgeltregelung vom 29.01.2009 entfallen. Auch ohne eine ausdrückliche Befristungsregelung habe die Entgeltregelung zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsratstätigkeit des Klägers keine Gültigkeit mehr. Aus dem Rechtsgrundsatz, dass ein Arbeitnehmer wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht begünstigt werden dürfe, ergebe sich zwingend, dass eine Regelung in Form der Zahlung des früheren Monatsdurchschnitts inklusive Schichtzulagen unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit nach dem Austritt aus dem Betriebsrat als Bevorzugung eines ehemaligen Betriebsratsmitgliedes nach § 134 BGB nichtig sei. Danach lebe nach Austritt aus dem Betriebsrat die zuvor geltende Vergütungsregelung automatisch wieder auf. Da an dem Arbeitsplatz, an dem der Kläger bis zum Eintritt in den Betriebsrat tätig gewesen sei, im März 2010 lediglich noch im Drei-Schicht-Betrieb gearbeitet worden sei, habe er höchstens eine Vergütung in Höhe der Grundvergütung zuzüglich der Schichtzulagen für den Drei-Schicht-Betrieb erhalten können. Der Kläger habe aber ausdrücklich gewünscht, lediglich in der Frühschicht beschäftigt zu sein, deshalb bestehe kein Anspruch auf Schichtzulagen, auch wenn diese während der Gespräche mit dem Kläger über seinen zukünftigen Einsatz ab April 2010 zunächst noch weitergezahlt worden sei. Die Beklagte hätte den Kläger auch im Zwei-Schicht-Betrieb einsetzen können, die mit einer Schichtzulage von ca. 150,-- € verbunden sei. Der Kläger habe aber ausdrücklich lediglich in der Frühschicht eingesetzt werden wollen. Dass der Kläger lediglich in der Nachtschicht nicht mehr einsetzbar gewesen sei, ergebe sich erst aus der während des laufenden Verfahrens eingeholten ärztlichen Auskunft des Betriebsärztlichen Dienstes vom 16.02.2011 (Bl. 39 d.A.). 27 Durch Urteil vom 16.03.2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Differenzbeträge für die Monate Oktober und November 2010, weil die Entgeltregelung vom 29.01.2009 keinen Bestand mehr habe. Die Auslegung dieser Vereinbarung vom 29.01.2009 ergebe, dass sie nur für die Zeit der Betriebsratstätigkeit des Klägers Geltung habe, mit der Beendigung der Betriebsratstätigkeit sei deren Rechtsgrundlage entfallen. Die Vereinbarung vom 29.01.2009 enthalte eine zweckbefristete Regelung, wonach der Kläger, weil er aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit nicht mehr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb eingesetzt werden konnte, ein Fixum – einschließlich der Aufwendungspauschale – erhalte. Dass dieses Fixum auch nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit weiter gezahlt werden sollte, sei nicht ersichtlich. Durch die Vereinbarung vom 29.01.2009 habe lediglich die Benachteiligung des Klägers dafür, dass er nicht im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb eingesetzt werden konnte, ausgeglichen werden sollen. Auch durch die Weiterzahlung des Fixum ab April 2010 ergebe sich kein Anspruch. Insoweit liege kein Angebot der Beklagten auf Weiterzahlung des Fixums auf Dauer vor, weil die Parteien sich seit April 2010 in Verhandlungen über die weitere Einsatzmöglichkeiten des Klägers befunden hätten. 28 Gegen das dem Kläger am 07.04.2011 zugestellte Urteil, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Kläger am 06.05.2011 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 03.06.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 29 Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, dass die Entgeltregelung vom 29.01.2009 mit seinem Ausscheiden aus dem Betriebsrat nicht erloschen sei. Bei Abschluss der Vereinbarung vom 29.01.2009 seien die Parteien für das nach § 37 Abs. 4 BetrVG während der Betriebsratstätigkeit des Klägers und darüber hinaus zu sichernde Einkommensniveau von der Höhe des aktuellen Monatsgrundentgelts zuzüglich aller stahltypischen Zuschläge nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate ausgegangen. Mit der Vereinbarung vom 29.01.2009 hätten die Parteien nicht beabsichtigt, dass der Kläger nach Abschluss der Betriebsratstätigkeit wieder her abqualifiziert werde. Welche Entwicklung das Einkommen des Klägers ohne Betriebsratsamt genommen hätte, lasse sich nämlich nicht ohne weiteres voraussehen. Das Arbeitsgericht habe in die Vereinbarung vom 29.01.2009 zu Unrecht eine Zweckbefristung hinein interpretiert, die in ihr nicht enthalten sei. Den Parteien sei bei Abschluss der Vereinbarung vom 29.01.2009 bewusst gewesen, dass der Kläger aus wieder aus dem Betriebsrat ausscheiden könne. Dennoch sei eine unbefristete Entgeltregelung getroffen worden, die auch Sinn mache. Es sei nämlich nicht das Ausscheiden des Klägers aus dem Betriebsratsamt gewesen, das das arbeitsvertragliche Synallagma aus Sicht der Beklagten gestört habe, sondern die zwischenzeitlich eingetretene gesundheitliche Leistungseinschränkung des Klägers, die einem Einsatz im Drei-Schicht-Betrieb entgegengestanden habe. Bei gesundheitlicher Schichtuntauglichkeit hätte dem Kläger nämlich nach § 16 MTV sein früheres Entgelt weiter zugestanden. Damit hätte die Beklagte auch die früher gezahlte Schichtzulage weiter gewähren müssen. 30 Die vom Arbeitsgericht hinsichtlich der Vereinbarung vom 29.01.2009 vorgenommene Auslegung sei unhaltbar. In aller Regel werde nämlich ein Arbeitsvertrag unbefristet und unbedingt abgeschlossen. Das ergebe sich auch aus dem Nachweisgesetz. Etwaige Vorbehalte seien nicht schriftlich fixiert worden. 31 Bei der Weiterzahlung des bisherigen Entgelts seit April 2010 handele es sich auch nicht um eine freiwillige Leistung der Beklagten, die Weiterzahlung sei gerade in Erfüllung des vertraglichen Entgeltsanspruchs erfolgt. Eine Änderungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. 32 Der Kläger beantragt, 33 das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.03.2011 – 5 Ca 45/11 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 855,98 € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen. 34 Die Beklagte beantragt, 35 die Berufung zurückzuweisen. 36 Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und ist weiter der Auffassung, dem Kläger stehe die Zahlung der bislang gewährten Schichtzulage nicht mehr zu. Aufgrund der Vereinbarung vom 29.01.2009 sei der Kläger seit dem 01.12.2008 so entlohnt worden, als wäre er weiter im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb eingesetzt gewesen. Das Arbeitsgericht habe die Vereinbarung vom 29.01.2009 zutreffend ausgelegt. Die Verknüpfung zwischen der Entgeltregelung vom 29.01.2009 und der Betriebsratstätigkeit des Klägers ergebe sich unmittelbar aus der Vereinbarung selbst. Mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Betriebsrat sei der Zweck der Vereinbarung entfallen. Der Kläger sei nach Beendigung seines Betriebsratsamtes nicht mehr an einem Einsatz in Schichttätigkeit gehindert. Hieraus ergebe sich, dass eine pauschale Vergütung, wie sie mit der Vereinbarung vom 29.01.2009 getroffen worden sei, nicht mehr notwendig sei. Jede andere Regelung führe zu einer Begünstigung des Klägers als ehemaligem Betriebsratsmitglied und sei demzufolge rechtswidrig. Auch die vorübergehende Weiterzahlung der Pauschale bis September 2010 führe nicht zum Entstehen vertraglicher Ansprüche. 37 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 37 Abs. 4 BetrVG. Nach seinem Ausscheiden aus dem Betriebsratsamt hätte der Kläger wieder an seinen alten Arbeitsplatz an der CNC-Maschine RMQQ tätig werden können und sollen. Bei einem Einsatz an dieser Maschine hätte der Kläger – wie jeder andere Mitarbeiter auch – einen entsprechenden Entgeltanspruch gehabt. Auch wenn der Kläger durchgehend als Dreher weiterbeschäftigt worden wäre, hätte sich seine Vergütung aufgrund anderer Schichteinteilung geändert. Würde der Kläger weiter nach der Entgeltvereinbarung vom 29.01.2009 entlohnt, würde er gegenüber anderen vergleichbaren Mitarbeitern begünstigt. 38 Schließlich ergebe sich auch aus § 16 MTV kein Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Differenzbeträge. Der Kläger sei nämlich ab April 2010 auf eigenen Wunsch ausschließlich in der Frühschicht eingesetzt worden. Insoweit bestehe kein Anspruch auf Verdienstsicherung. Gesundheitliche Gründe seien für den Einsatz des Klägers ausschließlich in der Frühschicht ab April 2010 nicht nachgewiesen. Erst am 16.02.2011 sei betriebsärztlich festgestellt worden, dass der Kläger aufgrund chronischer Erkrankungen nur noch im Zwei-Schicht-Betrieb – Früh- und Spätschicht – tätig werden könne. Dies stehe aber einer Tätigkeit als CNC-Dreher nicht entgegen. 39 Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. 40 Entscheidungsgründe 41 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. 42 Das Arbeitsgericht hat der zulässigen Zahlungsklage des Klägers zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht stattgegeben. 43 Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung der eingeklagten Differenzlohnansprüche für die Monate Oktober und November 2010 nicht zu. 44 I. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der eingeklagten Differenzlohnansprüche ergibt sich nicht aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Entgeltvereinbarung vom 29.01.2009. 45 1. Zwar haben die Parteien am 29.01.2009 unter der Überschrift "Entgeltregelung" die monatlichen Bezüge des Klägers mit Wirkung ab 01.12.2008 auf 3.300,-- € festgesetzt. In der Vereinbarung vom 29.01.2009 ist ausdrücklich festgehalten, dass mit den in diesem Fixum enthaltenen stahltypischen Zuschlägen auch alle zukünftig erarbeitenden stahltypischen Zuschläge abgegolten sein sollen. 46 2. Diese Vereinbarung verlor jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, mit Beendigung der Betriebsratstätigkeit des Klägers im März 2010 ihre Rechtsgültigkeit. Die Vereinbarung vom 29.01.2009 ist nämlich nur für die Zeit der Ausübung eines Betriebsratsamtes durch den Kläger abgeschlossen worden. Dies ergibt die Auslegung der Entgeltregelung nach den §§ 133, 157 BGB. 47 a) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Danach ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Vereinbarungen gemäß § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften. Bei der Auslegung sind alle Begleitumstände zu würdigen, die dafür von Bedeutung sind, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger der Erklärung diese verstanden hat oder verstehen musste. Ausgehend vom Wortlaut ist der objektive Bedeutungsgehalt der Erklärung zu ermitteln. Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis ist auch der von den Beteiligten verfolgte Regelungszweck (vgl. statt aller: BAG 15.03.2009 – 9 AZR 97/04 – AP BGB § 157 Nr. 133; BAG 17.07.2007 – 9 AZR 819/06 – AP ZPO § 50 Nr. 17; BAG 12.12.2007 – 4 AZR 998/06 – AP TVG § 4 Nr. 29; BAG 19.11.2008 – 10 AZR 671/07 – AP ZPO § 448 Nr. 7; BAG 02.07.2009 – 3 AZR 501/07 – AP BetrAVG § 1 b Nr. 9; BAG 04.05.2010 – 9 AZR 155/09 – AP ATG § 3 Nr. 21; BAG 18.05.2010 – 3 AZR 373/08 – AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 37 m.j.w.N.). 48 b) Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ist das Arbeitsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die pauschale Entgeltregelung vom 29.01.2009 nur für die Zeit der Wahrnehmung des Betriebsratsamtes durch den Kläger Geltung hatte. 49 Zwar enthält ist die Vereinbarung vom 29.01.2009 vom bloßen Wortlaut her keine ausdrückliche zeitliche Befristung. Es ist auch nicht ausdrücklich festgehalten worden, dass die Entgeltregelung lediglich für die Zeit der Betriebsratstätigkeit durch den Kläger Geltung haben sollte, die Vereinbarung vom 29.01.2009 enthält keine ausdrückliche Zweckbefristung. 50 Dass die Vereinbarung vom 29.01.2009 aber im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit des Klägers abgeschlossen worden ist, ergibt sich schon daraus, dass der festgesetzte Pauschalbetrag von 3.300,-- € eine Pauschale in Höhe von 100,-- € für die Betriebsratstätigkeit des Klägers beinhaltet. 51 Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Vereinbarung vom 29.01.2009 deshalb abgeschlossen worden ist, weil der Kläger aufgrund seines Eintritts in den Betriebsrat zum 01.12.2008 und der Wahrnehmung des Betriebsratesamtes nicht mehr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb eingesetzt werden konnte. Dies tragen beide Parteien übereinstimmend vor. Hinzu kommt, dass die Vereinbarung vom 29.01.2009 rückwirkend zum 01.12.2008 abgeschlossen worden ist. Genau mit diesem Zeitpunkt begann das Betriebsratsamt des Klägers. Ohne ein Nachrücken des Klägers in den Betriebsrat zum 01.12.2008 wäre die Entgeltregelung vom 29.01.2009 nicht getroffen worden. 52 Diese Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Vereinbarung vom 29.01.2008 bestätigt. Die Vereinbarung sollte nämlich die Höhe des bisherigen monatlichen Entgelts des Klägers sicherstellen, weil er nicht mehr im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb eingesetzt werden konnte, und eine insoweit eintretende Benachteiligung des Klägers aufgrund der Wahrnehmung des Betriebsratesamtes verhindern. Dass die mit der Entgeltregelung vom 29.01.2009 vereinbarte Pauschale von 3.300,-- € brutto – mit Ausnahme der Pauschale für die Betriebsratstätigkeit in Höhe von 100,-- € - auch nach der Beendigung der Betriebsratstätigkeit durch den Kläger für alle Zukunft unabhängig von dem jeweiligen Einsatz des Klägers weiter gezahlt werden sollte, ist nicht ersichtlich. 53 Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass auch der Kläger die von der Beklagten vorbereitete Entgeltregelung mit Schreiben vom 29.01.2009 nur so verstehen konnte, dass diese nur Geltung für die Dauer der Betriebsratstätigkeit des Klägers haben sollte. Die Berufungskammer folgt insoweit insgesamt der zutreffenden Auslegung der Entgeltvereinbarung vom 29.01.2009 durch das Arbeitsgericht. 54 3. Die Entgeltvereinbarung vom 29.01.2009 ist auch nicht dadurch weiter aufrechterhalten worden, dass die Beklagte ab April 2010 das zuletzt gezahlte Fixum von 3.200,-- € zunächst weiter gezahlt hat. 55 In der bloßen Weiterzahlung des bisherigen Entgelts liegt schon kein Angebot der Beklagten auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den für die während der Betriebsratstätigkeit geltenden Vergütungsbedingungen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit des Klägers im März 2010 befanden sich die Parteien nämlich unstreitig in Verhandlungen über den weiteren Einsatz des Klägers im Betrieb der Beklagten. Die Fortzahlung der Vergütung erfolgte ersichtlich vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte mit dem Kläger hinsichtlich seiner weiteren Beschäftigung einvernehmlich zu einigen beabsichtigte und sie zu diesem Zweck im Zeitraum ab April 2010 mehrere Gespräche mit dem Kläger führte. Unstreitig wurde der Kläger von der Beklagten im Rahmen dieser Gespräche darauf hingewiesen, dass er seit April 2010 keinen Anspruch mehr auf die Schichtzulage habe. Hiernach liegt schon kein Vertragsangebot der Beklagten vor, den Kläger auf Dauer unter Weitergeltung der Entgeltregelung vom 29.01.2009 weiter zu beschäftigen. 56 Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es auch an einer entsprechenden Annahme eines etwaigen Vertragsangebotes durch den Kläger fehlt. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. 57 II. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche ergeben sich auch nicht aus § 37 Abs. 4 BetrVG. 58 Hiernach darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrates einschließlich eines Zeitraumes von mindestens einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt von vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. 59 Zwar erhält der Kläger seit Oktober 2010 von der Beklagten ein geringeres Arbeitsentgelt als zuvor. Dieses Arbeitsentgelt ist aber nicht geringer bemessen als das Arbeitsentgelt von vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Der Kläger ist mit den Mitarbeitern, die im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb, im Drei-Schicht-Betrieb oder auch nur im Zwei-Schicht-Betrieb im Betrieb der Beklagten eingesetzt werden, nicht vergleichbar. Nur diejenigen Mitarbeiter erhalten eine Schichtzulage, die auch im Schichtbetrieb eingesetzt werden. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger seit Beendigung seines Betriebsratsamtes auf eigenen Wunsch nur in der Frühschicht eingesetzt worden ist. Mitarbeiter, die lediglich in der Frühschicht eingesetzt werden, erhalten jedoch keine Schichtzulage. 60 Wäre der Kläger im Dezember 2008 nicht in den Betriebsrat nachgerückt, wäre er weiter als CNC-Dreher an der Drehmaschine RMQQ im Schichtbetrieb eingesetzt worden. Da an dieser Maschine im März 2010 lediglich noch im Drei-Schicht-Betrieb gearbeitet worden ist, hätte der Kläger höchstens eine Vergütung in Höhe der Grundvergütung zuzüglich einer entsprechenden Schichtzulage für den Drei-Schicht-Betrieb erhalten können. Darüber hinaus hat sich im Verlaufe des Verfahrens herausgestellt, dass der Kläger an der Drehmaschine RMQQ auch im Zwei-Schicht-Betrieb mit einer geringeren Schichtzulage einsetzbar gewesen wäre. Einen derartigen Einsatz hat der Kläger im Verlaufe der mit der Beklagten geführten Gespräche ab April 2010 jedoch abgelehnt und ist auf eigenen Wunsch lediglich in der Frühschicht eingesetzt worden. Hieraus folgt, dass er mit den im Schichtbetrieb tätigen Arbeitnehmern nicht vergleichbar ist. 61 III. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 16 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie NRW vom 15.03.1989. 62 Hiernach erhalten Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr eingesetzt werden können und deshalb auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz beschäftigt werden, eine Verdienstsicherung. 63 Der Kläger ist jedoch in den Monaten Oktober und November 2010 nicht aus gesundheitlichen Gründen auf einem geringer bezahlten Arbeitsplatz im Sinne des § 16 MTV beschäftigt worden. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass der Kläger ab April 2010 auf eigenen Wunsch lediglich in der Frühschicht eingesetzt worden ist, obgleich er auch mindestens in der Spätschicht tätig hätte werden können. Gesundheitliche Gründe für einen Einsatz des Klägers lediglich in der Frühschicht ab März 2010 sind unstreitig nicht nachgewiesen worden, sie bestehen auch für die Monate Oktober und November 2010 nicht. Erst aufgrund der betriebsärztlichen Stellungnahme vom 16.02.2011 (Bl. 44 d.A.) steht fest, dass aufgrund der Untersuchung auf Schichttauglichkeit beim Kläger die Eignung für einen Einsatz in der Nachtschicht stark eingeschränkt ist. Die betriebsärztliche Stellungnahme vom 16.02.2011 geht davon aus, dass ein Einsatz des Klägers in der Früh- und in der Spätschicht auch zukünftig möglich ist. 64 Hiernach besteht ein Anspruch auf Verdienstsicherung nach § 16 MTV jedenfalls für die Monate Oktober und November 2010 nicht. Die Feststellung über die eingeschränkte Einsatzfähigkeit des Klägers ist erst am 16.02.2011 getroffen worden. 65 Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die ärztliche Bescheinigung seiner Hausärztin vom 03.05.2010 (Bl. 35 d.A.) berufen. Zwar ist in dieser Bescheinigung ausgeführt, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen keine Schichtarbeit mehr verrichten könne. Der Kläger hat diese Bescheinigung jedoch unstreitig erst im Verlaufe des vorliegenden Prozesses vorgelegt. Die Bescheinigung eines Hausarztes kann darüber hinaus nach der Bestimmung des § 16 MTV keinen Anspruch auf Verdienstsicherung begründen. Voraussetzung für eine Verdienstsicherung ist die Feststellung des Betriebsarztes über die Notwendigkeit eines Arbeitsplatzwechsels und die weitere Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters. Eine derartige Bescheinigung hat erst am 16.02.2011 vorgelegen. Ein etwaiger Anspruch auf Verdienstsicherung steht dem Kläger danach allenfalls erst für den Zeitraum ab 16.02.2011 zu. Ob ein derartiger Anspruch tatsächlich besteht, brauchte im vorliegenden Verfahren nicht überprüft zu werden, da lediglich Differenzlohnansprüche für die Monate Oktober und November 2010 geltend gemacht worden sind. 66 IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. 67 Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, § 63 GKG. 68 Für die Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht bestand nach § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.