Beschluss
10 TaBV 103/10
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2011:1202.10TABV103.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 22.09.2010 – 2 BV 8/10 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch Vergleich vom 20.05.2011 erledigt ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 A 3 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl sowie im Beschwerdeverfahren insbesondere darüber, ob das Verfahren durch Abschluss eines Vergleichs erledigt ist. 4 Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt in der Bundesrepublik Deutschland Baumärkte. In ihrem Betrieb in B1 O1 war in der Vergangenheit ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt. 5 Wie viel Mitarbeiter im Baumarkt in B1 O1 Anfang des Jahres 2010 regelmäßig beschäftigt sind und ob ein dreiköpfiger oder fünfköpfiger Betriebsrat im Jahre 2010 zu wählen war, ist zwischen den Beteiligten streitig. 6 Nach der von der Arbeitgeberin vorgelegten Aufstellung über Mitarbeiterstruktur im Betrieb B1 O1 (Bl. 69 d. A.) ergeben sich für den Monat März 2009 50 tatsächlich beschäftigte Arbeitnehmer, für April und Mai 2009 ebenfalls 50 Arbeitnehmer, für Juni 2009 51 Arbeitnehmer, für Juli 2009 49 Arbeitnehmer, für August und September 2009 52 Arbeitnehmer, für Oktober und November 2009 jeweils 50 Arbeitnehmer, für Dezember 2009 48 Arbeitnehmer, für Januar 2010 49 Arbeitnehmer, für Februar 2009 52 Arbeitnehmer und für März und April jeweils 50 Arbeitnehmer. In der Folgezeit blieb die Zahl der Beschäftigten im Betrieb in B1 O1 unter 50 Arbeitnehmern. 7 Am 31.01.2010 fand ein Gespräch zwischen der Marktleitung des Betriebes B1 O1 und dem Betriebsrat statt, in dem unter anderem über eine interne Umorganisation und eine in diesem Rahmen geplante Bildung einer neuen Abteilung "Logistik" gesprochen wurde. Ob dem Betriebsrat dabei angedeutet wurde, die Arbeitgeberin plane eine Reduzierung der Mitarbeiterzahl auf insgesamt 49 Arbeitnehmern, ist zwischen den Beteiligten streitig. Auf das am 01.02.2010 gefertigte Protokoll über das Gespräch vom 30.01.2010 (Bl. 73, 81 d. A.) wird Bezug genommen. 8 Im Wahlausschreiben vom 10.02.2010 ging der Wahlvorstand davon aus, dass ein fünfköpfiger Betriebsrat zu wählen war, nachdem die Arbeitgeberin dem Wahlvorstand im Vorfeld eine Liste der Beschäftigten überreicht hatte, die 52 Arbeitnehmer auswies. 9 In der Folgezeit erhielt der Betriebsrat am 12.02.2010 zwei Anhörungen für zum 22.02.2010 auszusprechende Kündigungen. 10 Bei der Betriebsratswahl vom 25.03.2010 wurde daraufhin ein fünfköpfiger Betriebsrat gewählt. 11 Mit dem am 08.04.2010 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl vom 25.03.2010 angefochten. 12 Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen. Die Entscheidung, einen fünfköpfigen Betriebsrat zu wählen, sei fehlerhaft, da bei der Arbeitgeberin tatsächlich im Durchschnitt nur 50 Arbeitnehmer beschäftigt würden. Die Arbeitgeberin hat insoweit behauptet, der Marktleiter habe den Betriebsrat hierüber auch am 12.02.2010 informiert. Die Planung der Arbeitgeberin für das Jahr 2010 habe eine Reduzierung der Mitarbeiterzahl auf durchschnittlich 49 Mitarbeiter vorgesehen. Darüber hinaus lägen weitere Verstöße gegen Wahlvorschriften vor. 13 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 14 die Betriebsratswahl vom 25.03.2010 für unwirksam zu erklären. 15 Der Betriebsrat hat beantragt, 16 den Antrag zurückzuweisen. 17 Er hat die Auffassung vertreten, die Ermittlung der beschäftigten Arbeitnehmer seien nicht ermessensfehlerhaft erfolgt, da die Anzahl von 52 beschäftigten Arbeitnehmern auf den Angaben der Arbeitgeberin beruht hätten und die beabsichtigte Kündigung von zwei Arbeitnehmern zum Zeitpunkt des Aushangs des Wahlausschreibens noch nicht bekannt gewesen sei. Im Übrigen seien mit der Einführung der Abteilung "Logistik" Neueinstellungen geplant gewesen, deren Umfang vom Arbeitgeber noch nicht mitgeteilt worden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Inhalt des Gesprächsprotokolls vom 30.01.2010. 18 Durch Beschluss vom 22.09.2010 hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben und die Betriebsratswahl vom 25.03.2010 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass im Betrieb der Arbeitgeberin in B1 O1 lediglich ein dreiköpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen sei, da in diesem Betrieb nicht in der Regel 51 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt gewesen seien. Die durchschnittliche Mitarbeiterzahl habe unter 51 Arbeitnehmern gelegen. 19 Gegen den dem Betriebsrat am 12.11.2010 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 06.12.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 30.12.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 20 Im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer vom 20.05.2011 haben die Beteiligten nach Stellung der Anträge und nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage folgenden Vergleich geschlossen: 21 "1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Betriebsrat bis spätestens zum 30.06.2011 mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, bis spätestens zum 31.03.2012 zurückzutreten. 22 2. Damit ist das vorliegende Verfahren erledigt. 23 3. Der Arbeitgeber behält sich den Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis zum 10.07.2011 vor. 24 Dieses Widerrufs recht ist beschränkt für den Fall, dass der Betriebsrat bis zum 30.06.2011 den Rücktritt zum 31.03.2012 nicht erklärt hat." 25 26 Mit Schriftsatz vom 26.05.2011 (Bl. 247 d. A.) teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin mit: 27 "… teilen wir mit, dass der Vergleich seitens der Arbeitgeberin nicht widerrufen wird. 28 Wir bitten um Streitwertmitteilung." 29 Nachdem den Beteiligten und Verfahrensbevollmächtigten daraufhin der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren mitgeteilt worden war, teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 16.06.2011 (Bl. 250 d. A.) folgendes mit: 30 "… wird klarstellend mitgeteilt, dass die Antragstellerin sich selbstverständlich vorbehält für den Fall, dass der Betriebsrat nicht den entsprechenden Beschluss zum Rücktritt innerhalb der Frist fasst, den Vergleich zu widerrufen." 31 Mit Schriftsatz vom 05.07.2011 (Bl. 255 d. A.) widerrief die Arbeitgeberin den Vergleich vom 20.05.2011 mit der Begründung, der Betriebsrat habe bis zum 30.06.2011 seinen Rücktritt zum 31.03.2012 nicht erklärt. 32 Der Betriebsrat ist nunmehr der Auffassung, das Verfahren sei durch Vergleich vom 20.05.2011 erledigt. Die Arbeitgeberin habe den Vergleich vom 20.05.2011 nicht mehr wirksam widerrufen können, nachdem sie auf den Widerruf des Vergleichs mit Schriftsatz vom 26.05.2011 verzichtet habe. Spätestens mit Zugang des Schriftsatzes vom 16.06.2011 beim Betriebsrat sei der Widerrufsverzicht der Arbeitgeberin wirksam geworden. Das Verfahren sei rechtskräftig abgeschlossen. 33 Der Betriebsrat beantragt, 34 1. festzustellen, dass das Verfahren durch Vergleich vom 20.05.2011 erledigt ist, 35 2. hilfsweise den Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 22.09.2010 – 2 BV 8/10 – abzuändern und den Antrag der Arbeitgeberin abzuweisen. 36 Die Arbeitgeberin beantragt, 37 die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. 38 Sie ist der Auffassung, sie habe mit Schriftsatz vom 26.05.2011 auf das ihr im Vergleich vom 20.05.2011 eingeräumte Widerrufs recht nicht verzichtet. Mit Schriftsatz vom 16.06.2011 habe sie nämlich klarstellend mitgeteilt, dass sie sich selbstverständlich vorbehalte, für den Fall, dass der Betriebsrat nicht den entsprechenden Beschluss zum Rücktritt innerhalb der Frist fasse, den vor dem Landesarbeitsgericht am 20.05.2011 geschlossenen Vergleich zu widerrufen. Zum Zeitpunkt des Schriftsatzes vom 26.05.2011 habe die Arbeitgeberin noch keine wirksame Erklärung über den Widerruf des Vergleichs abgeben können, weil der Betriebsrat noch bis zum 30.06.2011 die Möglichkeit gehabt habe, seinen Rücktritt zu erklären. Das Widerrufs recht habe erst nach dem 30.06.2011 wirksam ausgeübt werden können. Erst wenn die Arbeitgeberin nach dem 30.06.2011 erklärt hätte, dass sie den Vergleich nicht widerrufen werde, hätte sie wirksam auf ihr Widerrufs recht verzichtet. Gerade weil der Betriebsrat sich nicht an die Vereinbarungen aus dem Vergleich gehalten habe, bis zum 30.06.2011 zurückzutreten, habe die Arbeitgeberin den Vergleich wirksam widerrufen. 39 Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats habe darüber hinaus im Nachgang zu dem vor dem Landesarbeitsgericht am 20.05.2011 abgeschlossenen Vergleich mitgeteilt, dass es seitens des Betriebsrats aus Rechtsgründen gar nicht möglich sei, den Rücktritt zu einem bestimmten Zeitpunkt und damit zum 31.03.2012 zu erklären. Ein Betriebsrat könne nur mit sofortiger Wirkung von seinem Amt zurücktreten. 40 Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. 41 B 42 Der vom Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz in erster Linie verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. 43 I. Über den ursprünglich vom Betriebsrat gestellten zulässigen Beschwerdeantrag konnte die Beschwerdekammer nicht entscheiden, da bereits dem in erster Linie gestellten Feststellungsantrag stattzugeben war. Der vom Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz gestellte Feststellungsantrag ist nach § 256 ZPO zulässig. Für ihn besteht ein Rechtsschutzinteresse, weil die Arbeitgeberin eine Sachentscheidung begehrt und aufgrund des mit Schriftsatz vom 16.05.2011 erfolgten Widerrufs des Vergleichs vom 20.05.2011 von der Unwirksamkeit des Vergleichs ausgeht. Ob das ursprüngliche Verfahren über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 25.03.2010 durch den vor der Beschwerdekammer abgeschlossenen Vergleich vom 20.05.2011 wirksam beendet worden und erledigt ist oder ob der Vergleich vom 20.05.2011 wirksam widerrufen worden ist, hatte die Beschwerdekammer durch Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens zu klären (BGHZ 16, 187; BAG 15.05.1997 – 2 AZR 43/96 – AP BGB § 123 Nr. 45; LAG Hamm 12.11.1997 – 18 Sa 1128/97 – NZA-RR 1998, 276, Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 794 Rn. 15 a; Wolfsteiner, MünchKomm, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rn. 73 m.j.w.N.). 44 II. Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitgeberin war das ursprüngliche Verfahren nicht fortzusetzen. Das Verfahren ist nämlich durch den vor der Beschwerdekammer abgeschlossenen Vergleich vom 20.05.2011 beigelegt worden. Der am 20.05.2011 von den Beteiligten abgeschlossenen Prozessvergleich konnte mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin vom 05.07.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 07.07.2011, nicht mehr wirksam widerrufen werden, da die Arbeitgeberin mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 27.05.2011, auf das ihr im Vergleich vom 20.05.2011 eingeräumte Widerrufs recht verzichtet hat. 45 1. Grundsätzlich ist ein vorzeitiger Verzicht auf ein in einem Prozessvergleich eingeräumtes Widerrufs recht rechtlich zulässig (LAG Bremen 06.10.1964 – 2 Sa 50/64 – MDR 1965, 330; LAG Hamm 12.11.1997 – 18 Sa 1128/97 – NZA-RR 1998, 276; Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rn. 10 c). Der Verzicht auf ein Widerrufs recht ist als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar (LAG Köln 20.11.2003 – 5 Sa 633/03 – MDR 2004, 901; Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rn. 10 c; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., Anh. § 307 Rn. 14). 46 2. Der mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin vom 26.05.2011 erklärte Verzicht auf das im Vergleich vom 20.05.2011 eingeräumte Widerrufs recht ist wirksam. Die Arbeitgeberin hat auf ihr im Vergleich vom 20.05.2011 eingeräumten Widerrufs recht wirksam verzichtet. 47 In der Erklärung der Arbeitgeberin, dass "der Vergleich seitens der Arbeitgeberin nicht widerrufen wird", liegt ein Verzicht auf das in Ziffer 3. des Vergleichs vereinbarte Widerrufs recht. Die gegenüber dem Landesarbeitsgericht abgegebene Erklärung, die zugleich an die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gerichtet ist, denen Abschriften dieses Schriftsatzes unmittelbar zugeleitet wurden, kann nach ihrem Erklärungswert aus der Sicht des Landesarbeitsgerichts und des Betriebsrats nur so ausgelegt werden, dass die Arbeitgeberin von ihrem in Ziffer 3. des Vergleichs vom 20.05.2011 vereinbarten Widerrufs Recht keinen Gebrauch machen wird und dadurch den hinsichtlich der Wirksamkeit des Vergleichs bestehenden Schwebezustand in Bezug auf die für sie bestehende Widerrufsmöglichkeit abkürzen wollte. 48 Zwar war das Widerrufs recht der Arbeitgeberin nach Ziffer 3. Satz 2 des Vergleichs vom 20.05.2011 beschränkt für den Fall, dass der Betriebsrat bis zum 30.06.2011 den Rücktritt bis zum 31.03.2012 nicht erklärt hat. Hieraus kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Arbeitgeberin am 26.05.2011 überhaupt noch keine Erklärung über den Widerruf des Vergleichs abgeben konnte. Zumindest aus der Sicht des Landesarbeitsgerichts war die Erklärung eines Widerrufsverzichts denkbar, weil zum Zeitpunkt des Einganges des Schriftsatzes der Arbeitgeberin vom 26.05.2011 beim Landesarbeitsgericht die Möglichkeit bestanden hat, dass der Betriebsrat bereits vor dem 26.05.2011 seinen Rücktritt zum 31.03.2012 beschlossen hatte. Der Betriebsrat konnte nach dem Vergleich vom 20.05.2011 auch vor dem 30.06.2011 mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Rücktrittsbeschluss fassen. 49 Dass von der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 26.05.2011 ein Widerrufsverzicht beabsichtigt gewesen ist, ergibt sich aus daraus, dass die Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26.05.2011 gleichzeitig um "Streitwertmitteilung" gebeten haben. Eine derartige Bitte wird in aller Regel erst nach Abschluss des Verfahrens ausgesprochen. 50 3. Der Widerrufsverzicht vom 26.05.2011 ist auch entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht erloschen. 51 Zwar hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 16.06.2011 mitgeteilt, dass sie sich vorbehalte, für den Fall, dass der Betriebsrat keinen Rücktrittsbeschluss innerhalb der durch Vergleich vom 20.05.2011 bemessenen Frist fasse, den Vergleich zu widerrufen. Durch dieses Schreiben vom 16.06.2011 ist der mit Schreiben vom 26.05.2011 erklärte Widerrufsverzicht nicht zurückgenommen worden. Der Schriftsatz vom 16.06.2011 ist unbeachtlich, weil die Arbeitgeberin zuvor bereits am 26.05.2011 die Erklärung abgegeben hat, dass der Vergleich von ihr nicht widerrufen wird. An den hierin liegenden Verzicht auf das Widerrufs recht ist die Arbeitgeberin gebunden. Der Verzicht auf die Widerrufsmöglichkeit ist grundsätzlich jeder Zeit zulässig, er beseitigt den hinsichtlich des Vergleichs bestehenden Schwebezustand, er ist als Prozesshandlung unwiderruflich und unanfechtbar (LAG Hamm 12.11.1997 – 18 Sa 1128/97 – NZA-RR 1998, 276; LAG Köln 20.11.2003 – 5 Sa 633/03 – MDR 2004, 901 m.w.N.). 52 Die Verzichtserklärung vom 26.05.2011 ist auch nicht durch Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB erloschen. Eine Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 1 BGB hast die Arbeitgeberin schon nicht abgegeben. 53 Da nach alledem ein wirksamer Widerrufsverzicht seitens der Arbeitgeberin vorliegt, ist das vorliegende Verfahren durch den Vergleich vom 20.05.2011 erledigt worden. Auf die Frage, ob ein Betriebsrat den Rücktritt zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erklären oder nur mit sofortiger Wirkung von seinem Amt zurücktreten kann, kommt es nicht mehr an. 54 III. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand nach den §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. 55 Landesarbeitsgericht Hamm 56 Beschluss 57 In dem Beschlussverfahren 58 mit den Beteiligten 59 wird der Tenor des am 02.12.2011 durch die Beschwerdekammer verkündeten Beschluss wie folgt berichtigt: 60 Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 22.09.2010 – 2 BV 8/10 – abgeändert. 61 Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch Vergleich vom 20.05.2011 erledigt ist. 62 Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 63 Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 21.12.2011 Bezug genommen.