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Beschluss

10 Ta 627/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das arbeitsgerichtliche Statusfeststellungsverfahren ist kein vermögensrechtlicher Rechtsstreit; für die Bemessung des Gegenstandswerts gilt der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG. • Ein erhöhter Gegenstandswert ist nur bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sachgerecht. • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unbegründet, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine höhere Bewertung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert im Statusfeststellungsverfahren nach § 23 Abs.3 Satz2 RVG • Das arbeitsgerichtliche Statusfeststellungsverfahren ist kein vermögensrechtlicher Rechtsstreit; für die Bemessung des Gegenstandswerts gilt der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG. • Ein erhöhter Gegenstandswert ist nur bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sachgerecht. • Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts ist unbegründet, wenn keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die eine höhere Bewertung rechtfertigen. Der Betriebsrat begehrte die Feststellung, dass der Beteiligte zu 3) kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt; der Beschluss wurde rechtskräftig. Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert des Verfahrens auf 4.000,00 € fest. Dagegen legten die Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde ein und verlangten die Festsetzung des Gegenstandswerts mit 8.000,00 €, unter Hinweis auf Parallelverfahren. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, worauf die Beschwerde beim Landesarbeitsgericht anhängig wurde. Es ging damit allein um die rechtliche Bewertung des Gegenstandswerts; vermögensrechtliche Ansprüche waren nicht Gegenstand des Verfahrens. • Für die Bemessung des Gegenstandswerts in nichtvermögensrechtlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ist von § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG auszugehen; hiernach ist regelmäßig der Hilfswert von 4.000,00 € anzusetzen. • Statusfeststellungsverfahren über die Stellung eines einzelnen Arbeitnehmers sind nicht vermögensrechtlich und rechtfertigen grundsätzlich den Ansatz des Hilfswerts, weil es an einem geldwerten Interesse fehlt. • Eine Abweichung nach oben ist nur bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gerechtfertigt; im vorliegenden Fall lagen keine solchen Besonderheiten vor, anders als in Entscheidungen, die die Statusfrage bei Chefarztstellen betrafen. • Die Berufung auf in anderen Verfahren festgesetzte höhere Gegenstandswerte genügt nicht, wenn im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen. • Die Kostenentscheidung über die Verfahrensgebühr stützt sich auf § 1 Satz 2 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt den Ansatz des Gegenstandswerts mit 4.000,00 €, weil es sich um ein nichtvermögensrechtliches Statusverfahren handelt und keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ersichtlich sind, die eine höhere Bewertung rechtfertigen würden. Die Praxis, in besonderen Fällen höhere Werte anzunehmen, bleibt unberührt, gilt hier aber nicht. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.