Urteil
11 Sa 1107/11
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fahrtzeiten zwischen Betriebssitz und auswärtiger Baustelle sind nach dem einschlägigen Lohntarifvertrag durch die tarifliche Auslösung abgegolten; daneben Anspruch auf Stundenlohn entfällt.
• Fehlende ausdrückliche Regelung zu Wegezeiten im Tarifvertrag ist durch Auslegung im Gesamtzusammenhang zu klären; Höhe und Systematik der Auslösung sprechen für eine abschließende Pauschalvergütung.
• Eine ergänzende Betriebsvereinbarung, die die tarifliche Auslösung bestätigt, bekräftigt die tarifliche Regelung; die Kostentragungspflicht im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 ZPO.
Entscheidungsgründe
Tarifliche Auslösung als abschließende Vergütung für Wegezeiten zu auswärtigen Baustellen • Fahrtzeiten zwischen Betriebssitz und auswärtiger Baustelle sind nach dem einschlägigen Lohntarifvertrag durch die tarifliche Auslösung abgegolten; daneben Anspruch auf Stundenlohn entfällt. • Fehlende ausdrückliche Regelung zu Wegezeiten im Tarifvertrag ist durch Auslegung im Gesamtzusammenhang zu klären; Höhe und Systematik der Auslösung sprechen für eine abschließende Pauschalvergütung. • Eine ergänzende Betriebsvereinbarung, die die tarifliche Auslösung bestätigt, bekräftigt die tarifliche Regelung; die Kostentragungspflicht im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 ZPO. Der Kläger, seit 1992 als Elektromechaniker bei der Beklagten beschäftigt und Betriebsratsmitglied, verlangte Vergütung für Fahrtzeiten zu auswärtigen Baustellen in mehreren Zeiträumen (insgesamt Stunden in einzelnen Monaten September 2009 bis Juli 2010). Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft Vereinbarung ein Lohntarifvertrag für das Metallbauerhandwerk anwendbar, der unter VII. Regelungen zu Fahrgeld und einer gestaffelten Auslösung für auswärtige Arbeiten enthält. Die Beklagte zahlte Auslösungen und nahm Lohnänderungen vor; zudem schloss sie mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung, wonach die Auslösung als Abgeltung der Fahrzeiten gilt. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend nicht statt; die Berufung des Klägers richtete sich ausschließlich auf die Zahlung von Stundenlöhnen für die Fahrtzeiten. • Anwendbarer Rechtsrahmen: Arbeitsvertrag verweist auf Lohntarifverträge LTV 2007/2010, die für die Beurteilung der Vergütung von Wegezeiten maßgeblich sind (§§ 611, 612 BGB dienen als Auslegungsrahmen). • Grundsatz: Wegezeiten zu einem außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Arbeitsplatz gelten grundsätzlich als zu vergütende Arbeitszeit, es sei denn, Tarif- oder Einzelvertrag regelt abweichend (BAG-Rechtsprechung). • Auslegung des LTV: Wortlaut und tarifvertraglicher Gesamtzusammenhang (VII.1 Fahrgeldersatz und VII.2 gestaffelte Auslösung) lassen erkennen, dass die Auslösung eine pauschalierte Vergütung darstellt, die Fahrkostenerstattung und einen Zeit-/Aufwandsausgleich umfasst. • Indizwirkung der Auslösungsbeträge: Die Höhe und Staffelung der Auslösungen übersteigen zum Teil steuerlich anerkannte Pauschalen und deuten auf entgelt- und nicht bloß erstattungsartigen Charakter hin; daher sollen Zeitaufwand und Kosten abgegolten werden. • Systematik der Regelung: VII.2 verlangt die Einhaltung der vollen betriebsüblichen Arbeitszeit auf der auswärtigen Baustelle als Voraussetzung für Auslösung; dies zeigt, dass Tarifvertragsparteien die Wegezeiten nicht als Teil der betrieblichen Arbeitszeit ansehen und deshalb nicht zusätzlich stundenvergüten wollen. • Praktikabilität und Zweck: Die kombinierte Zahlung von Auslösung plus Stundenlohn für Fahrzeiten würde zu unverhältnismäßigen und praxisfern hohen Vergütungen führen; eine Auslegung, die zu vernünftigen und sachgerechten Ergebnissen führt, schließt dies aus. • Betriebsvereinbarung: Die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung bestätigt die tarifliche Handhabung, wonach die Auslösung als Vergütung für die Fahrzeiten gilt, und stützt damit die tarifkonforme Auslegung. • Kostenfolge: Die Berufung ist unbegründet; der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Berufung des Klägers wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzliche Stundenvergütung für die Fahrtzeiten zwischen Betriebssitz und auswärtigen Baustellen, weil die anwendbaren Lohntarifverträge (LTV 2007/2010) in Verbindung mit der bestätigenden Betriebsvereinbarung die gestaffelte Auslösung als abschließende Pauschalvergütung für diese Wegezeiten vorsehen. Die Auslegung stützt sich auf Wortlaut, tariflichen Gesamtzusammenhang, die Höhe der Auslösungsbeträge sowie Praktikabilitätsüberlegungen; insoweit greifen die allgemeinen Grundsätze zu Wegezeiten nach §§ 611, 612 BGB zurück, werden aber durch die tarifliche Regelung verdrängt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen.