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Urteil

10 Sa 1028/11

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Wechsel eines Mitglieds in einen Arbeitgeberverband in den Status ohne Tarifbindung (OT-Mitglied) wirkt nicht automatisch entbindend von der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, wenn die Verbandssatzung keine eindeutige und wirksame organisatorische Trennung zwischen Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung vorsieht. • Eine Satzung, die zwar bestimmte Mitwirkungsbeschränkungen für OT-Mitglieder in Vorstand und Beirat enthält, aber keine ausdrückliche und wirksame Ausschlussregelung für die Mitwirkung von OT-Mitgliedern bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung über Tarifabschlüsse enthält, erfüllt nicht die vom Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht geforderten Anforderungen. • Besteht die satzungsmäßige Abgrenzung zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mitgliedern nicht in der erforderlichen Klarheit, bleibt die Tarifgebundenheit des Unternehmens gegenüber den Tarifvertragsparteien bestehen, so dass betroffene Arbeitnehmer tarifliche Ansprüche geltend machen können.
Entscheidungsgründe
Unwirksamer Wechsel in OT-Mitgliedschaft bei fehlender satzungsmäßiger Trennung • Der Wechsel eines Mitglieds in einen Arbeitgeberverband in den Status ohne Tarifbindung (OT-Mitglied) wirkt nicht automatisch entbindend von der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG, wenn die Verbandssatzung keine eindeutige und wirksame organisatorische Trennung zwischen Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung vorsieht. • Eine Satzung, die zwar bestimmte Mitwirkungsbeschränkungen für OT-Mitglieder in Vorstand und Beirat enthält, aber keine ausdrückliche und wirksame Ausschlussregelung für die Mitwirkung von OT-Mitgliedern bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung über Tarifabschlüsse enthält, erfüllt nicht die vom Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht geforderten Anforderungen. • Besteht die satzungsmäßige Abgrenzung zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebundenen Mitgliedern nicht in der erforderlichen Klarheit, bleibt die Tarifgebundenheit des Unternehmens gegenüber den Tarifvertragsparteien bestehen, so dass betroffene Arbeitnehmer tarifliche Ansprüche geltend machen können. Die Klägerin, seit langem IG-Metall-Mitglied und Arbeitnehmerin bei der Beklagten, begehrt eine tarifliche Einmalzahlung aus dem ERA-Entgeltabkommen 2010. Die Beklagte war bis 31.12.2009 Vollmitglied im Unternehmerverband, beantragte zum 01.01.2010 den Wechsel in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Status) und setzte anschließend die tarifliche Einmalzahlung nicht um. Die Satzung des Unternehmerverbandes enthielt teilweise Ausschlussregelungen für OT-Mitglieder in Vorstand und Beirat, aber keine ausdrückliche Regelung, die OT-Mitglieder von der Mitwirkung an Entscheidungen der Mitgliederversammlung über Tarifabschlüsse ausschließt. Die Klägerin klagte auf Zahlung von 160 EUR; das Arbeitsgericht gab ihr Recht, das Landesarbeitsgericht bestätigte dies. Die Beklagte rügte u.a. formale Auslegungsfehler der Satzung und verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine rückwirkende Wirksamkeitsprüfung des OT-Wechsels. • Anknüpfungspunkt ist § 3 Abs. 1 TVG: Tarifgebunden sind Mitglieder der Tarifvertragsparteien und Arbeitgeber, die selbst Partei des Tarifvertrages sind. • Verbandsautonomie gestattet grundsätzlich die Schaffung einer OT-Mitgliedschaft, jedoch verlangt die Tarifautonomie eine eindeutige, satzungsmäßige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung, damit Verantwortlichkeit und Betroffenheit im Tarifprozess übereinstimmen (BAG-Rechtsprechung und BVerfG-Bestätigung). • Die Satzung des Unternehmerverbandes vom 10.06.2008 regelt zwar für Vorstand und Beirat Einschränkungen der Mitwirkung von OT-Mitgliedern, enthält jedoch keine klare Ausschlussregelung für die Mitwirkung von OT-Mitgliedern bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung über Tarifabschlüsse (§ 7 Ziff. 2). • Wegen dieses Fehlens einer eindeutigen Abgrenzung ist die organisationsrechtliche Trennung unzureichend; der beabsichtigte Rechtsfolgenwechsel durch den Beklagtenübertritt in den OT-Status konnte daher nicht die Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG aufheben. • Entstehungsgeschichte oder behauptete redaktionelle Fehler der Satzung können bei Satzungsauslegung nicht herangezogen werden, wenn der Wortlaut keine entsprechende Regelung enthält; maßgeblich ist der objektive Satzungsinhalt für Außenstehende. • Mangels wirksamer Abgrenzung blieb die Beklagte Mitglied der tarifschließenden Koalition und damit an den ERA-Entgeltabschluss 18.02.2010 gebunden; daraus folgt der Anspruch der Klägerin auf die erste Rate der Einmalzahlung. • Auf vertragliche Ansprüche oder betriebliche Übung kommt es nicht mehr an, weil der Anspruch bereits aus der beiderseitigen Tarifbindung resultiert. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf die eingeklagte erste Rate der Einmalzahlung in Höhe von 160,00 EUR brutto nebst Zinsen. Begründend stellte das Gericht fest, dass der zum 01.01.2010 erklärte Wechsel der Beklagten in die OT-Mitgliedschaft mangels klarer satzungsmäßiger Trennung der Rechte und Pflichten von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung die tarifliche Bindung nach § 3 Abs. 1 TVG nicht aufhob. Die Satzung des Unternehmerverbandes enthält keine ausdrückliche Ausschlussregelung, die OT-Mitglieder von der Mitwirkung an Entscheidungen der Mitgliederversammlung über Tarifabschlüsse trennt; damit blieb die Beklagte weiterhin an den ERA-Abschluss gebunden. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.