Beschluss
13 TABvGa 14/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2011:1230.13TABVGA14.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 22.12.2011 – 4 BVGa 6/11 – wird zurückgewiesen 1 Gründe 2 A. 3 Hinsichtlich des Tatbestandes wird Bezug genommen auf I. der erstinstanzlichen Entscheidung. Im Übrigen wird von der Darstellung abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 B. 5 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 6 Der Betriebsrat hat gegenüber der Arbeitgeberin keinen Verfügungsanspruch, gerichtet auf die (einstweilige) Unterlassung der Stilllegung des Betriebsteils Werkstatt, weil es sich bei dieser beabsichtigten Maßnahme um keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 1, Satz 3 BetrVG handelt und ihrer Verwirklichung auch der zwischen den Betriebsparteien geschlossene Interessenausgleich vom 07.04.2011 nicht entgegensteht. 7 Insoweit folgt die Beschwerdekammer den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug. 8 Die Ausführungen in der Beschwerdeinstanz geben zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass: 9 I. Was die von Seiten des Betriebsrats behaupteten arbeitgeberseits beabsichtigten Maßnahmen einer Verlagerung des Fuhrparks von S1 nach P1 und eine Zusammenlegung der Fahrzeugdispositionen der Standorte S1 und H1 angeht, ist dem die Arbeitgeberin im Beschwerdeerwiderungsschriftsatz vom 28.12.2011 mit der Feststellung entgegengetreten, es sei insoweit definitiv nichts geplant; in Gegenwart von Herrn J1 M2, der auf Arbeitgeberseite an dem Monatsgespräch am 23.11.2011 teilgenommen hatte, hat sie dies in der mündlichen Anhörung am 30.12.2011 nochmals bekräftigt. Dem ist der Betriebsrat nicht mehr substantiiert entgegengetreten, so dass im Rahmen des § 111 Satz 1, Satz 3 BetrVG ausschließlich auf die Schließung des Betriebsteils Werkstatt abzustellen ist. 10 II. Bei der Stilllegung der Werkstatt mit drei betroffenen Arbeitnehmern, wobei der Mitarbeiter P2 in einer sogenannten Schnittstellenfunktion fortbeschäftigt werden soll, handelt es sich um keine Betriebsänderung nach § 111 Satz 1, Satz 3 BetrVG. 11 1. Unstreitig führt das Abstellen auf eine zahlenmäßige Größe, orientiert an § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG, bei drei Arbeitnehmern nicht zur Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen einer Stilllegung eines wesentlichen Betriebsteils (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG). 12 2. Es kann auch die Frage unentschieden bleiben, ob aufgrund einer qualitativen Betrachtung ein Betriebsteil zu einem wesentlichen im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG werden kann, namentlich weil er für den Gesamtbetrieb von erheblicher Bedeutung ist, ihm also eine Schlüsselfunktion zukommt ( vgl. BAG, 06.12.1988 – 1 ABR 47/87 – AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 26; 07.08.1990 – 1 AZR 444/89 – AP BetrVG 1972 § 111 Nr.34; 28.03.2006 – 1 ABR 5/05 – AP BetrVG 1972 § 112a Nr. 12; 18.03.2008 – 1 ABR 77/06 – AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 66). 13 Denn vorliegend handelt es sich bei der Werkstatt um keine Organisationseinheit, die für das von der Arbeitgeberin betriebene Speditionsunternehmen von entsprechender Wichtigkeit ist. Die bislang in der betriebseigenen Werkstatt erbrachten Arbeiten können nämlich aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen ohne Weiteres, wie es ja auch beabsichtigt und bei vielen Speditionen schon der Fall ist, fremdvergeben werden. Für die Erreichung des eigentlichen Betriebszwecks einer Spedition mit 35 Fahrern ist es ohne große Bedeutung, für welche Alternative der Arbeitgeber sich entscheidet. Deshalb kann die bislang betriebseigene Werkstatt nicht als wesentlicher Betriebsteil nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG eingestuft werden ( vgl. BAG, 07.08.1990 – 1 AZR 445/89 – AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 34). 14 3. Mit der beabsichtigten Maßnahme ist auch keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation (§ 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG) verbunden. 15 Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob die geplante Änderung einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat; sie muss von erheblicher Bedeutung für den gesamten Betriebsablauf sein (vgl. BAG, 18.03.2008 – 1 ABR 77/06 – AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 66). 16 Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Schließung der Werkstatt sich auf den gesamten Betriebsablauf bzw. die Arbeitsweise und –bedingungen der übrigen Arbeitnehmer gravierend auswirkt ( vgl. BAG, a.a.O.). Im Gegenteil ist durch den Verbleib des bisherigen Werkstattleiters P2, der fortan die Schnittstellenfunktion zur Firma R1 G1 wahrnimmt, sichergestellt, dass für die Fahrer ihr vertrauter Ansprechpartner und Koordinator weiterhin zur Verfügung steht. 17 Abschließend bleibt also festzuhalten, dass die ins Auge gefasste Stilllegung der Werkstatt keine beteiligungspflichtige Betriebsänderung darstellt – zumal mit der Maßnahme, über bloße Umstellungsschwierigkeiten hinaus, dauerhaft keine wesentlichen Nachteile für erhebliche Teile der Belegschaft im Sinne des § 111 Satz 1 BetrVG verbunden sein werden. 18 III. Aus den Regelungen im Interessenausgleich vom 07.04.2011, namentlich B. 3. zur Beschäftigungssicherung, folgt ebenfalls kein Anspruch auf Unterlassung der Werkstattschließung. 19 Denn nach B. 3. Satz 1 des Interessenausgleichs können zwar bis zum 31.12.2012 betriebsbedingte Kündigungen nur mit Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen werden; sie sind aber ebenso wenig ausgeschlossen wie die Schließung von Betriebsteilen. 20 Vor dem Hintergrund ist die Arbeitgeberin nicht daran gehindert, den eigenen Werkstattbetrieb einzustellen. Sollte es in dem Zusammenhang nicht zu einvernehmlichen Lösungen mit den drei betroffenen Arbeitnehmern kommen und der Betriebsrat würde seine Zustimmung zu beabsichtigten betriebsbedingten (Änderungs-)Kündigungen versagen, wäre es letztlich die Aufgabe der betroffenen Mitarbeiter, ihre Beschäftigungsansprüche geltend zu machen, wobei sie sich mit dem Einwand der Unmöglichkeit auseinander zu setzen hätten. 21 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 92 Abs.1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG).