Beschluss
13 TaBV 68/11
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2012:0127.13TABV68.11.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 11.08.2011 – 1 BV 12/11 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 11.08.2011 – 1 BV 12/11 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten sich darum, ob die Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers B3 als erteilt gilt bzw. zu erteilen ist. Der Arbeitgeber betreibt eine Vielzahl von Seniorenzentren. Im H1-D2-Seniorenzentrum in B4 werden derzeit zwei Hausmeister in Vollzeit beschäftigt, darunter der Arbeitnehmer B3. Als zweites Ersatzmitglied des dort bestehenden Betriebsrats nahm er in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach an Sitzungen des Gremiums teil (Bl. 33 d. A.). Der Arbeitgeber beabsichtigt, den Arbeitnehmer B3 in das H2-S2-Seniorenzentrum in A2 zu versetzen, weil nach einem Umbau und der damit verbundenen Bettenreduzierung die Erledigung der Hausmeisterarbeiten in B4 keine zwei Vollzeitkräfte mehr erfordere. Hinsichtlich der Versetzungsmaßnahme, der der Betriebsrat in B4 seine Zustimmung verweigert hat, ist noch ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Münster (1 BV 40/11) anhängig. Mit Schreiben vom 14.03.2011 (Bl. 11 f. d. A.) beantragte der Arbeitgeber bei dem für das Seniorenzentrum in A2 gebildeten Betriebsrat, den Beteiligten im vorliegenden Verfahren, die Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers B3 ab 01.04.2011 und "vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Mit Schreiben vom 21.03.2011 widersprach der Betriebsrat "nach § 99 Abs. 2 Nr. 6" und führte u.a. aus: "Es besteht aus unserer Sicht die durch Tatsachen begründete Besorgnis, dass Herr B3 den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder frauenfeindliche Betätigungen stören würde. Eine detaillierte Ausführung wird Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt, sobald die Mitarbeiter um die es sich handelt, wieder aus dem Urlaub im Betrieb sind." Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat habe lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt und keine konkrete Begründung gegeben. Deshalb gelte die Zustimmung als erteilt; in jedem Fall sei sie zu ersetzen. Der Arbeitgeber hat beantragt, festzustellen, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Herrn P1 B3 als erteilt gilt, hilfsweise, die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Einstellung des Herrn P1 B3 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, diese Anträge abzuweisen. Er hat behauptet, während einer vorübergehenden Beschäftigung des Arbeitnehmers B3 in A2 vom 13.10.2008 bis zum 31.01.2009 hätten sich verschiedene Vorfälle ereignet, die bei einer Einstellung eine Beeinträchtigung des Betriebsfriedens befürchten ließen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Schriftsatz des Betriebsrats vom 05.08.2011 (Bl. 80 ff. d. A.). Mit Teilbeschluss vom 11.08.2011 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers B3 als erteilt gilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betriebsrat habe in seinem Verweigerungsschreiben vom 21.03.2011 im Wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wiederholt und keinerlei konkrete Einzeltatsachen genannt, die anhand des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG hätten überprüft werden können. Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde. Er weist darauf hin, die beabsichtigte Einstellung zum 01.04.2011 sei gar nicht mehr möglich, so dass sich das Verfahren erledigt habe. Was der Arbeitgeber mit "vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt" meine, sei zu unbestimmt und deshalb unbeachtlich. Erst einmal müsse geklärt werden, ob überhaupt eine Versetzung aus dem Betrieb in B4 in Betracht komme. Deshalb sei es nicht möglich, schon jetzt über eine vielleicht in der Zukunft umzusetzende, aber ungewisse personelle Einzelmaßnahme zu entscheiden. Im Übrigen sei die Stelle in A2 durch den Arbeitnehmer G1 – inzwischen unbefristet – besetzt. Davon abgesehen seien fristgerecht beachtliche Zustimmungsverweigerungsgründe vorgetragen worden. Der Betriebsrat beantragt, den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 11.08.2011 – 1 BV 12/11 – abzuändern und die Anträge abzuweisen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, das Rechtsschutzbedürfnis sei unverändert gegeben, weil an der beabsichtigten Einstellung festgehalten werde. Man verhalte sich gesetzmäßig, in dem man beide Beteiligungsverfahren parallel betreibe. In der Sache habe der Betriebsrat in seinem Zustimmungsverweigerungsschreiben nicht im erforderlichen Umfang bestimmte bzw. konkrete Einwendungen erhoben. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Denn zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Hauptbegehren des Arbeitgebers stattgegeben. I. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( grundlegend: 28.01.1986 – 1 ABR 10/84 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 34) ist es zulässig, dass ein Arbeitgeber, der sich – wie hier – auf den Standpunkt stellt, der Betriebsrat habe einer beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme nicht ordnungsgemäß die Zustimmung verweigert, einen auf die Rechtsfolge des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zielenden Feststellungsantrag stellt. Es besteht nämlich ein rechtliches Interesse daran, alsbald festgestellt zu bekommen, ob sich der Betriebsrat gegen die personelle Einzelmaßnahme unter hinreichender Angabe von Gründen gewandt hat. Ist das nicht der Fall, kann die Maßnahme durchgeführt werden, ohne dass der Arbeitgeber ein Zustimmungsersetzungsverfahren betreiben muss. II. Dem Feststellungsverlangen des Arbeitgebers steht auch nicht entgegen, dass er sich am 14.03.2011 an den Betriebsrat gewandt hat mit der Absicht, die Einstellung zum 01.04.2011, "vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt" durchzuführen. Zwar ist der genannte präzise Termin schon fast 10 Monate abgelaufen, und es kann auch nicht gesagt werden, wann genau die beabsichtigte Einstellung in A2 erfolgen wird. Eine solche Situation der Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt der Eingliederung des Arbeitnehmers in den betrieblichen Geschehensablauf ist aber gerade typisch, wenn der Arbeitgeber ein gegebenenfalls über mehrere Instanzen laufendes Beteiligungsverfahren nach § 99 BetrVG anstrengt und auf vorläufige Maßnahmen nach § 100 BetrVG verzichtet. Er kann dann erst nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), also nach Monaten oder sogar erst nach Jahren, die beabsichtigte Einstellung realisieren. Vor dem Hintergrund ist der zulässige Gegenstand eines Verfahrens wie hier, ob der Arbeitgeber die beantragte Einstellung angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe des Betriebsrates gegenwärtig und zukünftig als endgültige Maßnahme durchführen kann ( BAG, 23.01.2008 – 1 ABR 64/06 – AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 10) ; dem genauen Realisierungsdatum kommt also keine maßgebliche Bedeutung zu. Unerheblich ist auch, dass der Arbeitgeber, sollte er sich gegenüber dem Betriebsrat in B4 im Rahmen der §§ 99, 100 BetrVG und gegebenenfalls § 103 Abs. 3 BetrVG bei der beabsichtigten Versetzung nicht durchsetzen können, die Einstellung aus Rechtsgründen nicht wird realisieren können. Denn wie bereits das Arbeitsgericht Dortmund ( 13.01.2011 - 6 BV 153/10 ) zutreffend festgestellt hat, muss es dem Arbeitgeber in der genannten Konstellation möglich sein, beide Beteiligungsverfahren parallel zu betreiben; würde man ihm nämlich jeweils mit Verweis auf das noch nicht entschiedene andere Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis absprechen, wäre es ihm nicht möglich, in der konkreten Konstellation verbindliche gerichtliche Entscheidungen herbeizuführen. III. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt, weil die im Verweigerungsschreiben vom 21.03.2011 vorgebrachten Gründe unbeachtlich sind. Nach der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( z.B. 21.07.2009 – 1 ABR 35/08 – AP AÜG § 3 Nr. 4) genügt ein Betriebsrat seiner gesetzlichen Begründungspflicht im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur dann, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seinem Vorbringen einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Eine Begründung, die sich in der Benennung eine der Nummern der genannten Norm oder in der Wiederholung von deren Wortlaut erschöpft, ist demgegenüber unbeachtlich. Davon ist hier auszugehen. Denn in seinem Schreiben vom 21.03.2011 wiederholt der Betriebsrat mit der Variante Frauen- statt fremdenfeindlicher Betätigungen bloß den Wortlaut des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG, ohne konkret einzelfallbezogen auszuführen, welche Störungen von Seiten des Arbeitnehmers B3 befürchtet werden. Anstatt die Vorfälle namentlich am 15.10. sowie 20. und 25.11.2008 als Gründe entsprechend den Vorgaben des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG anzugeben, beschränkte sich der Betriebsrat unzureichender weise darauf, dem Arbeitgeber bei Bedarf eine "detaillierte Ausführung" zur Verfügung zu stellen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.